STAATSMìNISTERIUIVI FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT SÄCHSISCHES STMTSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach1005 10 | 01076 Drosdsn Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther (BUNDNTS 90/DtE GRUNEN) Drs.-Nr.: 6114451 Thema: Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen bei der Ausbringung von Hühnertrockenkot Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Wie von Anwohnern mitgeteilt, kam es in Schönborn (Stadt Dresden) durch die Ausbringung von Hühnertrockenkot in den frühen Nachmittagsstunden des 20.08.2018 zu einer Geruchsbelästigung mit gleichzeitiger , massiver Staubbelastung und Staubablagerung durch Ven¡vehung des Düngemittels in die angrenzenden Grundstücke und Flächen. Die Einarbeitung Hühnertrockenkotes erfolgte nicht,,unverzüglich ", wie vom Gesetzgeber vorgeschrieben, sondern erst im verlauf des folgenden vormittages. Betroffene Anwohner informierten das Ordnungsamt sowie weitere zuständige Ämter (LfULG Nossen, LRA Großenhain)." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Üben¡vacht und kontrolliert die zuständige Behörde, ob der entsprechende Landwirtschaftsbetrieb die gesetzlichen Bestimmungen bei der Herbstausbringung von Hühnertrockenkot einhält, insbesondere die nach dem N-Bedarf individuell zu ermittelnde Ausbringmenge dieses organischen Düngers, die N-Gehalte des eingebrachten Düngemittels und den Einarbeitungszeitpunkt? l5 FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 23. August 201 I Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-1050t2t288 Dresden,/o. û.l7ft s¡mu1+ - 0kùluù^llÑtSí6 sM¡trhtdffiftrU'Múhdl.rdebft Hausanschrift: Sächsisches Staatsminister¡um fi¡r Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße I 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6,7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplåtze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. Bitte beachten Sie die allgemeinen Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zur Erfüllung der lnformationspflichten nach der Europäischen Datenschutz-G rundverord n un g auf www.smul.sachsen.de * Kein Zugãng für elektron¡sch s¡gnierte sow¡e für verschhlssêltê elektronische OokumenteSeite 1 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Die Übenryachung und Kontrolle der Landwirtschaftsbetriebe zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Anwendung von Düngemitteln durch die zuständige Behörde (Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie [LfULG]) erfolgt im Rahmen systematischer Kontrollen (zum Beispiel Cross Compliance) sowie anlassbezogen, wenn die zuständige Behörde Kenntnis erlangt, dass düngerechtliche Vorgaben gegebenenfalls nicht eingehalten werden (zum Beispiel Hinweise/Anzeigen/ Beschwerden). Hierbei wird im Bedarfsfall auch eine Kontrolle zur Einhaltung der für die Herbstausbringung von Hühnertrockenkot relevanten gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt. Hierzu gehören bei einer Aufbringung von Hühnertrockenkot auf unbestelltem Ackerland auch die düngerechtlichen Vorgaben zw Einarbeitung organischer Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff. Ein weiterer Kontrolltatbestand ist das Vorliegen augenscheinlich vollständiger und richtiger Aufzeichnungen zur Düngebedarfsermittlung für die Nährstoffe Stickstoff und Phosphor sowie die Dokumentation zur Ermittlung des Stickstoff-Gehaltes des eingebrachten Düngemittels. Frage 2: Erfolgte nach Eingang der Bürgeranfragen bzw. Beschwerden über die Geruchs- und Staubbelästigung eine zeitnahe Vor-Ort-Kontrolle sowie Kontakt mit dem Landwirtschaftsbetrieb durch die zuständige Behörde, wenn ja, mit welchem Ergebnis, wenn nein, warum nicht? lm oben genannten Fall erfolgte bei Bekanntwerden des Sachverhaltes (telefonischer Eingang der Beschwerde über die Geruchs- und Staubbelästigung am 21. August 2018 im LfULG) unvezüglich eine Kontaktaufnahme mit dem Landwirtschaftsbetrieb durch die zuständige Behörde (LfULG, hier: Förder- und Fachbildungszentrum -FBZ- Kamenz). Am 22. August 2018 wurde durch die zuständige Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt . Hierbei wurde der Sachverhalt hinsichtlich der düngerechtlichen Vorgaben ermittelt . lm Ergebnis war Folgendes festzustellen. Die Aufbringung des Stickstoff-Düngemittels erfolgte durch das Landwirtschaftsunternehmen zur geplanten Winterraps-Saat nach der Getreideernte (Winterroggen) am 20. August 2018. Die erforderlichen Aufzeichnungen wurden vorgelegt. Aus der Dokumentation zu dem eingesetzten organischen Düngemittel (angelieferte Menge entsprechend Lieferschein, Kennzeichnung, Untersuchungsergebnisse zum Nährstoffgehalt) ergibt sich, dass die nach Düngeverordnung (DüV) maximal zulässige Stickstoff- Aufbringungsmenge (30 Kilogramm Ammonium-Stickstoff/Hektar beziehungsweise 60 Kilogramm Gesamt-Stickstoff/Hektar) mit der erfolgten Aufbringung in Höhe von circa fünf Kilogramm Ammonium-Stickstoff/Hektar beziehungsweise circa 50 Kilogramm Gesamt-Sti ckstoff/Hektar ei n g e ha lten wu rde. Das Landwirtschaftsunternehmen hat im Rahmen der Kontrolle eingeräumt, dass es nicht ausreichend gelungen ist, die Staubbelastung zu vermeiden. Mit der Zielstellung einer zukünftigen Vermeidung derartiger Vorfälle hat die zuständige Behörde den Sachverhalt mit dem Landwirtschaftsunternehmen ausgewertet. Verstöße gegen düngerechtliche Vorschriften des $ 6 Absatz 8 und I DüV wurden nicht festgestellt. Seite 2 von 3 STAATSMìNISTERIUIVI FÜR UMWELT UND LANDWìRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Hinsichtlich der nach $ 6 Absatz 1 DUY bestehenden Einarbeitungspflicht ergab sich folgendes Kontrollergebnis: Mit der Einarbeitung des aufgebrachten organischen Düngemittels wurde durch das Landwirtschaftsunternehmen unverzüglich nach Beginn der Aufbringung begonnen. Aufgrund eines Maschinenschadens am Einarbeitungsgerät (Bruch am Grubber) musste die Einarbeitung unterbrochen werden. Die Fortsetzung und Fertigstellung konnte erst am Vormittag des Folgetages (21. August 2018) erfolgen. lnsoweit wurden die düngerechtlichen Vorgaben zur unverzüglichen Einarbeitung (vergleiche $ 6 Absatz 1 DüV) nicht eingehalten. Das LfULG prüft dezeit hierzu die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens . Frage 3: Welcher Abstand zu anliegenden Anwohnern bzw. angrenzenden Nachbarflächen muss bei der Ausbringung eines Düngemittels, wie beispielsweise Hühnertrockenkot eingehalten werden, um bei windigem Wetter und trockenen Bodenverhältnissen eine Verlagerung des Dünger durch Verwehung zu verhindern? Die DüV enthält keine Regelungen über die Einhaltung von Mindestabständen zu anliegenden Anwohnern beziehungsweise angrenzenden Nachbarflächen, die bei der Ausbringung eines Düngemittels eingehalten werden müssen. Entsprechend den Voraussetzungen des $ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 DüV ist beim Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln dafür zu sorgen, dass kein direkter Eintrag und kein Abschwemmen von Nährstoffen auf benachbarte Flächen, insbesondere in schützenswerte natürliche Lebensräume, erfolgt. Mit freundlichen Grüßen Thomas Schmidt Seite 3 von 3 2018-09-20T11:21:27+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes