STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 O 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel (AfD) Drs.-Nr.: 6/14437 Thema: Tiertötungen ohne vernünftigen Grund zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere bei männlichen Eintagsküken Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Am 25. September 2015 lehnte der Freistaat Sachsen in der 936. Sitzung des Bundesrates die damals von Nordrhein-Westfalen vorgeschlagene Änderung des Tierschutzgesetzes ab (TOP 7, BR-Drs. 310/15). Die Kleine Anfrage soll dazu dienen in Erfahrung zu bringen, welche Maßnahmen der Freistaat Sachsen seitdem unternommen hat, um Tiertötungen ohne vernünftigen Grund abzuschaffen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über Tiertötungen ohne vernünftigen Grund zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile in Sachsen? Wie viele Tiere wurden in Sachsen in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 jeweils ohne vernünftigen Grund getötet? Frage 2: Wie viele männliche Eintagsküken wurden in Sachsen seit 2015 jedes Jahr getötet? (Auflistung für jedes Jahr einschließlich der Zahlen für das erste Halbjahr 2018) Wie viele Betriebe betreiben diese Praxis und wie viele führen die Küken einem anderen Nutzen zu, z.B. der späteren Fleischnutzung? Frage 3: Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zudem über die Tötung weiblicher Eintagsküken in Sachsen seit 2015? Wie viele daraus resultierende Verstöße gegen das Tierschutzgesetz wurden seitdem jährlich in Sachsen registriert? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 - 3: Tiertötungen ohne vernünftigen Grund zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile spielen insbesondere in der Hühnerproduktion eine Rolle. Anders als die Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51-18/758 Dresden, ,"1,,-1 September 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSM1N1STER1UM FÜR S0Z1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ traditionellen Rassen sind die in der industrialisierten Geflügelproduktion eingesetzten Hühner durch spezielle Zuchtverfahren nur auf eine einzige bestimmte Eigenschaft hin optimiert. Die sogenannte Mastlinie zielt auf die Fleischproduktion. Die hierfür gezüchteten Hühner - und zwar sowohl männliche als auch weibliche Tiere - setzen innerhalb kurzer Zeit viel Fleisch an. Dem gegenüber setzen die Hühner der sogenannten Legelinie nur wenig Fleisch an, sie haben dafür eine hohe Legeleistung. Zuchtbedingt sind die Hühner der Legelinie in der Hühnermast bzw. die Masthühner in der Eierproduktion nicht mehr wirtschaftlich einsetzbar. Tiertötungen aus wirtschaftlichen Gründen finden nur bei den männlichen Eintagsküken der Legelinien statt. Sie legen naturgemäß keine Eier und setzen zuchtbedingt nur wenig Gewicht an. Ihre Aufzucht ist daher nicht wirtschaftlich. Eine Tötung der weiblichen Eintagsküken erfolgt dem gegenüber nicht. In der Legelinie werden sie zur Eierproduktion eingesetzt. In der Mastlinie werden weibliche und männliche Küken gleichermaßen aufgezogen , eine geschlechtsspezifische Selektion findet hier nicht statt. Nach Kenntnis der Staatsregierung werden in Sachsen keine Eintagsküken aus wirtschaftlichen Gründen getötet, da es keine Brütereien der Legelinien gibt und in der Aufzucht der Masthühner beide Geschlechter aufgezogen werden. Frage 4: Aus welchen Gründen stimmte der Freistaat Sachsen der Bundesratsinitiative des Landes NRW von 2015 (siehe Vorbemerkung) nicht zu? Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 30.06.2015 einen Gesetzesantrag zur Änderung des Tierschutzgesetzes (BR-Drs. 310/15) mit dem Ziel eingebracht, ein Verbot der Tötung von männlichen Eintagsküken zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile zu verankern . Das geltende Tierschutzgesetz stellt - auch ohne Gesetzesänderung - die Tötung von Eintagsküken nach § 17 Tierschutzgesetz mit dem Zeitpunkt unter Strafe, zu dem das in der Entwicklung befindliche praxistaugliche Verfahren für die Geschlechtsbestimmung im Ei vorliegen wird. Mit diesem Zeitpunkt entfällt der „vernünftige Grund" zur Tötung der Eintagsküken, da aufgrund der frühen Möglichkeit zur Geschlechtsbestimmung die männlichen Eier nicht mehr ausgebrütet und in der Folge männliche Eintagsküken auch nicht mehr getötet werden. Zudem war der konkrete Gesetzesantrag dergestalt formuliert, dass er sich nicht auf Eintagsküken , sondern auf ein Tötungsverbot zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile von Wirbeltieren im Allgemeinen bezog. Die Bezugnahme auf das Tötungsverbot von Wirbeltieren hätte die Frage aufgeworfen, ob das Töten von Tieren zur Schlachtung zulässig bliebe, da die Schlachtung erfolgt, um wirtschaftliche Erfolge zu erzielen bzw. Nachteile abzuwenden. Eine solche Formulierung hätte zu nicht absehbaren Auswirkungen auf den gesamten Nutztierbereich und zu erheblicher Rechtsunsicherheit für die Tierhalter geführt. Da der Gesetzesentwurf den Tierschutz selbst nicht vorangebracht hätte, hat der Freistaat Sachsen der Bundesratsinitiative von Nordrhein-Westfalen nicht zugestimmt. Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage 5: Welche Maßnahmen hat der Freistaat Sachsen seitdem ergriffen, um Tiertötungen ohne vernünftigen Grund zu minimieren bzw. abzuschaffen? Das Tierschutzgesetz stellt durch § 17 Nr. 1 die Tötung von Tieren ohne vernünftigen Grund unter Strafe, sofern dies nicht durch spezielle Gesetze, wie z. B. dem Seuchen-, Naturschutz- und Jagdrecht, gerechtfertigt ist. Liegt ein vernünftiger Grund vor, wie z. B. verletzte Tiere, die an starken, nicht behebbaren Schmerzen leiden, ist eine sogenannte Nottötung nicht nur erlaubt, sondern aus Tierschutzgründen unbedingt geboten, um ein weiteres Leiden der Tiere zu vermeiden. Diese Unterscheidung treffen zu können, setzt ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten voraus. Der Freistaat Sachsen bietet deshalb seit 2015 am Landesamt für Umwelt und Geologie für Tierhalter regelmäßig Schulungen für die Tierarten Geflügel und Schwein an, die als Praktikerschulungen ausgelegt sind. Diese Schulungen vermitteln umfassende theoretische Kenntnisse zu den rechtlichen Voraussetzungen sowie zur Bestimmung von solchen sogenannten Selektionstieren und den Methoden des tierschutzgerechten Betäubens und Tötens. Im Praxisteil geht es darum, mögliche Selektionstiere zu erkennen oder verschiedene Geräte sicher zu handhaben. Damit wird vom Freistaat Sachsen sichergestellt, dass die Tierhalter die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben können. Mit freundlichen Grüßen / / / / ~l.ictL __ ..... Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2018-09-13T16:14:59+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes