Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 1 0 03 29 101073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Silke Grimm (AfD) Drs.-Nr.: 6/14500 STAATS MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Thema: Erwerbstätigkeit von EU-Ausländern in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Personen aus dem EU-Ausland gingen jeweils in den Jahren seit 2012 einer Erwerbstätigkeit in Sachsen nach? (Bitte nach Nationalitäten und Jahren aufschlüsseln.) Frage 2: Wie viele Personen aus dem EU-Ausland waren jeweils in den Jahren seit 2012 in Sachsen geringfügig beschäftigt? (Bitte nach Nationalitäten und Jahren aufschlüsseln.) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Zum 30. Juni 2017 waren in Sachsen rund 38.400 Personen aus dem EU- Ausland sozialversicherungspflichtig und fast 5.200 Personen geringfügig beschäftigt. Angaben für die Jahre 2012 bis 2017 nach Nationalität können der Anlage 1 entnommen werden. Angaben für 2018 liegen noch nicht vor. Frage 3: Wie viele Personen aus dem EU-Ausland gingen jeweils in den Jahren seit 2012 in Sachsen einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit nach? (Bitte nach Nationalitäten und Jahren sowie Freiberuflichkeit /Selbständigkeit und nach Möglichkeit nach Wirtschaftsbereichen des Gewerbes aufschlüsseln.) Statistische Angaben zur Zahl der in Sachsen (Arbeitsort) selbständig oder freiberuflich beschäftigten Personen aus dem EU-Ausland stehen nicht zur Verfügung . Seite 1 von 2 SSACHsEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon : 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 22-1053/75/16 Dresden , 2 6 . SEP. 2010 , r Zertifikat seit 2006 audit bcrufu"dfamlllc Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01 097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 o 1 099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erre1chen mit den Straßenbahnhnien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Kein Zugang fur elektronisch signierte sowie fur verschlüsselte elektronische Dokumente STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHSEN Wohnortbezogene Daten werden nach Auskunft des Statistischen Landesamtes nach Staatsangehörigkeit erfasst. Allerdings können die Angaben für EU-Ausländer wegen der zu geringen Fallzahlen bzw. der damit verbundenen eingeschränkten Aussagekraft nicht veröffentlicht werden. Ausländer insgesamt waren im Jahresdurchschnitt 2017 in Sachsen rund 10.100 Personen selbständig tätig (Mikrozensus, ohne Personen in Gemeinschaftsunterkünften ). Frage 4: Wie viele Personen aus dem EU-Ausland gingen jeweils in den Jahren seit 2012 in Sachsen einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit nach und bezogen im selben Jahr mindestens zeitweise Leistungen nach dem SGB II? (Bitte nach Nationalitäten und Jahren aufschlüsseln.) Nach der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zur Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II gab es im Jahresdurchschnitt 2017 in Sachsen 256 Personen aus dem EU- Ausland , die neben dem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zugleich Arbeitslosengeld II bezogen haben. Die Angaben für die Jahre 2012 bis 2017 nach Nationalität können der Anlage 2 entnommen werden . rüßen Seite 2 von 2 Drucksache 6/ 14500 Sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigte aus dem EU-Ausland in Sachsen nach Staatsangehörigkeit sozialversicherunqs lflichtiq Beschäftiqte 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2012 Insgesamt 1.474.964 1.484.480 1.511 .613 1.530.094 1.555.300 1.580.184 247.558 dar. EU-Ausland 11 .686 14.615 19.042 24.978 31.822 38.419 3.276 Staatsangehörigkeit Belgien 78 75 94 102 122 127 13 Dänemark 46 48 57 65 58 66 7 Finnland 38 45 49 55 68 74 6 Frankreich 362 384 431 461 508 547 67 Grieche nland 614 753 862 949 1.031 1.130 162 Irland 84 88 81 79 80 81 8 Italien 659 787 978 1.148 1.329 1.428 158 Luxemburg 6 10 12 16 15 13 0 Niederlande 197 221 252 263 303 320 32 Österreich 454 472 516 555 582 611 52 Portugal 409 458 494 562 586 677 71 Schweden 43 40 41 48 52 51 6 Spanien 240 395 654 668 790 830 56 Vereinig te Königreich 277 281 340 361 399 448 25 Estland 21 31 32 37 45 51 8 Slowenien 40 76 118 126 148 111 4 Lettland 57 101 119 123 167 189 15 Litauen 122 147 190 219 290 371 99 Malta 0 0 3 3 0 Polen 3.424 4.717 6,398 8.741 11 .305 14.059 1.180 Slowakei 505 593 658 855 999 1.081 103 Tschechien 1.826 2.304 2.947 4 373 6.253 8.111 264 Ungarn 1.029 1.223 1.468 1.866 2.080 2.171 135 Zypern 10 10 10 17 17 22 3 Bulgarien 425 526 696 919 1.127 1.358 116 Rumänien 588 682 1.276 2.030 2.860 3.696 659 Kroatien 132 148 269 340 605 793 27 Quelle· Bundesagentur fur Arbeit , Stat1sllk-Serv1ce Sudost (Stand 31 .08.2018); Angaben 1ewe1ls zum 30. Juni am Arbeitsort Quartalswerte, Daten werden nach einer Wartezeit von 6 Monaten veröffentlicht 1 > Summe aus geringfügig entlohnter Beschäftigung und kurzfristiger Beschäftigung qerinqfüqiq Beschäftiqte 1> 2013 2014 2015 2016 251 .199 249.310 233.339 233.512 3.877 4.1 38 4.569 4.949 11 14 10 17 9 10 11 15 5 9 8 10 83 72 69 59 175 250 239 225 7 11 10 9 207 248 24 7 271 3 3 3 44 38 35 37 54 73 64 66 76 90 96 96 5 10 10 8 95 113 121 119 24 37 39 56 9 13 16 12 10 14 12 11 20 46 33 41 98 119 100 95 0 1.393 1.279 1.439 1.532 120 120 100 113 349 496 584 776 163 188 206 221 7 4 4 123 169 183 203 759 679 895 904 28 36 39 46 *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten , aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. 2017 234.200 5.162 13 14 8 80 217 7 259 5 38 69 95 11 133 56 15 17 43 85 0 1.464 114 896 236 8 257 957 65 Drucksache 6/14500 Anlage 2 Selbständig erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte 1> aus dem EU-Ausland in Sachsen nach Staatsangehörigkeit 2012 2013 2014 2015 2016 Insgesamt 12.195 11 .529 10.824 10.291 8.826 dar. EU-Ausland 200 227 277 306 291 Staatsangehörigkeit Belgien 1 2 3 3 2 Dänemark 0 1 1 0 0 Finnland 0 0 0 0 0 Frankreich 8 10 11 13 13 Griechenland 10 8 8 9 7 Irland 2 1 2 2 3 Italien 17 17 21 25 25 Luxemburg 2 2 1 0 0 Niederlande 2 4 2 5 6 Österreich 6 6 5 6 5 Portugal 5 4 6 6 9 Schweden 1 1 1 0 0 Spanien 5 7 12 18 17 Vereinigte Königreich 6 8 13 14 12 Estland 5 6 6 8 10 Slowenien 2 1 2 3 1 Lettland 5 7 7 12 6 Litauen 4 6 7 5 6 Malta 1 0 0 0 0 Polen 46 46 52 56 60 Slowakei 3 3 5 3 3 Tschechien 15 17 22 19 16 Ungarn 23 25 23 24 17 Zypern 0 0 0 0 0 Bulgarien 12 20 26 25 21 Rumänien 16 23 38 49 50 Kroatien 4 4 5 2 1 Quelle: Bundesagentur für Arbeit , Stat1st1k-Serv1ce Südost (Stand 31 .08.2018); Angaben 1m Jahresdurchschnitt Daten zu Le istungen nach SGB II werden nach einer Wartezeit von 3 Monaten veröffentlicht 1l erwerbsfähige Leistungsempfänger, die über Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Betriebsgewinn) verfügen *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten , aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann , anonymisiert . Darüberhinaus unterliegen Informationen der Grundsicherungsstatistik auch der statistischen Geheimhaltung , wenn sie sich nur auf 1 oder 2 Bedarfsgemeinschaften beziehen . In Fällen, in denen Werte von Null eine Information über den Merkmalsträger offen legen, werden auch diese Nullwerte anonymisiert. 2017 7.400 256 2 0 0 15 9 1 21 0 5 6 9 0 12 9 6 1 7 6 0 46 3 14 13 0 21 47 2 "' Bundesagentur für Arbeit Statistik Beschäftigungsstatistik Stand: Februar 2017 Methodische Hinweise - Sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigte Grundlage der Statistik bildet das Meldeverfahren zur Sozialversicherung, in das alle Arbeitnehmer (einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten) einbezogen sind, die der Kranken- oder Rentenversicherungspflicht oder Versicherungspflicht nach dem SGB III unterliegen. Auf Basis der Meldungen zur Sozialversicherung durch die Betriebe wird vierteljährlich (stichtagsbezogen) mit 6 Monaten Wartezeit der Bestand an sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten ermittelt. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte umfassen alle Arbeitnehmer, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind. Dazu gehören insbesondere auch Auszubildende, Altersteilzeitbeschäftigte , Praktikanten , Werkstudenten und Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden. Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen dagegen Beamte, Selbstständige, mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten, sowie Wehr- und Zivildienstleistende (siehe o. g. Ausnahme) . Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 450 und 850 Euro liegt (bis 31 .12.2012: zwischen 400 und 800 Euro) und für die der Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) auf die Anwendung der Gleitzonenregelung nicht verzichtet hat. Die Betriebe machen jährlich Angaben darüber, ob das Arbeitsentgelt während des Meldezeitraums in der Gleitzone lag, und zwar in allen Entgeltabrechnungszeiträumen (echte Gleitzonenfälle) oder ob sowohl Entgeltabrechnungszeiträume in der Gleitzone als auch darunter oder darüber vorlagen (Mischfälle) , oder ob das Arbeitsentgelt nicht innerhalb der Gleitzone lag (keine Gleitzonenfälle) bzw. ob auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet wurde. Auswertungen zu den Midijobs können nicht quartalsweise, sondern nur zum Stichtag 31 .12. vorgenommen werden. Nur für diesen Stichtag liegen weitgehend vollzählige Angaben über Beschäftigungen in der Gleitzone vor. Auswertungen zu den Midijobs liegen ab dem Stichtag 31 .12.2003 vor. Zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zählen Arbeitsverhältnisse mit einem niedrigen Lohn (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder mit einer kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung ). Beide werden auch als "Minijob" bezeichnet. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt bis einschließlich zum 31 .12.2012 400 Euro und ab dem 01 .01.2013 450 Euro. Regelmäßig bedeutet, dass, wenn die Grenze von 450 Euro nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten wird , trotzdem eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt. Eine Berichterstattung der ausschließlich geringfügig entlohnten Beschäftigten erfolgt seit dem Stichtag 30.6.1999, geringfügig entlohnte Beschäftigte im Nebenjob können ab dem Stichtag 30.6.2003 ausgewertet werden. Auch die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See veröffentlicht Daten über geringfügig entlohnte Beschäftigte im Rahmen eines vierteljährlichen Geschäftsberichts. Diese Daten stellen keine amtliche Statistik dar und sind nicht geeignet, statistische Aussagen über die Entwicklung der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungssituation in Deutschland zu treffen. Ebenso wenig sind sie eine verlässliche Grundlage für Erwerbstätigenrechnungen oder Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen (VGR). Sie liefern vielmehr Informationen über die Geschäftsprozesse der Minijob-Zentrale ; es handelt sich somit um Geschäftsdaten. Daher sind die Daten auch nicht mit den statistischen Daten der BA, welche die amtliche Statistik über geringfügig entlohnte Beschäftigte führt, vergleichbar. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird , die im laufe eines Kalenderjahres, oder auch kalenderjahrüberschreitend, auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich (z. B. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag) begrenzt ist (im Zeitraum vom 01.01 .2015 bis 31.12.2018: drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage) . Auswertungen zu ausschließlich kurzfristig Beschäftigten sind ab Januar 2000 möglich . Kurzfristig Beschäftigte insgesamt, sowie kurzfristig Beschäftigte im Nebenjob sind ab April 2003 auswertbar. Diese weitere Unterteilung der Daten über kurzfristig Beschäftigte in ausschließlich und im Nebenjob kurzfristig Beschäftigte ist allerdings aus Geheimhaltungsgründen nicht zu empfehlen, da die Fallzahlen relativ gering sind. Werden von einer Person mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, gelten folgende Regeln: 1. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist neben einer kurzfristigen Beschäftigung erlaubt 2. Bei der gleichzeitigen Ausübung von mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen darf die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR nicht überschritten werden. 3. Bei der Ausübung von mehreren kurzfristigen Beschäftigungen darf die Grenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen , innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes, nicht überschritten werden . Neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ist die Ausübung einer geringfügigen (Neben-)Beschäftigung zulässig . Für den Fall , dass ein Arbeitnehmer neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausübt, gilt für die Bereiche der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen - mit Ausnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung - mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen sind . Vgl. Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) vom 20. Dezember 2012. Mehrfachbeschäftigte, die gleichzeitig zwei oder mehr geringfügigen Beschäftigungen nachgehen, werden nur nach den Merkmalen der zuletzt aufgenommenen Beschäftigung ausgewiesen . Die erhobenen Daten unterliegen grundsätzlich der Geheimhaltung nach § 16 BStatG. Eine Übermittlung von Einzelangaben ist daher ausgeschlossen . Aus diesem Grund werden Zahlenwerte unter 3 und Daten, aus denen sich rechnerisch eine Differenz ermitteln lässt, mit * anonymisiert. Gleiches gilt, wenn in einer Region oder in einem Wirtschaftszweig weniger als 3 Betriebe ansässig sind oder einer der Betriebe einen so hohen Beschäftigtenantei l auf sich vereint, dass die Beschäftigtenzahl praktisch eine Einzelangabe über diesen Betrieb darstellt (Dominanzfall). Hierbei gilt: Bei 3 bis 9 Betrieben , die hinter einer Beschäftigtenzahl stehen, darf keiner der Betriebe 50 oder mehr Prozent der Beschäftigten auf sich vereinen. Bei 10 oder mehr Betrieben dürfen auf keinen Betrieb 85 oder mehr Prozent der Beschäftigten entfallen. Weiterführende Informationen zur Statistik der sozialversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigung finden Sie unter: http://statistik .arbeitsagentur.de/cae/servlet/contentblob/4412/publicationFile/858/Qualitaetsbericht-Statistik- Beschaeftigunq.pdf "' Bundesagentur für Arbeit Statistik Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Methodische Hinweise - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder Stand: Juni 2018 Gesicherte statistische Aussagen über Entwicklungen im Zeitverlauf lassen sich im Bereich der Grundsicherungsstatistik nach dem SGB II aufgrund der operativen Untererfassungen (z. 8 . verspätete Antragsabgabe oder zeitintensive Sachverhaltsklärung) nur über Zeiträume treffen , die drei Monate zurückliegen (Wartezeit) ; z. B werden Daten für den Berichtsmonat Januar 2018 erst auf Basis der Daten mit Datenstand April 2018 berichtet. Generell basieren statistische Auswertungen auf Gesamtheiten, welche gleichartige Einheiten zusammenfassen. Hierbei können Bestands- und Bewegungseinheiten unterschieden werden . Bestandseinheiten im Sinne der Grundsicherungsstatistik SGB II sind Personen oder Bedarfsgemeinschaften (BG), deren Zustand an einem bestimmten Stichtag betrachtet wird . Bewegungseinheiten sind dagegen Zustandsänderungen dieser Bestandseinheiten und werden in Form von Zu- und Abgängen gemessen . Der Zusammenhang zwischen Beständen und Bewegungen kann anhand des Stock-Flow-Modells erklärt werden. Bestände (engl. Stock) messen die Zahl an Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Status innehaben. Bewegungen (engl. Flow) erfassen dagegen Ereignisse in einem bestimmten Zeitraum, also Zugang in den und Abgang aus dem Status. Den Zusammenhang zwischen Beständen und Bewegungen beschreibt folgende Formel: Endbestand= Anfangsbestand+ Zugang - Abgang Als Bestand an Bedarfsgemeinschaften werden alle zum Stichtag gültigen Bedarfsgemeinschaften gezählt. Dies bedeutet, dass der Bewilligungszeitraum nicht vor dem Stichtag enden darf und dass mindestens eine Person in der Bedarfsgemeinschaft einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Berichtsmonat hat. Dies umfasst auch jene Personen, deren Leistungsanspruch durch Sanktionen vollständig gekürzt wurde. Personen in Bedarfsgemeinschaften (PERS) werden unterschieden in jene mit Leistungsanspruch (LB) und jene ohne Leistungsanspruch (NLB). Zudem findet eine weitere Differenzierung nach Art der Leistung sowie ggf. der Erwerbsfä higkeit nach Personen in Bedarfsgemeinschaften (PERS) Leistungsberechtigte (LB) Regelleistungsberechtigte (RLB) erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF) Sonstige Leistungsberechtigte (SLB) Nicht Leistungsberechtigte (NLB) vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen (AUS) Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL) Die Gruppe der Leistungsberechtigten (LB) unterteilt sich in die beiden Gruppen der Regelleistungsberechtigten (RLB) und der sonstigen Leistungsberechtigten (SLB) . Personen mit Anspruch auf Gesamtregelleistung (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) erhalten den Status Regelleistungsberechtigte. Dazu zählen Personen, die Anspruch auf Regelbedarf, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft oder den Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (bis Ende Dezember 2010) haben. Sie können darüber hinaus ggf. auch einmalige Leistungen beanspruchen. Die Regelleistungsberechtigten sind untergliedert in erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELS) und nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF) . Sonstige Leistungsberechtigte zeichnen sich dadurch aus, dass sie eben keinen Anspruch auf Gesamtregelleistung (GRL) haben , sondern lediglich einmalige Leistungen bzw. Leistungen in besonderen Lebenssituationen (Leistungen für Auszubildende, Sozialversicherungsleistungen zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit) beanspruchen. Darüber hinaus gibt es auch nicht leistungsberechtigte Personen (NLB) innerhalb von Bedarfsgemeinschaften . Sie beziehen individuell keine Leistungen, werden aber als Personen einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Dabei handelt es sich einerseits um Personen, die vom Leistungsanspruch ausgeschlossen sind (AUS), z. B. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Bezieher von Altersrente . Andererseits handelt es sich um minderjährige Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL) , die in der Bedarfsgemeinschaft der Eltern leben und deren eigenes Einkommen ihren Bedarf ~ Bundesagentur für Arbeit Statistik Methodische Hinweise - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Stand: Juni 201 8 Seite 2/2 Bedarfsgemeinschaften können aufgrund ihrer Zusammensetzung aus den verschiedenen Personengruppen in zwe i Gruppen unterteilt werden . Die Regelleistungsbedarfsgemeinschaften (RL-BG) und die sonstigen Bedarfsgemeinschaften (S-BG) bilden zusammen alle Bedarfsgemeinschaften - siehe Abbildung. Bedarfsgemeinschaften (BG) Regelleistungsbedarfsgemeinschaften (RL-BG) Sonstige Bedarfsgemeinschaften (S-BG) Einer Regelleistungsbedarfsgemeinschaft muss mindestens ein Regelleistungsberechtigter angehören . Da rüber hinaus können zu ihr auch Personen gehören, die einen anderen Personenstatus innehaben , also sonstige Leistungsberechtigte, vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen oder Kinder ohne Leistungsanspruch. Die sonstigen Bedarfsgemeinschaften umfassen die restlichen Bedarfsgemeinschaften, denen kein Regelleistungsberechtigter angehört. Diese bestehen also aus mindestens einem sonstigen Leistungsberechtigten sowie ggf. aus Kindern ohne Leistungsanspruch oder vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen. Die statistische Berichterstattung zu Bewegungen konzentriert sich auf die Regelleistungsberechtigten . Ausgehend von der Zählung der Regelleistungsberechtigten im Bestand wird also jede Veränderung dieser Personengruppe als Zugang oder Abgang gewertet. Neben der reinen Statusveränderung in der Grundsicherung SGB II von „im Bestand" zu „nicht im Bestand" und umgekehrt stellt somit auch der Wechsel der Personengruppe von bzw. zu Regelleistungsberechtigten aus einer der weiteren Personengruppen sonstige Leistungsberechtigte, Personen mit Ausschlussgrund und Kinder ohne Leistungsanspruch einen Zugang in bzw. Abgang aus Regelleistungsbezug dar. Um prozessgesteuerte Unterbrechungen (z. B. verspätete Antragstellung bei Wiederbewilligung oder Ummeldungen) auszuschließen , werden Bewegungen nur dann statistisch berücksichtigt, wenn die Unterbrechung zu einem vorhergehenden oder nachfolgenden Anspruchszeitraum als Regelleistungsberechtigter mehr als 7 Tagen gedauert hat. Bewegungen , die durch einen wegen Umzugs bedingten Trägerwechsel entstehen , werden unabhängig von der Dauer der Unterbrechung nur auf regionaler Ebene (Jobcenter- bzw. Kreisebene) als Bewegung gezählt. Auf Landes- bzw. Bundesebene werden sie hingegen nu r dann als Bewegung statistisch berücksicht, wenn die Unterbrechung zwischen den Anspruchsepisoden länger als 7 Tage ist. Definitionen und Erläuterungen zu Bedarfsgemeinschaften und deren Mitgliedern können dem Glossar zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entnommen werden: http://statislik.arbeitsagentur.de/Stalischer-Content/Grundlagen/Glossare/Generische-Publikationen/Grundsicherung-Glossar-Gesamtglossar.pdf ~ Bundesagentur für Arbeit Statistik Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Stand: Juni 2018 Methodische Hinweise - Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende Erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte Erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte - oder kurz: erwerbstätige ELB - sind erwerbsfähige Regelleistungsberechtigte in der Grundsicherung für Arbeitsuchende , die Arbeitslosengeld II beziehen und zugleich über zu berücksichtigendes Einkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit (=Bruttoeinkommen) und/oder über verfügbares Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (=Betriebsgewinn) verfügen. Abhängig erwerbstätige ELB - Differenzierung nach Einkommensgrößenklassen Die Teilgruppe der abhängig erwerbstätigen ELB wird in der Berichterstattung zum einen nach der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens aus Erwerbstätigkeit differenziert. Hierfür werden seit 1. Januar 2013 üblicherweise die folgenden Bruttoentgeltgrenzen herangezogen: - bis 450,00 Euro: geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) , Zahlung von pauschalierten Sozialabgaben durch Arbeitgeber - 450,01 Euro bis 850,00 Euro: Gleitzone der sog. Midi-Jobs mit reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen - ab 850,01 Euro: reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse Bis Ende 2012 galten noch die folgenden Bruttoentgeltgrenzen: bis 400,00 Euro, 400,01 bis 800,00 Euro, ab 800,01 Euro. In der Berichterstattung werden die seit 2013 gültigen Entgeltgrenzen verwendet. Abhängig erwerbstätige ELB - Differenzierung nach Merkmalen der Beschäftigungsstatistik Zum anderen werden über eine integrierte Auswertung der Grundsicherungsstatistik SGB II mit der Beschäftigungsstatistik (BST) diejenigen abhängig erwerbstätigen ELB identifiziert, die zum Betrachtungszeitpunkt sozialversicherungspflichtig oder ausschließlich geringfügig beschäftigt sind . Für diese „beschäftigten ELB" können dadurch ergänzende Strukturinformationen gewonnen werden , z. B. zu Arbeitszeit , Wirtschaftszweig , Beruf oder Ausbildung . Selbständig erwerbstätige ELB Selbständig erwerbstätige ELB werden anhand ihres verfügbaren Erwerbseinkommens bzw. Betriebsgewinns identifiziert. Bis März 2015 wurden hierfür das zu berücksichtigende Einkommen bzw. die Betriebseinnahmen verwendet. Statistische Analysen zeigen jedoch, dass die Betriebseinnahmen über die Datenquellen hinweg uneinheitlich erfasst und übermittelt wurden. Dagegen ist der Betriebsgewinn eine verlässliche Größe, die datenquellenübergreifende Vergleiche ermöglicht. Eine Differenzierung nach der Höhe des Betriebsgewinns ist ebenfalls möglich . Beachten Sie hierzu auch den Methodenbericht „Erwerbstätige Arbeitslosengeld II-Bezieher: Anpassung bei Messung und Datenquelle" unter http://statistik.arbeitsagentur.de/Statischer-Content/Grundlagen/Methodenberichte/Grundsicherunq-Arbeitsuchende-SGBII/Generische- Publikationen/Methodenbericht-Erwerbstaetige-Alql !-Bezieher. pdf Datengrundlagen und Datenverfügbarkeit Die Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende basiert auf Prozessdaten der Jobcenter, also auf den Daten der IT- Verfahren zur Gewährung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. In den gemeinsamen Einrichtungen (gE) wird das Fachverfahren ALLEGRO eingesetzt, das seit Juli 2015 das Altverfahren A2LL vollständig abgelöst hat. Zugelassene kommunale Träger (zkT) verwenden eigene IT-Verfahren und übermitteln ihre Einzeldaten gemäß § 51b SGB II über den vereinbarten Datenstandard XSozial-BA-SGB II. Eine zuverlässige Differenzierung nach Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist für Daten aus A2LL bzw. ALLEGRO ab dem Berichtsmonat Januar 2007, für Daten über XSozial-BA-SGB II ab Juni 2009 möglich. Fehlende oder unvollständige Informationen werden ab der Ebene der Bundesländer durch ein lineares Hochrechnungsverfahren ausgeglichen. Auswertungen aus der Grundsicherungsstatistik SGB II werden grundsätzlich auf Basis der Daten mit einer Wartezeit von drei Monaten vorgenommen. Auswertungen für erwerbstätige ELB nach Merkmalen der Beschäftigungsstatistik haben eine 2018-09-26T18:40:59+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes