SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 O 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01097 Dresden STAATSM1N1STERlUM FÜR S0Z1AlES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14519 Thema: Einzelförderung nach §10 SächsKHG im Jahr 2017 und 2018 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Maßnahmen zur Einzelförderung nach §10 SächsKHG wurden in den Jahren 2017 und 2018 durch sächsische Krankenhäuser angemeldet? (Bitte einzeln auflisten!) In den Jahren 2017 und 2018 wurden folgende Maßnahmen durch die sächsischen Krankenhäuser angemeldet: Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 34-0141.51-18/776 Dresden, t:J. September 2018 Angemeldete Maßnahmen zur Einzelför- Anmeldungen Angemeldete Förderderung nach § 10 SächsKHG mittel* im Einzelnen Maßnahmen mit gesetzlichen und behörd- 1 44.580.075,00 € liehen Auflagen (Gesundheitsschutz, Brandschutz, Arbeitsschutz) Maßnahmen zur Strukturanpassung, Pro- 9 177.108.019,95 € zessoptimierung & Nachholbedarf Sonstige Bauvorhaben & Maßnahmen 1 2.038.198,00 € *Hinweis: Die angemeldeten Fördermittel beruhen auf geschätzten Kosten der Krankenhausträgerinnen und beinhalten ggf. nicht förderfähige Anteile, wie z.B. ambulante Strukturen. Von einer weitergehenden Darstellung, insbesondere zum Inhalt von Anmeldungen mit Bezug zu den Krankenhäusern der jeweiligen Träger wird abgesehen . Einer Beantwortung stehen insoweit Rechte Dritter im Sinne des Artikel 51 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen entgegen. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 O 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSM1N1STERTUM FÜR S0Z1AlES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Als Rechte Dritter in diesem Sinne sind auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anzusehen , soweit sie grundrechtlichen Schutz genießen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03 -). Den grundrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen gewährleistet unter anderem das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006, a. a. 0.). Krankenhausträger genießen wiederum grundsätzlich den erforderlichen grundrechtlichen Schutz aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/97 -). Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Frage- und Auskunftsrechts für die wichtige und in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings ist dieses Frage- und Auskunftsrecht nicht schrankenlos. Bei der weitergehenden Beantwortung der Kleinen Anfrage hat die Staatsregierung den grundrechtlich gewährleisteten Schutz der Geschäftsgeheimnisse der Krankenhausträger zu berücksichtigen . Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den weitergehenden Informationen zu den Anmeldungen um Geschäftsgeheimnisse der betreffenden Krankenhausträger, da hieraus u.a. Rückschlüsse auf Marktstrategien der jeweiligen Träger gezogen werden können . Die Anmeldungen enthalten beispielsweise Angaben, aus denen auf beabsichtigte Veränderungen im Leistungsspektrum der Krankenhäuser geschlossen werden kann. In diesem sehr frühen Stadium der Anmeldung sind die Entscheidungsprozesse der Träger zudem in der Regel noch nicht abgeschlossen. Auch deshalb werden die Angaben von den Krankenhausträgern lediglich der zuständigen Stelle zur Kenntnis gegeben. Auf diese Weise wollen sich die Krankenhausträger auch das erforderliche Maß an Unbefangenheit im Entscheidungsprozess bewahren. Die aufgeführten Gründe hindern eine weitergehende Beantwortung der Anfrage auch in einer nichtöffentlichen Sitzung des Landtages oder eines Ausschusses bzw. mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk, denn nur auf diese Weise ist der (besondere) grundrechtlich gewährleistete Schutz der Geschäftsgeheimnisse sicherzustellen. Auch die Offenlegung gegenüber einem begrenzten Personenkreis oder einer Einzelperson auch mit Geheimhaltungsvermerk birgt die Gefahr der Weitergabe grundrechtlich geschützter Informationen und damit einhergehend die Gefahr erheblicher - bis hin zu existenzbedrohenden - wirtschaftlichen Folgen für die jeweiligen Krankenhausträger. Nach Abwägung der grundrechtlich geschützten Geschäftsgeheimnisse der Krankenhausträger mit dem parlamentarischen Frage- und Auskunftsrecht ist daher von einer weitergehenden Beantwortung abzusehen. Frage 2: Welche angemeldeten Maßnahmen wurden abgelehnt und welche wurden im welchem Umfang bewilligt? Von den in den Jahren 2017 und 2018 angemeldeten Maßnahmen wurde keine abgelehnt . Drei der in diesem Zeitraum angemeldeten Maßnahmen werden derzeit für die Bewilligung vorbereitet. Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSM1N1STER1UM FÜR S0Z1AlES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage 3: Was waren die einzelnen Gründe für die Ablehnung angemeldeter Maßnahmen ? (Bitte einzeln auflisten!) Es wurde keine der in 2017 und 2018 angemeldeten Maßnahmen abgelehnt (vgl. Antwort zu Frage 2, 1. Absatz). Mit freundlichen Grüßen ~ß,f/1 Barbara KlepscL ______ / Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2018-09-20T13:37:19+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes