SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 101079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Kleine Anfrage der Abgeordneten Janina Pfau (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14413 Thema: Erstattung von Absenkungsbeiträgen gemäß § 15 SächsKitaG Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Spielt es bei der Berechnung der Höhe der Absenkungsbeträge eine Rolle, ob es sich bei beiden Elternteilen um die leiblichen Eltern handelt? Frage 2: Wie wird die Höhe der Absenkungsbeiträge bei Familien mit mehreren Kindern, bei denen Elternteile nicht die leiblichen Eltern sind (Patchwork - Familien) ermittelt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Das Sächsische Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) verwendet bezüglich der Regelung von Elternbeitragsabsenkungen für Geschwisterkinder in § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 den Begriff "Eitern". Da weder im SächsKitaG noch im Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinderund Jugendhilfe - (SGB VIII) der Begriff "Eitern" näher definiert wird , richtet sich dieser nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) . Danach sind Eltern die Personen, von denen das Kind abstammt, unabhängig davon, ob diese verheiratet sind . Darunter fallen die leiblichen Eltern und die Adoptiveltern, aber nicht die Stiefeltern, Pflegeeltern oder Großeltern (vgl. Schellhorn, Fischer, Mann Kern, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, § 86 Rn . 26). Ausgehend von der bundesgesetzliehen Ermächtigung zur Staffelung von Elternbeiträgen für die Kindertagesbetreuung in § 90 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) muss die Staffelung der Elternbeiträge nach den dort genannten Kriterien gewährleisten, dass tendenziell eine geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und eine höhere Kinderzahl zu einer Begünstigung hinsichtlich der Beitragshöhe führt . Seite 1 von 3 ~SACHsEN Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom 21 . August 2018 Geschäftszeichen {bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/14/54 Dresden, ,-ß . September 2018 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de De-Maii-Zugang: poslstelle@smk-sachsen.de-mail .de Verkehrsverbindung : Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS S SACHsEN Dieser Grundsatz fordert freilich nicht, dass jeweils alle individuellen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Staffelung darf andererseits nicht so ausgestaltet sein, dass sie diesem Grundsatz zuwiderläuft. Die nach Landesrecht vorgesehene und in den kommunalen Beitragssatzungen umzusetzende Staffelung nach der Anzahl der Kinder, die gleichzeitig eine Kita besuchen, widerspricht nicht diesen Grundsätzen. Tendenziell wird die höhere Kinderzahl berücksichtigt . Die "Geschwisterermäßigung" beim Elternbeitrag dient unter dem Aspekt des Familienlastenausgleichs (Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip ) trotz einer mehrfachen Inanspruchnahme von überwiegend staatlich finanzierten Betreuungsleistungen der Reduzierung der mit einer Mehrzahl von öffentlichrechtlichen Kostenbeitragsverpflichtungen einhergehenden finanziellen Belastung der Eltern. Hat ein Kind nur einen gemeinsamen Elternteil mit Geschwisterkindern, gibt es für dieses Kind einen neuen Unterhaltsverpflichteten, so dass die Verteilung der finanziellen Belastung ggf. eine andere ist als für Eltern mit gemeinsamen Kindern. Dies könnte zunächst für die Auffassung sprechen, dass das Kind als 1. Zählkind zu betrachten ist. Andererseits wird auf diese Weise die bestehende finanzielle Belastung durch das Kind für den gemeinsamen Elternteil in keiner Weise berücksichtigt. Die höhere Kinderzahl und die damit verbundene mehrfache öffentlich-rechtliche Kostenbelastung würde für den gemeinsamen Elternteil zu keiner Begünstigung bei der Beitragshöhe führen. Zudem dürfte es auf die Zahl der Unterhaltsverpflichteten in diesem Zusammenhang nicht ankommen, da die finanzielle Belastung für die Familie dadurch nicht notwendig geringer ist. Der Begriff "Eitern" schließt nach dem Wortlaut und in diesem Kontext nach Sinn und Zweck also nicht aus, dass darunter ein Elternteil verstanden wird (z. B. wenn ein Elternteil nicht bekannt ist, wird der Begriff "Eitern" i. S. v. § 15 Abs. 1 SächsKitaG auch als Elternteil aufgefasst). Eine Mutter mit Kindern von verschiedenen Vätern würde andernfalls schlechter gestellt, als wenn der andere Elternteil nicht angegeben ist. Insoweit ist die Auffassung vertretbar, dass die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG es zulässt, dass alle Kinder eines Elternteils bei der Zählung Berücksichtigung finden. Gerichtsentscheidungen hierzu sind der Staatsregierung nicht bekannt. Frage 2: Müssen Verwaltungsrichtlinien zu Absenkungsbeiträgen gemäß § 15 des SächsKitaG in den sächsischen Landkreisen bzw. Kreisfreien Städten die Gleichbehandlung aller Familienkonstellationen gewährleisten? Die Umsetzung des SächsKitaG ist eine Pflichtaufgabe der Kommunen im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung. Eine Fachaufsicht der Staatsregierung besteht nicht. Soweit bei den gesetzlichen Maßgaben Auslegungsspielraum besteht, ist er auf örtlicher Ebene in kommunaler Verantwortung wahrzunehmen. Dabei ist innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches eine Gleichbehandlung verschiedener Familienkonstellationen sicherzustellen. Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS ~SACHsEN Frage 3: ln der Richtlinie "Erstattung der Absenkungsbeiträge gemäß § 15 SächsKitaG im Vogtlandkreis" werden nur Kinder berücksichtigt, welche die gleichen Eltern haben, ist dieses mit dem SächsKitaG vereinbar? Die Regelung über die Beitragssenkung in § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG ("Eitern mit mehreren Kindern") ist nicht eindeutig für den Fall, dass mehrere Kinder nur ein gemeinsames Elternteil haben. Nach Auffassung meines Hauses ist es auch zulässig, dass bei den Beitragsabsenkungen nur Kinder berücksichtigt werden, die die gleichen Eltern haben. Der Begriff "Eitern" schließt jedoch nach Wortlaut und nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht aus, dass darunter auch nur ein Elternteil verstanden wird und dass auch Kinder, die nur ein gemeinsames Elternteil haben, von einer Geschwisterermäßigung profitieren können. Mit freundlichen Grüßen i~ Seite 3 von 3 2018-09-14T11:56:21+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes