STAATSI\4I N ISTERIU IVI DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hosp¡talstraße 7 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden der Suchkriterien nicht möglich ist. Von einer weitergehenden Beantwortung wird aus Gründen der Zumutbarkeit abgesehen. Die systematische Beantwortung der Fragen würde daher die Durchsicht und händische Auswertung aller Ermittlungsverfahren mit den Sachgebietsschlüsseln 60 und 61 (Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz - BIMG) erfordern . Dies betrifft allein bei der Staatsanwaltschaft Dresden im Jahr 2018 mit Stand vom 27. August 2018 insgesamt 3.566 Ermittlungsverfahren, die einer händischen Einzelauswertung unterzogen werden müssten. Dresden, 26. September 2018 Kleine Anfrage des Abgeordneten René Jalaß (DlE LINKE) Drs.-Nr.: 6114532 Thema: Fragend schreite ich voran -Zum Umgang mit geringen Mengen gem. BIMG in Sachsen Sehr geehrter Herr Pråsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkuno: ,rUsîZVoTLZUGSBEAMTÊ Die Beantwortung der Fragen 1 und 2 erfolgt aus der Erinnerung der Dezer- wwwroB-M¡r-r'DE nenten der sächsischen Staatsanwaltschaften heraus, da Statistiken zu den aufgeworfenen Fragen nicht geführt werden und eine EDV-Recherche anhand Hausanschrift: Sächsisches Staatsmlnisterium Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564 1500 ïelefax +49 351 564 1509 Staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E/13/1337 - KLR der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresdên Br¡efpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.just¡z.sachsen.de/smj Verkehrsverblndung: Zu erreíchen mit Straßenbahnlinion 3,6,7,8, 1 l Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 *Zugang für elsktronisch signierte sowie f ür verschllissslte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Ger¡chts- und Verualtungsposlach; náhere lnformationen unter w.egvp.de TOB MIT 1' O Seite 1 von 4 STAATSMINISTERIUIVI DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ñEl-\H w Eine solche Auswertung wäre nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, der ohne den Verlust der Funktionsfähigkeit der Staatsanwaltschaften und der Polizeibehörden in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Frist nicht zu leisten wäre. Es wären umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Staatsanwaltschaften bzw. der Polizeibehörden erforderlich. Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und Archiven, der Aufwand zur Beiziehung versendeter Akten, das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen. Für die entsprechende Auswertung der Akten ist daher von einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich mindestens 30 Minuten je Akte auszugehen. Dies zugrunde gelegt, wird der für die händische Auswertung der Akten zu allein den o.g. 3.566 Vorgängen anfallende zeitliche Aufwand auf mindestens 223 Arbeitstage für einen in Vollzeit tätigen Mitarbeiter geschätzt. Darüber hinaus enthält die Kleine Anfrage keine zeitliche Begrenzung Auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts erscheint der zur vollständigen Beantwortung der Fragen erforderliche Aufwand nicht mehr verhältnismäßig und zumutbar. Eine systematische Beantwortung der Frage würde in erheblichem Umfang eine größere Anzahl von Bediensteten in sächsischen Staatsanwaltschaften bzw. der sächsischen Polizeibehörden, die für laufende Arbeiten nicht mehr zur Verfügung stünden, binden. Die Staatsregierung kam bei der Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung und der ihr nachgeordneten Behörden andererseits daher zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Fragen daher nur aus der Erinnerung des Dezernenten der sächsischen Staatsanwaltschaften erfolgen kann und darüber hinaus unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu leisten ist. Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUI\4 DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN F&t-\H w Frage 1: lst es grundsätzlich zutreffend bzw. kam oder kommt es vere¡nzelt vor, dass bei mehrmal¡gem Feststellen von ein und derselben Person, insofern diese mehr als einmal mit,,geringen Mengen" Betäubungsmitteln aufgegriffen wird, diese geringen Mengen addiert werden und ein Strafverfahren bzgl. nicht geringer Mengen ei ngeleitet wird/wurde? Voranzustellen ist, dass das Betäubungsmittelstrafrecht drei Mengenbegriffe kennt, nämlich die geringe Menge im Sinne der SS 29 Abs. 5, 31a BtMG, die nicht geringe Menge im Sinne der $S 29a Abs. 1 Nr, 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 1, Abs.2Nr.2 BtMG und schließlich die (im Gesetz nicht so bezeichnete) ,,normale" Menge, die zwischen der geringen und der nicht geringen Menge liegt. Die Frage 1 wird so ausgelegt, dass es um Sachverhalte geht, in denen zu verschiedenen Zeitpunkten Betäubungsmittelmengen bei der beschuldigten Person festgestellt worden sind, die jeweils für sich genommen die nicht geringe Menge im Sinne der 5929aAbs. 1 Nr.2,30Abs. 1 Nr.4,30aAbs. 1, Abs.2Nr.2 BIMG nichterreichten, wohl aber in ihrer Summe. Dieses Frageverständnis zugrunde gelegt, sind derartige Fälle bei den sächsischen Staatsanwaltschatten nicht bekannt. Frage 2: Werden oder wurden bereits Geflüchtete, insofern sie mit ,,geringen Mengen" nach 31a BIMG aufgegriffen werden - ggf.abhängig vom Aufenthaltsstatus - der Untersuchungshaft zugeführt, beispielsweise weil davon ausgegangen wird, dass Fluchtgefahr bestünde oder weil die, dieser Personengruppe in der Regel zur Verfügung stehenden, Geldmittel die Annahme des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aufkommen lassen? Solche Fälle sind bei den sächsischen Staatsanwaltschaften nicht bekannt. Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN I FET-I \ËrJlw Frage 3: War oder ist dieses Vorgehen grundsätzlich oder in Einzelfällen bereits Grundlage für eine Erfassung als ,,Mehrfach lntensivtäter Asylbewerber" (MITA)? Grundlage für die Erfassung als ,,mehrfach/intensiv tatverdächtiger Zuwanderer", die durch die sächsische Polizei vorgenommen wird, ist das Vorliegen der festgelegten Vergabekriterien. Danach werden Personen als mehrfach/intensiv tatverdächtige Zuwanderer erfasst, die mit mehr als fünf Straftaten, ohne Berücksichtigung ausländerrechtlicher Verstöße und mit Ausnahme von Straftaten gem. S 265a SIGB und absoluten Antragsdelikten, oder mindestens zwei Taten gem. $ 12 Abs. 1 StGB innerhalb der vergangenen zwölf Monate in Erscheinung getreten sind, a a deren aufenthaltsrechtlicher Status (gem. lVo Katalog 9921 - Art des Aufenthaltes ) als Asylverfahren, Duldung/Kontingentflüchtlingsverfahren oder unerlaubter Aufenthalt eingestuft ist und die ihren Wohn- oder ständigen Aufenthaltsort in Sachsen haben Mit freundlichen Grü ßen Sebastian Gemkow Seite 4 von 4 2018-09-27T12:19:21+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes