STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14388 Thema: Datenanlieferung an die Antiterrordatei (ATD) beim Bundeskriminalamt (BKA) im Jahr 2017 und 1. Halbjahr 2018 — Nachfrage zur Kleinen Anfrage zu Drs. 6/14066 — Nachrichtendienstliche Datensysteme LfV Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Zu wie vielen Personen, Personengruppen/Personenkreisen sowie Sachverhalten und aus welchen Gründen hat das LfV Sachsen im Jahr 2017 und im 1. Halbjahr 2018 aus dem Nachrichtendienstlichen Informationssystem NADIS im Sinne der Antwort auf Frage 4 der kleinen Anfrage zu Drs. 6/14066 welche konkreten personen- und sachbezogenen Daten an die Antiterrordatei beim BKA (ATD) übermittelt bzw. angeliefert? (Bitte aufstellen nach Jahren, Personen, Personengruppen und Sachverhalten sowie Gründen!) Bezüglich der Gesamtzahl der in der Antiterrordatei (ATD) erfassten Speicherungen wird auf die zusammenfassende Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/876 verwiesen. Weitere statistische Angaben zu gespeicherten Daten aus der ATD können aus Geheimschutzgründen nicht offen genannt werden. Der Staatsregierung liegen weitere Erkenntnisse vor, deren Mitteilung jedoch überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nr. 8 in Verbindung mit der Nummer 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen. Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Frage- und Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3420 Dresden, 14. September 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Auskunftsrechts für die wichtige und in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings ist dieses Frage- und Auskunftsrecht nicht schrankenlos. Bei der Entscheidung ist eine Abwägung zwischen dem Informationsrecht des Abgeordneten und den Geheimschutzbelangen, insbesondere unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsgrades, durchzuführen. Im vorliegenden Fall sind Geheimschutzbelange betroffen, weil eine Offenlegung von weiteren statistischen Angaben und gespeicherten Daten aus der ATD der Wahrung von Geheimhaltungsbedürfnissen entgegensteht. Die Veröffentlichung würde Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen. Die Möglichkeiten einer weiteren Aufklärung würden dadurch erheblich erschwert oder sogar teilweise unmöglich. Dies würde die weitere Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Das schutzwürdige Interesse des Freistaates Sachsen an der wirksamen Bekämpfung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und damit das Staatswohl würden erheblich beeinträchtigt. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments und Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen. Im Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet ist, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt . Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Frage 2: Welche personen- und sachbezogenen Daten werden im Allgemeinen zu Personen , Personengruppen/Personenkreisen sowie Sachverhalten im Sinne der Frage 4 zur Kleinen Anfrage zu Drs. 6/14066 und zu Frage 1 dieser Kleinen Anfrage bei Übermittlungen bzw. Anlieferungen an die ATD übermittelt? Die Übermittlung von Daten an die Antiterrordatei richtet sich nach dem Antiterrordateigesetz (ATDG). In § 3 ATDG sind diejenigen Daten benannt, welche, soweit vorhanden , in der Antiterrordatei gespeichert werden. Das LfV Sachsen übermittelt davon alle die Daten an die ATD, welche zum Zeitpunkt der Speicherung im NADIS vorhanden sind. dlichenpüßen Profi Dr. Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2018-09-14T09:18:02+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes