STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/14396 Thema: Löschhubschrauber und Löschflugzeuge zur Bekämpfung von Waldbränden in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit verfügen oder verfügten welche Feuerwehren oder sonstigen Organisationen oder Stellen in Sachsen über wie viele Löschhubschrauber oder Löschflugzeuge und wann kamen diese wo zum Einsatz ? (Bitte auch angeben, aus welchen Gründen in der Vergangenheit zur Verfügung stehende Löschhubschrauber und -flugzeuge abgeschafft wurden.) Feuerwehren oder sonstige Organisationen und Stellen in Sachsen verfügen oder verfügten über keine Löschhubschrauber oder Löschflugzeuge. Für den Fall, dass Sachsen über keine Löschhubschrauber oder -flugzeuge verfügt: Frage 2: Wie wird die effektive Waldbrandbekämpfung aus der Luft oder sonst insbesondere in schwer zugänglichen Gebieten, etwa des Nationalparks , organisiert? In schwer zugänglichem Gelände, wie z. B. beim Waldbrand am 2. August 2018 im Nationalpark Sächsische Schweiz, werden zur Löschwasserversorgung örtlich nahe liegende Löschwasserentnahmestellen (Zisterne Basteihotel ) genutzt, ein Tanklöschfahrzeug -Kreisverkehr eingerichtet und eine Löschwasserversorgung über lange Schlauchleitungen aufgebaut. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/63/36 Dresden, 14. September 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Von einer weitergehenden Beantwortung wird abgesehen. Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Eine Pflicht der Staatsregierung, sich die erfragten Daten zu verschaffen, besteht nicht. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn nach § 5 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) sind die Aufgaben der Gemeinden und Landkreise auf dem Gebiet des Brandschutzes weisungsfreie Pflichtaufgaben. Nach § 6 SächsBRKG sind die Gemeinden als örtliche Brandschutzbehörden sachlich zuständig für die Aufstellung, Ausrüstung, Unterhaltung und den Einsatz einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr nach dem Brandschutzbedarfsplan. Frage 3: Inwieweit kommen bei der Waldbrandbekämpfung Löschhubschrauber und -flugzeuge aus welchen anderen Bundesländern, des Bundes, der EU oder welcher sonstiger Organisationen oder Stellen zum Einsatz? (Bitte auch angeben, wann sie in den letzten fünf Jahren zum Einsatz kamen.) Hubschrauber und Flugzeuge zur Unterstützung der Waldbrandbekämpfung aus anderen Bundesländern, des Bundes, der EU oder sonstiger anderer Stellen kommen nach entsprechenden Amtshilfeersuchen — soweit sie verfügbar sind — zum Einsatz. Am 1. September 2015 und am 30. Mai 2017 kamen im Revier Schmilka (Affensteine und Schrammsteine) Hubschrauber der Bundeswehr zur Unterstützung der Waldbrandbekämpfung zum Einsatz. Frage 4: Inwieweit ist die Anschaffung von Löschhubschraubern oder -flugzeugen für welche Organisation oder Stelle in Sachsen zu welchen Kosten geplant oder aus welchen konkreten Gründen nicht geplant? Die Anschaffung von Löschhubschraubern oder -flugzeugen für Organisationen oder Stellen in Sachsen ist seitens des Freistaates Sachsen aus wirtschaftlichen Gründen nicht vorgesehen. Von einer weitergehenden Beantwortung wird abgesehen. Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse vor, ob von Dritten, privaten Organisationen oder Stellen dies beabsichtigt ist. Eine Pflicht der Staatsregierung, sich die erfragten Daten zu verschaffen, besteht nicht. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen , die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATS1VI1N1STERIUM DES INNERN Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Tätigkeiten, die von Privaten in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden. Der Private nimmt im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt keine öffentlichen Aufgaben wahr. Ferner bestehen keine vertraglichen Beziehungen der Staatsregierung zu dem Privaten im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt. Mitrfrendlichen Orüßen Pof( Dr. Roland VVöller Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-09-14T09:15:32+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes