STAATS1V11N1STERIUM DES INNERN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14419 Thema: Transparente, Spruchbänder und Fahnen bei „Pegida"- Demonstrationen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Auflagen unterlagen die bei „Pegida"-Demonstrationen mitgeführten Transparente, Spruchbänder und Fahnen hinsichtlich der Größe und Beschaffenheit des Materials bei den Versammlungen und Aufzügen in den Monaten März bis August 2018? Bei Pegida-Demonstrationen in den Monaten März bis August 2018 wurden folgende Beschränkungen für Transparente erlassen (Spruchbänder und Fahnen finden in den Beschränkungen keine gesonderte Erwähnung): • Die Länge des Fronttransparentes hat 5 m nicht zu überschreiten. • Sollten mehrere Transparente innerhalb des Aufzuges frontal zur Laufrichtung mitgeführt werden, gelten die Abmaße von maximal 5 m entsprechend . Der Abstand zwischen diesen Transparenten und den vorausgehenden Versammlungsteilnehmern hat 10 m nicht zu überschreiten . • Seitlich getragene Transparente haben eine Länge von 2 m nicht zu überschreiten und dürfen nicht mit dem Fronttransparent verknüpft sein. Zwischen den seitlich mitgeführten Transparenten muss ein Mindestabstand von mindestens einem Meter sein. Die Transparente dürfen untereinander nicht verknüpft sein. Die Beschränkungen betreffen lediglich das Mitführen von Transparenten beim Aufzug. Für den Einsatz von Transparenten, Spruchbändern und Fahnen während der Kundgebungen gibt es keine Beschränkungen. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/63/46 Dresden, 18. September 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Frage 2: Welche versammlungsrechtlichen und gefahrenabwehrrechtlichen Regelungen hinsichtlich der Größe und Beschaffenheit von bei Versammlungen und Aufzügen mitgeführten Transparenten, Spruchbändern und Fahnen existieren in Sachsen ? Eine allgemeingültige Antwort auf die Frage nach „generellen" Beschränkungen zu Kundgebungsmitteln kann nicht gegeben werden. Die Durchführung von Versammlungen kann gern. § 15 Abs. 1 Sächsisches Versammlungsgesetz (SächsVersG) von bestimmten Beschränkungen abhängig gemacht werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Mithin handelt es sich bei ggf. getroffenen Beschränkungen um individuelle Einzelfallentscheidungen, die auf Grundlage einer Gefahrenprognose zur konkreten Versammlung getroffen werden und nicht um generelle Festlegungen. Frage 3: Sind Seitentransparente, Spruchbänder und Fahnen, die als Sichtschutz der Demonstrierenden an den Seiten und an der Frontseite eines Aufzugs geführt werden oder zum Schutz gegen Bildaufnahmen durch Polizei und Medien eingesetzt sind, versammlungsrechtlich und polizeirechtlich im Sinne des Gefahrenabwehrrechts zulässig und welche versammlungsrechtlichen und gefahrenabwehrrechtlichen Regelungen hinsichtlich der Größe und Beschaffenheit von bei Versammlungen und Aufzügen mitgeführten als Sichtschutz eingesetzten Seitentransparenten , Spruchbändern und Fahnen existieren in Sachsen? Beschränkungen können auf Grundlage des § 15 Abs. 1 SächsVersG erlassen werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Ergibt sich eine solche unmittelbare Gefahr konkret im Einzelfall durch das Mitführen oder die Tragweise von Seitentransparenten, Spruchbändern und Fahnen kann dem durch Beschränkungen im Versammlungsbescheid oder nachträgliche Beschränkungen vor Ort begegnet werden. ndlichen,Grüßen rof: Dr. Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2018-09-18T10:52:41+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes