SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Schubert (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/14463 Thema: Erhebung des Bedarfs an Investitionen in Kindertagesstätten und Schulen im Landkreis Görlitz Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist der Staatsregierung bekannt, wie hoch der Investitionsbedarf (Neubau, Umbau, Erhalt, Sanierung) im Bereich Kindertagesstätten im Landkreis Görlitz ist; wenn ja, bitte nach Gemeinden und Städten aufgeschlüsselt angeben; wenn nein, warum erfolgt keine Bedarfserhebung ? Der Staatsregierung ist nicht bekannt, wie hoch der Investitionsbedarf im Bereich der Kindertagesstätten im Landkreis Görlitz ist. Von einer Anfrage im Landratsamt Görlitz wurde abgesehen, da die Voraussetzungen des rechtsaufsichtliehen Informationsrechts nicht erfüllt sind . Gemäß § 13 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen - SächsKitaG) tragen die 11 •• • Kosten der Errichtung und Sanierung von im Bedarfsplan als erforderlich ausgewiesenen Kindertageseinrichtungen ... deren Träger. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben angemessene Zuschüsse zu leisten. Ist Träger der Einrichtung ein Träger der freien Jugendhilfe, soll die Gemeinde in der Regel die nicht anderweitig gedeckten Kosten übernehmen, soweit sie angemessen sind und deren Träger der freien Jugendhilfe Eigenleistungen nicht erbringen kann." Zwar haben die Länder gemäß § 82 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) ~~· .. auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken und die Jugendämter und Landesjugendämter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen ... ", die originäre Zuständigkeit für die Realisierung von Baumaßnahmen im Bereich der Seite 1 von 4 S SACHsEN Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/14/58 Dresden-4-September 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de De-Maii-Zugang : poststelle@smk-sachsen.de-mail.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS ~SACHsEN Kindertagesstätten liegt aber bei deren Trägern. Insofern besteht für statistische Erhebungen durch die Staatsregierung keine Notwendigkeit. Frage 2. Ist der Staatsregierung bekannt, wie hoch der Investitionsbedarf (Neubau , Umbau, Erhalt, Sanierung) im Bereich Schulen im Landkreis Görlitz ist; wenn ja, bitte nach Gemeinden und Städten aufgeschlüsselt angeben; wenn nein, warum erfolgt keine Bedarfserhebung? Der Staatsregierung ist nicht bekannt, wie hoch der Investitionsbedarf im Bereich der Schulen im Landkreis Görlitz ist. Von einer Anfrage im Landratsamt Görlitz wurde abgesehen , da die Voraussetzungen des rechtsaufsichtliehen Informationsrechts nicht erfüllt sind. Die Errichtung von Schulgebäuden sowie deren Erhalt in einem ordnungsgemäßen Zustand ist gemäß § 23 Absatz 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchuiG) i. V. m. § 2 Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO) eine weisungsfreie Pflichtaufgabe der kommunalen Schulträger. Wie sie diese Pflichtaufgabe erfüllen, entscheiden die Gemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung . Auch die Träger freier Schulen sind für das Vorhandensein nutzbarer und den allgemeinen Bauvorschriften entsprechender Schulgebäude verantwortlich. Insofern besteht für statistische Erhebungen durch die Staatsregierung keine Notwendigkeit. Frage 3.: Erfolgt eine generelle und regelmäßige Bedarfserhebung der Investitionsbedarfe in diesen beiden Bereichen in den Kreisfreien Städten und im kreisangehörigen Raum; wenn ja, wie sieht diese aus; wenn nein, warum nicht? Durch die Staatsregierung werden aus o. g. Gründen keine Abfragen zum Investitionsbedarf im Bereich der Kindertagesstätten und der Schulen vorgenommen. Frage 4.: Wie haben sich die Zuweisungen und Zuwendungen in diesen Bereichen seit 2008 für den Landkreis Görlitz entwickelt? (Bitte angeben nach Gemeinde /Stadt/ Landkreis und Höhe nach Jahren) Gemäß § 4 der Sächsischen Fördermitteldatenverordnung (SächsFöDaVO) sind die Vorhabensdaten spätestens fünf Jahre nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfungen von den Daten der Leistungsempfänger zu trennen . Grundsätzlich wird von einer zeitnahen Verwendungsnachweisprüfung nach Auszahlung der Zuwendung ausgegangen . Die Antwort auf die nachgefragten Sachverhalte (s. Anlage) ist deshalb auf Investitionsmaßnahmen für den Zeitraum der letzten fünf Jahre beschränkt. Frage 5. Aus welchen Programmen und mit welchen Fördersätzen erfolgten die Zuweisungen und Zuwendungen seit 2008 in den beiden Bereichen an die Städte und Gemeinden im Landkreis Görlitz? (bitte unterteilen nach Kindertagesstätte und Schulen, Haushaltsjahren, Programmen, Fördersatz) Im Bereich des Schulhausbaus erfolgte die Vergabe der Fördermittel im nachgefragten Zeitraum nach folgenden Vorschriften: Seite 2 von 4 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS lj SACHsEN - Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung zur Gewährung von zweckgebundenen Zuwendungen für investive Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulhausbaus (Förderrichtlinie Schulhausbau - Föri SHB) vom 9. Januar 2008, gültig bis 2012, Fördersatz zwischen 30 und 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben ; - Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur weiteren Verbesserung der schulischen Infrastruktur im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Schulinfra - FöriSIF) vom 10. Mai 2012, gültig bis 2015, Fördersatz bis zu 45 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; - Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur weiteren Verbesserung der schulischen Infrastruktur im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Schulinfra - FöriSIF) vom 29. Juni 2015, Fördersatz bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; -Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des lnnern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen für Infrastrukturmaßnahmen der Kommunen im Freistaat Sachsen (VwV Kommlnfra2009) vom 17. März 2009, gültig bis 2011, Fördersatz bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; - Gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums des lnnern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen nach § 3 des Sächsischen lnvestitionskraftstärkungsgesetzes (VwV lnvestkraft) vom 23. Februar 2016, Fördersatz bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Im Bereich des Baus von Kindertagesstätten erfolgte die Vergabe der Fördermittel im nachgefragten Zeitraum nach folgenden Vorschriften: - Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Gewährung pauschalierter Fördermittel für Investitionen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegesteilen (VwV Kita-Investitionen) vom 24. Januar 2007, gültig bis 2012, Festbetragsfinanzierung; - Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung pauschalierter Fördermittel für Baumaßnahmen und Ausstattung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegesteilen vom 10. April 2012, gültig bis 2017, Festbetragsfinanzierung; - Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung pauschalierter Fördermittel für Baumaßnahmen und Ausstattung für Kinder- Seite 3 von 4 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS ~SACHsEN tageseinrichtungen und Kindertagespflegesteilen (VwV Kita Bau) vom 10. März 2017, Festbetragsfinanzierung; -Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des lnnern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen für Infrastrukturmaßnahmen der Kommunen im Freistaat Sachsen (VwV Kommlnfra2009) vom 17. März 2009, gültig bis 2011, Fördersatz bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; - Gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums des lnnern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen nach § 3 des Sächsischen lnvestitionskraftstärkungsgesetzes (VwV lnvestkraft) vom 23. Februar 2016, Fördersatz bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Mit freundlichen Grüßen Anlage Seite 4 von 4 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs . 6/14463 Bewilligte Fördermittel im Förderbereich des Kindertagesstättenbaus des SMK Gemeinde/Stadt 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Beiersdorf 19.711,70€ 21 .890,04 € Bernstadt a. d. Eigen 27.765,36 € Boxberg 27.142,86 € Dürrhennersdorf 9.469,47 € 12.618,92 € 61 .136,25 € Ebersbach-Neugersdorf 49.890,00 € 5.000,00 € 39.000,00 € 10.000,00 € Gablenz 20.000,00 € 16.134,29 € Görlitz 293.833,30 € 569.531 ,78 € 125.589,03 € 355.151,47 € 65.868,18 € 320.310,00 € Groß Düben 286.657,84 € Großschönau 83.375,59 € 50.485,75 € Großschweidnitz 17.277,12 € 47.212,50 € Hainewalde 173.842,81 € Herrnhut 38.056,36 € 70.730,43 € 28.999,40 € 4.026,80 € Hohendubrau 22.500,00 € Jonsdorf 93.398,43 € 30.233,63 € 99.419,08 € Kadersdorf 19.352,10 € 4.579,53 € Königshain 72.951 ,81 € Krauschwitz 50.177,35€ Leutersdorf 122.197,23 € 233.153,43 € Löbau 161 .100,00 € 382.581 ,30 € 436.506,63 € 4.500,00 € Markersdorf 514.462,50 € Mittelherwigsdorf 13.236,50 € 71 .970,84 € 11.500,00 € Mücka 61.875,00 € Neißeaue 13.645,92 € Neusalza-Spremberg 12.500,00 € 35.024,60 € 207.572,96 € Niesky 100.688,50 € 298.874,72 € 174.561,15 € 408.750,00 € Obercunnersdorf 9.216,66 € Oderwitz 16.045,42 € 7.769,75 € 436.699,00 € 71 .250,00 € Olbersdorf 13.028,99€ 46.266,20 € 392.969,32 € Oppach 6.822,65 € 18.285,72 € 20.000,00 € Ostritz 79.383,92 € Oybin 45.371 ,70 € Rietsehen 52.209,79 € 44.043,61 € 82 .508,70 € 165.465,08 € Rosenbach 5.869,08 € Rothenburg 13.050,00 € 148.155,00€ Rothenburg 8.533,23 € Schönau-Berzdorf 19.050,00 € 58.026,00 € Schönbach 111 .812,23€ 5.301,56 € 13.500,00 € Schöpstal 13.557,79 € 4.893,80 € 81 .021 ,52 € 29.637,50 € Seifhennersdorf 52.028,19 € 6.310,07 € 51 .581,53 € 65.962,25 € 17.090,00 € Sahland 134.943,18 € Vierkirchen 50.161,37 € 36.000,00 € 36.500,00 € Waldhufen 347.500,00 € Weißkeißel 56.000,00 € Weißwasser 186.497,45 € 36.863,64 € 49.840,07 € 125.000,00 € 1.059.324,75 € 290.633,50 € Zittau 256.652,44 € 726.479,29 € 109.635,00 € 155.051,75€ Seite 1 von 1 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs. 6/14463 Bewilligte Fördermittel im Bereich des Schulhausbaus des SMK Gemeinde/Stadt 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Bad Muskau, Stadt 15.000,00 € Beiarsdorf 71.172,49 € Bernstadt a. d. Eigen 510.285,98 € 97.985,25 € Bertsdorf-Hömitz 775.895,38 € Ebersbach-Neugersdorf, Stadt 82.525,60 € 62.768,00 € 225.000,00 € Großschönau 285.216,61 € 234.007,41 € 349.048,51 € Herrnhut 3.149.008,70 € 7.194.304,50 € Hohendubrau/Weigersdorf 9.000,00 € Horka 40.369,14€ Krauschwitz/Sagar 148.619,82 € 92.484,00 € Kreba-Neudorf 13.583,00 € 55.401,32€ Löbau 2.343.251,44 € 445.097,19€ 37.500,00 € 3.190.867,94 € Markersdorf 12.375,00 € 161 .250,00 € Mücka 39.350,00 € Neusalza-Spremberg, Stadt 68.337,35 € Niesky 73.445,12 € 269.625,69 € Oppach 75.000,00 € Reichenbach O.L. 139.153,15 € 308.326,52 € Rosenbach/Herwigsdorf 15.958,91 € 81 .460,65 € 19.564,41 € Schönau-Berzdorf 11 .250,00€ Seifhennersdorf, Stadt 171.481,48 € 2.592.442,47 € Waldhufen/Nieder Seifersdorf 127.520,00 € 150.432,77 € Weißwasser 192.000,00 € 378.528,80 € 93.025,54 € 1.540.490,80 € 77.122,80 € Zittau 3.518.798,05 € 1.860.901 ,28 € 170.122,90 € 3.603.066,33 € 432.920,00 € Görlitz 1.180.652,00 € 1.269.542,80 € 184.165,92 € 2.747.609 ,77 € 80.622,33 € Seite 1 von 1 2018-09-17T15:49:07+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes