STAATSIV11N1STERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/14534 Thema: Rechtsextreme Aktivitäten in Kleingärten — Nachfrage zur Drs. 6/14193 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Fragesteller verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „rechtsextrem ". Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Nummer I. in der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.- Nr. 5/4956 verwiesen. Der Staatsregierung liegen zu der Kleinen Anfrage auch Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen [SächsVerf]) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit den Nummern 3.3 und 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen [SächsVSG]) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quel- Freistaat SACH SEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3433 Dresden, 28. September 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN ! 9 Freistaat 21= SACHSEN len und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essenziell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Frage 1: Wie viele Fälle rechtsextremer Aktivitäten in sächsischen Kleingärten sind der Staatsregierung für die Jahre 2014 bis 2017 bekannt? (Bitte auflisten nach Landkreisen und kreisfreien Städten.) Für die Jahre 2014 bis 2017 sind der Staatsregierung 44 Fälle rechtsextremistischer Aktivitäten in sächsischen Kleingartenanlagen bekannt. Darüber hinaus wird auf die Antwort auf die Frage 2 verwiesen. Frage 2: Um welche Art von Aktivität handelt es sich jeweils bei den unter 1. genannten Fällen (Treffen, Konzert, Party, Vortrag,...), wie viele Personen nahmen teil und welcher rechtsextremer Struktur/Partei/Gruppe sind die Aktivitäten ggf. zuzuordnen ? Auf die nachfolgende Tabelle wird verwiesen: Seite 2 von 4 STAATSM1NISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Datum Landkreis/ Veranstalter Teilneh- Veranstaltung ggf. Kreisfreie merzahl Bands, Liederma- Stadt cher, Redner 03.02.2015 Landkreis Rechtsextremisten 150 Liederabend mit Leipzig „Lunikoff" 21.10.2016 Dresden Rechtsextremisten * Liederabend mit Auftritt von „Fylgien" 25.11.2016 Dresden Rechtsextremisten 70 - 80 Liederabend 27.01.2017 Dresden Rechtsextremisten 10- 15 Liederabend 26.05.2017 Dresden Rechtsextremisten ca. 80 Liederabend 09.12.2017 Chemnitz Rechtsextremisten ca. 160 Zeitzeugenvortrag „Große Soldatenweihnacht " * Kann nicht genannt werden oder ist nicht bekannt. Darüber hinaus liegen Erkenntnisse vor, die aus Gründen der Geheimhaltung nicht mitgeteilt werden können. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Bei dem überwiegenden Teil der weiteren Aktivitäten handelt es sich um interne Treffen und Partys von Angehörigen der rechtsextremistischen Szene in Gartengrundstücken in deren Eigentum bzw. im Eigentum von Familienangehörigen. Frage 3: Um welche Art von Aktivität handelt es sich jeweils bei den in der Drs. 6/19193 genannten acht Fällen (Treffen, Konzert, Party, Vortrag,...), wie viele Personen nahmen teil und welcher rechtsextremer Struktur/Partei/Gruppe sind die Aktivitäten ggf. zuzuordnen? Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei der bezuggenommenen Drucksache um die Drs.-Nr. 6/14193 handelt. Im Landkreis Mittelsachsen fand eine Party parteiungebundener Rechtsextremisten mit Auftritt des Liedermachers „FreilichFrei" statt. Die Anzahl der Teilnehmer wurde nicht bekannt. Zu den anderen Veranstaltungen liegen Erkenntnisse vor, die aus Gründen der Geheimhaltung nicht mitgeteilt werden können. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen . Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Ul k 1111111111\ IE Frage 4: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung hinsichtlich einer zukünftigen Nutzung von Kleingärten bzw. Kleingartenanlagen durch Neonazis? Es wird davon ausgegangen, dass insbesondere im Eigentum einzelner Rechtsextremisten oder deren Familienangehöriger befindliche Gartengrundstücke weiterhin durch diese genutzt werden. Soweit es in diesen Fällen zukünftig zu einer Öffentlichkeitswirkung kommt, werden die zuständigen Ordnungs- und Polizeibehörden informiert. Konkrete Informationen im Sinne der Fragestellung liegen im Übrigen derzeit nicht vor. mi7y 7 dlichen7füßen coei L . . / Z . Pr f. r. Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 4 von 4 2018-09-28T09:03:51+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes