STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Janina Pfau und Klaus Bartl (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14550 Thema: Friedensrichterinnen und Friedensrichter im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Schiedsstellen bestehen derzeit im Freistaat Sachsen, und wie viele davon verfügen derzeit nicht über ein eigenes Dienstzimmer für ihre Tätigkeit? (Bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und kreisfreien Städten) Frage 2: ln welchen Gemeinden ist das Amt des Friedensrichters bzw. der Friedensrichterin derzeit nicht besetzt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen erhebt seit 2001 jährlich im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums des lnnern Daten zum Geschäftsanfall und zur Seite 1 von 5 w Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564 1500 Telefax +49 351 564 1509 Staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E/'t3/1336 - KLR Dresden, 2$1 septemoer 2018 TOB MIT rmßñEl|t¡'l;llr¡ßEr¡¡wfrt IJI'WIñIJOB-MIT.J.DE Hausanschrift: Sächslsches Staaßm¡nisterium der Justiz Hosp¡talstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutschê Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über E¡nfahrt Hospitalstraße 7 *Zugang für elektron¡sch signisrte sowie lür verschlüsselte elektron¡sche Dokumente nur úber das Elsktronische Gsr¡chts- und VeMallungspostlach: nåhere lnlormal¡onen unter www.egvp.de a STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw Tätigkeit der gemeindlichen Schiedsstellen im Freistaat Sachsen (Schiedsstellenstatistik). ln der Schiedsstellenstatistik des Jahres 2017 ist ausgewiesen, dass der Freistaat Sachsen im Jahr 2017 über 307 gemeindliche Schiedsstellen verfügte, die sich wie folgt auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilten: Freistaat Sachsen, Stichtag 31. Dezerúer 2O17 Anzahl der gemeindlichenSchiedstellen kreisfreie Stadt Chemnitz 6 Landkreis Erzgebirgskreis 35 Landkreis Mittelsachen 43 Landkreis Vogtlandkreis 15 Landkreis Zwickau 25 kreisfreie Stadt Dresden 16 Landkreis Bautzen 40 Landkreis Görlitz 33 Landkreis tt/eißen 23 Landkreis Säc hs is he Sc hweiz-Osterz gebirge 22 kreisfreie Stadt Leipzig 4 Landkreis Leipzig 25 Landkreis Nordsachsen 20 Die gemeldeten 307 Schiedsstellen sind sämtlich,,besetzt" im Sinne der Fragestellung Gemäß S 2 Absatz 1 Satz 1 Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetzes (SächsSchiedsGütStG) ist jede Gemeinde verpflichtet, eine Schiedsstelle einzurichten. Sie kann diese Aufgabe aber gemäß S 2 Absatz 1 Satz 2 SächsSchiedsGütStG auch im Wege der kommunalen Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden gemeinsam wahrnehmen. Nach $ 2 Absatz 2 SächsSchiedsGutStG besteht zudem die Möglichkeit, in einer Gemeinde mehrere Schiedsstellen einzurichten, die dann jeweils für bestimmte Bezirke innerhalb der Gemeinde zuständig sind. Derzeit ist im Freistaat Sachsen für jede Gemeinde eine Schiedsstelle eingerichtet, teilweise im Wege der kommunalen Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden. Angaben zur etwaigen Verfügbarkeit eigener Dienstzimmer oder Räumlichkeiten der gemeindlichen Schiedsstellen liegen der Sächsischen Staatsregierung nicht vor. Seite 2 von 5 STAATSMINISTERIU[4 DER JUST'IZ Freistaat SACHSENw Auch besteht keine Pflicht der Staatsregierung, sich die erfragten Daten zu verschaffen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betriftt ausschließlich Sachverhalte, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. lm Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom lnformationsrecht nach S 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Demgegenüber sind rein präventive , allgemeine oder pauschale Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde vom lnstitut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt. Derartige Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Frage 3: Welche Kosten für die Weiterbildung der in Sachsen tätigen Friedensrichterinnen und Friedensrichter übernimmt der Freistaat Sachsen? Von einer Beantwortung der Frage wird abgesehen. Erkenntnisse hierzu liegen der Sächsischen Staatsregierung nicht vor. Die entsprechenden Daten werden im Rahmen der Schiedsstellenstatistik nicht erhoben. Es besteht auch keine Pflicht der Staatsregierung, sich die erfragten Daten zu verschaffen , da die Frage ausschließlich Sachverhalte betrifft, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Nach $ 15 Absatz 1 SächsSchiedsGütStG trägt die Gemeinde grundsätzlich die Personal- und Sachkosten der von ihr gemäß S 2 Absatz 1 Satz 1SächsSchiedsGütStG einzurichtenden Schiedsstellen. Dabei hat die Gemeinde den Amtsinhabern unter anderem die Fahrtkosten und Dienstreisekosten nach $ 52 Absatz 1 SächsSchíedsGutStG zu erstatten. Daneben sollen auch die Kosten für eine angemessene Aus- und Fortbildung übernommen werden. Seite 3 von 5 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw Anhaltspunkte, die ein rechtsaufsichtliches Einschreiten erforderlich machen würden, liegen hier nicht vor. lm Übrigen wird ergänzend auf die Ausführungen zu den Fragen 1 und 2 Bezug genommen. Frage 4: Aus welchen Gründen ist im vom Staatsministerium der Justiz herausgegebenen ,,Leitfaden für Gemeinden, Friedensrichterinnen und Friedensrichter" die gesetzliche Aufgabe des Sühneversuchs bei Straftaten im Vollrausch nach $ 1 Absatz 3 Satz 2 Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz nicht enthalten und wann ist eine Neuauflage des Leitfadens geplant? Die aktuelle Auflage des vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz herausgegebenen ,,Leitfaden für Gemeinden, Friedensrichterinnen und Friedensrichter" datiert vom August 2016. Der Leitfaden verhält sich zu den den Schiedsstellen gemäß $ 1 Absatz 3 Satz 2 Sächs- SchiedsGütStG zugewiesenen Sühneverfahren der in den S 380 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung (StPO) genannten Privatklagesachen auf den Seiten 19 f. und 39 ff. Die einzelnen für einen Sühneversuch geeigneten strafrechtlichen Delikte werden benannt und näher erläutert. Dabei findet sich im Leitfaden allerdings bisher kein Hinweis darauf, dass den dargestellten Straftatbeständen die Straftat des Vollrauschs nach $ 380 Absatz 1 Satz 2 StPO gleichgestellt ist, wenn die im Rausch begangene Tat eine der dargestellten Straftatbestände ist. Funktion eines Leitfadens ist €s, die Adressaten schnell und sicher über einen bestimmten juristischen Themenkomplex - hier die Schiedsstellen der Gemeinden - zu informieren. Einem Leitfaden ist sein begrenzter Umfang immanent. Ein Leitfaden kann und soll nicht die Funktion eines Lehrbuches erfüllen, weshalb in ihm nicht alle juristischen Aspekte des von ihm behandelten Themenkomplexes aufgenommen und erschöpfend behandelt werden können. Der Leitfaden wird fortlaufend auf einen Aktualisierungsbedarf überprüft. Hierbei wird aktuell auch die hier aufgeworfene Frage berücksichtigt. Wann die Neuauflage des Leitfadens erscheinen wird, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden. Seite 4 von 5 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw Frage 5: Welche Maßnahmen will die Staatsregierung im Hinblick auf die Umsetzung der ab 25. Mai 2018 geltenden EU-Datenschutz-Grundverordnung im Hinblick auf die Schiedsstellen im Freistaat Sachsen ergreifen? Nach $ 12 SächsSchiedsGütStG ist die Aufsicht über die Schiedsstellen zweigeteilt. Nur soweit das Verfahren der Schiedsstellen selbst berührt ist, üben die Fachaufsicht gemäß $ 12 Absatz 1 und 2 SächsSchiedsGütStG zunächst der Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, und letztlich das Staatsministerium der Justiz aus. Diese Aufsicht bezieht sich auf die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens . Außerhalb des Verfahrens unterstehen die Schiedsstellen gemäß S 12 Absatz 3 SächsSchiedsGütStG der Dienstaufsicht der Gemeinden, da es sich bei ihnen um kommunale Einrichtungen handelt. Die aufsichtlichen Befugnisse der Gemeinde umfassen dabei unter anderem den Bereich des Datenschutzes (DiekerMald, Handbuch zum Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetz,2007, Seite 21). Solche Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. lm Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden - wie bereits in der Antwort auf die Fragen 1 und 2 ausgeführt - vom lnformationsrecht nach S 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Derartige Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung sind im vorliegenden Fall nicht gegeben . Derzeit sind daher keine Maßnahmen der Staatsregierung im Hinblick auf die Umsetzung der ab 25. Mai 2018 geltenden EU-Datenschutz-Grundverordnung bezogen auf die Schiedsstellen im Freistaat Sachsen geplant. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 5 von 5 2018-09-26T12:33:39+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes