STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 I 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Gerd Lippold (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/14469 Thema: Umsetzung Nebenbestimmungen zum Hauptbetriebsplan Nochten 2018-2019 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 46-1053/13/109 Dresden, 2 l Sep. 2010 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Hat die Lausitz Energie Bergbau AG in Umsetzung der Aufla¬ gen des Sächsischen Oberbergamtes eine Bestätigung der kaufvertraglichen Sicherungen gegenüber einem Liquiditäts¬ entzug aus der LEAG-Gruppe vorgelegt, die nach Einschät¬ zung der Staatsregierung diese Sicherung zufriedenstellend belegt? Zertifikat seit 2006 audlt bcrufundfamlllc Die Lausitz Energie Bergbau AG hat die Nebenbestimmung 32.6 der Haupt¬ betriebsplanzulassung 2018 - 2019 für den Tagebau Nochten erfüllt und dem Sächsischen Oberbergamt eine plausible und nachvollziehbare Bestäti¬ gung einer Rechtsanwaltskanzlei hinsichtlich der kaufvertraglichen Siche¬ rungen gegenüber einem Liquiditätsentzug aus der LEAG-Gruppe bis 30. September 2021 vorgelegt. Frage 2: Liegt dem Sächsischen Oberbergamt neben der Bestätigung der kaufvertraglichen Sicherung gegenüber Liquiditätsentzug auch eine Bestätigung darüber vor, dass sich die per „Cashlock -up" Klausel gesicherte und für die Deckung von Wiedernutzbarmachungs - und Vorsorgeverpflichtungen vorgese¬ hene Liquidität heute - mit Ausnahme der Beschränkungen durch diese Klausel - ausschließlich in der Verfügungsgewalt von Lausitz Energie Bergbau AG befindet und nicht an Dritte abgetreten oder verpfändet ist? Die „Cash-lock-up" Klausel sichert zunächst gegen Liquiditätsentzug. Eine Zweckbindung dieser Liquidität für die Deckung von Wiedernutzbarmachungs - und Vorsorgeverpflichtungen ist damit nicht verbunden. Seite 1 von 2 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Diese Liquidität befindet sich nicht ausschließlich in der Verfügung der LE-B, sondern in der Verfügung der LEAG-Gruppe. Die eingereichte Bestätigung enthält keine Aussa¬ gen zur tatsächlichen Verwendung der vorhandenen Liquidität und damit auch keine Aussagen, ob diese tatsächlich an Dritte abgetreten oder verpfändet worden ist. Ge¬ genstand der Bestätigung ist vielmehr die Darstellung der kaufvertraglichen Regelun¬ gen. Frage 3: Genügen die durch Lausitz Energie Bergbau AG vorgeschlagenen An¬ lagerichtlinien für das Sondervermögen dem Sicherungsbedürfnis des Freistaates für den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vorsorgever¬ einbarung oder sind dazu Nachforderungen/Änderungen erforderlich? Das Sächsische Oberbergamt befindet sich derzeit in Verhandlungen mit der Lausitz Energie Bergbau AG. Hinsichtlich der Anlagerichtlinien besteht seitens des Sächsischen Oberbergamtes noch Anpassungsbedarf. Frage 4: In welcher Höhe sind der Sockelbetrag und die jährlichen Zuführungen zum Sondervermögen festgelegt worden (bitte jährliche Zuführung für die einzelnen Jahre des erfassten Zeitraums aufschlüsseln). Erst nach Abschluss der derzeit laufenden Gespräche mit der Lausitz Energie Bergbau AG kann eine Aussage zum festgelegten Sockelbetrag und den jährlichen Zuführungen getroffen werden. Frage 5: Wie begründet die Staatsregierung die Festlegung, die jährlichen Zu¬ führungen zum Sondervermögen ausschließlich aus dem operativen Ergebnis einzufordern, anstatt eine jährliche Mindestsumme festzule¬ gen, die am Ende zur Akkumulation des erforderlichen Gesamtbetrages führt? Die Zuführungen aus dem operativen Ergebnis sind Mindestsummen, die jährlich zuge¬ führt werden müssen, um zum Zeitpunkt der Einstellung der Gewinnung in Verbindung mit Erträgen aus dem Sondervermögen zum erforderlichen Gesamtbetrag zu führen. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 2018-09-21T11:37:27+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes