STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTER IUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 101097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DlE LINKE) Drs.-Nr.: 6114492 Thema: Weisung der Generalstaatsanwaltschaft bezüglich Verfahrenseinstellungen bei Straftaten gegen Polizeibeamt*innen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Trifft es zu, dass es eine Weisung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden an ihr untergeordnete Behörden gibt, die das Ermessen bezüglich Verfahrenseinstellungen wegen geringer Schuld gem. 5153, 153a StPO bzw. der Zustimmung hierzu für den Fall bindetn dass Geschädigte der jeweils verfolgten Straftaten Polizeibeamte sind? Die am 20. April 2018 erlassene und zum 1. Mai 2018 in Kraft getretene Rundverfügung des Generalstaatsanwalts des Freistaates Sachsen zur einheitlichen Sachbehandlung von Straftaten gegen Amtsträger, Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und Rettungskräften regelt unter anderem, dass eine Sachbehandlung nach gS 153, 153a SIPO bei Straftaten, die sich gegen Amtsträger, Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und Rettungskräfte in Ausübung ihres Dienstes richten, regelmäßig nicht in Betracht kommt. ñEt-\YrlNbr#w Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564 1500 Telefax +49 351 564 1509 Staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bltte bei Antwort angeben) 1 040E/1 3/1 330 - KLR Dresden, r/t. September 2018 ¡ JUSTIZVOLTZUGSBEAMTË wrtr ttJoB-MtT-¡.DE Hausanschrift: Såchslsches Staatsministef ium der Just¡z Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost ùbêr Deutsche Post 01095 Dresden www.just¡z.sachsen.de/smj Vefkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 *Zugang fi¡r elektron¡sch signierte sow¡e für verschlùssslte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfachi nähere lnformationen unter M.egvp.de IOB MIT? O Seite 1 von 2 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ß3t-\Y# w Auf die Antwort der Staatsregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6113327 nehme ich im Übrigen Bezug. Frage 2z Falls ial Unter welchen Voraussetzungen soll eine solche Einstellung nicht vorgenommen werden bzw. dieser nicht zugestimmt werden? Eine Verfahrenseinstellung bzw. die Zustimmung hierzu kommt dann nicht in Betracht, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls eine Sachbehandlung nach $$ 153, 153a SIPO unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage nicht vertretbar erscheinen lassen. Aufgrund der Komplexität und der Vielschichtigkeit der jeweiligen Fälle ist eine Nennung von Beispielsfällen nicht möglich. Frage 3: Unter welchen Gesichtspunkten hält es die Staatsregierung für gerechtfertigt, im Falle geschädigter Polizeibeamt*innen andere Maßstäbe anzulegen als bei anderen Geschädigten? Der Schutz von Amtsträgern, Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und Rettungskrätten ist ein wichtiges Anliegen. Ein Angriff auf sie während der Ausübung ihres Dienstes ist zugleich auch ein Angriff auf die öffentliche Sicherheit und Ausdruck der Missachtung des staatlichen Gewaltmonopols. Daher verdienen die genannten Bediensteten einen besonderen Schutz, der die in der Rundverfügung getroffenen Regelungen rechtfertigt. Gleichzeitig bedarf es wegen des spezifischen Unrechtsgehalts des Angriffs auf einen Repräsentanten der staatlichen Gewalt einer konsequenten Strafverfolgung , Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 2 von 2 2018-09-19T11:16:00+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes