SACHSISCHE STAATSKANZLEì SACHSISCHE STAATSKANZLEI 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Lindena u-Plalz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Antje Feiks (DlE LINKE) Drs.-Nr.: 6114495 Thema: Nachweis des Zweitwohnsitzes gegenüber dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt "Eine Meldebescheinigung soll man in Zukunft brauchen, um den Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung nicht mehr bezahlen zu müssen . Für diese muss man aktuell 8,20 Euro bezahlen. Allerdings kann man dies auch auf anderem Wege nachweisen: durch den Zweitwohnungssteuerbescheid. Diesen erhält man durch die Zahlu ng der Zweitwohnu ngssteuer." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wird sich die Staatsregierung dafür einsetzen, dass es für den Nachweis des Zweitwohnsitzes auch ausreicht,.den Zweitwohnungssteuerbescheid bzw. den Auszug der aktuellen Uberweisung der Zweitwohnungssteuer zu übermitteln, um für diesen Wohnsitz keinen Rundfunkbeitrag bezahlen zu müssen? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Begründung: Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den ,,Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" berühren. Die Frage berührt den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, weil die Willensbildung zur Frage, wie der Nachweis des Zweitwohnsitzes erbracht werden soll, inner- Freistaat SACHSEN Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten Durchwahl Ielefon +49 351 564-1020 Telefax +49 351 564-1025 poststelle@ sk.sachsen.de Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) sK.LS4.2-1 051 t32t2470- 2018t451120 Dresden, $ September2018 Die Kampagne des Freistððtes Sachsen. i v" sAcHSEN '* * ** D0RTLTEGTEUROPA Hausanschrift: Sächsische Staatskanzlei Archivstraße 1 01097 Dresden Seite 1 von 2 www.sachsen.de SACHSISCHE STAATSKANZLEI IU FreistaatSACHSEN halb der Staatsregierung noch nicht abgeschlossen ist. Wie die Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag vom 18. Juli 2018 konkret umgesetzt werden, wird im Länderkreis zu erarbeiten sein. Das Bundesverfassungsgericht hat hierfür eine Frist bis 30. Juni 2020 gesetzt. Ein Diskussionsgegenstand wird dabei auch die Frage der Nachweiserbringung für den Zweitwohnsitz sein. Mit freundlichen Grüßen 0fu,* (rl^¡ Oliver Schenk Seite 2 von 2 2018-09-10T09:03:59+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes