STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Uwe Wurlitzer (fraktionslos) Drs.-Nr.: 6/14459 Thema: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, § 63 StGB Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie oft wurde im Freistaat Sachsen in den Jahren 2010 bis 2017 eine Maßregel nach Paragraph 63 StGB gerichtlich angeordnet? Bitte nach Jahren getrennt angeben. Zur Beantwortung der Frage nehme ich auf die nachfolgende Tabelle Bezug: Zahl der Personen, die in Sachsen nach § 63 StGß zu einer Unt,rbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt wurden .. Jahr 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Anzahl 38 26 21 27 32 37 34 26 Frage 2: In welchen Einrichtungen werden Freistaat Sachsen Maßregeln nach Paragraph 63 StGB durchgeführt? Maßregeln nach § 63 StGB werden im Freistaat Sachsen durchgeführt in den Forensischen Kliniken - des Sächsischen Krankenhauses für Neurologie und Psychiatrie Altscherbitz , - des Sächsisches Krankenhauses für Neurologie und Psychiatrie Arnsdorf , Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 53-0141.51.-18/781 Dresden, gseptember 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ - des Sächsischen Krankenhauses Rodewisch, Zentrum für Psychiatrie, Psychotherapie , Psychosomatik und Neurologie, - in der Jugendmaßregelvollzugseinrichtung des Sächsischen Krankenhauses Arnsdorf . Frage 3: Welche Kosten sind dem Freistaat Sachsen durch die Durchführungen von Maßregeln nach Paragraph 63 StGB in den Jahren 2010 bis 2017 entstanden? Bitte getrennt nach Jahren angeben. Die in den Jahren 2010 bis 2017 in den unter Pkt. 2 genannten Forensischen Kliniken entstandenen Kosten der Maßregel nach § 63 StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) können der nachstehenden Auflistung entnommen werden: Einrichtung Jahr Kosten der Maßregel nach § 63 StGB in EUR SKH Altscherbitz 2010 6.900.912,34 2011 7.162.678,02 2012 7.295.040,00 2013 7.511.143,43 2014 7 .87 4.273,58 2015 8.517.029,45 2016 8.887.970,08 2017 9.216.488,52 SKH Arnsdorf 2010 7 .287 .329,20 2011 7.876.349,31 2012 7.936.394,08 2013 7.699.524,42 2014 8.175.823,31 2015 8.282. 755, 13 2016 8.741.376,28 2017 9.073.860,40 SKH Rodewisch 2010 6.125. 708,96 (2017 vorläufig) 2011 6.313.948,84 2012 6.513.049,49 2013 6.802.359,94 2014 7.112.019,76 2015 7.433.902,90 2016 8.024.606,94 2017 7.865.686, 13 Seite 2 von 4 Freistaat SACHSEN STAATSM1N1STF.R1UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat Für den Jugendmaßregelvollzug in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie des Sächsischen Krankenhauses Arnsdorf können keine Angaben zu den Kosten der Maßregel nach § 63 StGB übermittelt werden, da dort auch die Maßregel nach § 64 StGB (Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) vollzogen wird und keine Aufteilung der Kosten nach der Art der Unterbringung erfolgt. Frage 4: Welche Kosten sind dem Freistaat Sachsen für die Begründung oder Fortführung von Maßregeln nach Paragraph 63 StGB durch die Einholung von Gutachten in den Jahren 2010 bis 2017 entstanden? Bitte getrennt nach Jahren angeben. Von einer Beantwortung der Frage wird wegen des hierfür erforderlichen unverhältnismäßigen Aufwandes abgesehen. Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung findet weder bei den sächsischen Staatsanwaltschaften noch bei den Gerichten statt. Die vollständige Beantwortung der Frage würde daher die Durchsicht und händische Auswertung sämtlicher Akten der Verfahren erfordern, bei denen in den staatsanwaltschaftlichen Datenbanken als Rechtsfolge eine Maßregel nach § 63 StGB erfasst ist. In den gerichtlichen Datenbanken besteht bereits keine Möglichkeit, diejenigen Verfahren zu ermitteln, in denen eine Maßregel nach § 63 StGB verhängt wurde. Die für Gutachten angefallenen Kosten lassen sich auch nicht aus einem gesonderten Haushaltstitel entnehmen. Vielmehr werden diese unter dem gleichen Titel wie sämtliche sonstigen Verfahrenskosten abgerechnet. Es müssten also allein für die in den Jahren 2010 bis 2017 angeordneten Maßnahmen 241 Sachakten manuell ausgewertet werden. Zur Beantwortung müssten die Papierakten aller Verfahren händisch durchgesehen und ausgewertet werden. Dies wäre nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, der ohne den Verlust der Funktionsfähigkeit der Staatsanwaltschaften in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Frist nicht zu leisten wäre. Es wären umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Staatsanwaltschaften erforderlich. Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und staatsanwaltschaftlichen Archiven, der Aufwand zur Beiziehung versendeter Akten, das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen. Für die entsprechende Auswertung ist von einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich mindestens 30 Minuten je Ermittlungsverfahren bzw. je Ermittlungsakte auszugehen. Dies zugrunde gelegt, wird der bei den Staatsanwaltschaften anfallende Aufwand auf mindestens 15 Arbeitstage für einen in Vollzeit tätigen Mitarbeiter geschätzt. Die Staatsregierung kam daher, unter Berücksichtigung des oben dargestellten Maßstabes , bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr nachgeordneten Ermittlungsbehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege nicht zu leisten ist. Seite 3 von 4 SACHSEN Frage 5: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Werden die Kosten, die durch Maßregeln nach § 63 StGB dem Freistaat Sachsen entstehen, durch eine besondere Behörde/Abteilung einer Behörde erfasst? Wenn ja, durch welche. Die Kosten, die durch Maßregeln nach § 63 StGB dem Freistaat Sachsen entstehen, werden von jedem der unter Pkt. 2 genannten sächsischen Krankenhäuser als nachgeordneter Dienststelle des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) erfasst und dem SMS übermittelt. Mit freundlichen Grüßen 04 Barbar~ch Seite 4 von 4 Freistaat SACHSEN 2018-09-20T13:36:42+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes