SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Falken (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14558 Thema: Nichtzahlung der Stufe 6 bei individueller Endstufe Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Menschen im öffentlichen Dienst in Sachsen betrifft das? Frage 2: Wie viele Lehrer bzw. Lehrerinnen betrifft das? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Von einer Beantwortung im Sinne einer zahlenmäßigen Angabe wird abgesehen . Die Fragen 1 und 2 sind inhaltlich nicht bestimmt. Es erschließt sich auch bei verständiger Würdigung der Formulierung nicht, welchen Inhalt die Fragen haben. Die Fragen 1 und 2 nach der Anzahl der betroffenen Personen nehmen durch die Formulierung „Wie viele . . . betrifft das?" lediglich Bezug auf das Thema der Kleinen Anfrage („Nichtzahlung der Stufe 6 bei individueller Endlj SACHsEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/16-P 2040/18/135- 2018/44270 Dresden, l,/. September 2018 Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 O 1 097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de" www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. "Kein Zugang für verschlusselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunaen. STAATSMINlSTERIUM DER FlNANZEN SSACHsEN stufe"). Weitergehende Erläuterungen enthält die Kleine Anfrage nicht. Der Wortlaut der Formulierung „Nichtzahlung der Stufe 6 bei individueller Endstufe" lässt eine eindeutige Auslegung der Fragestellung nicht zu. Es wird insbesondere nicht unmissverständlich klar, „wovon" der in den Fragen 1 und 2 genannte Personenkreis betroffen sein soll. Zudem wird aus der Frage 1 nicht deutlich, „wer" als „Mensch im öffentl ichen Dienst in Sachsen" (Tarifbeschäftigte des Freistaates Sachsen und/oder kommunaler Rechtsträger ) von der Fragestellung umfasst ist. Sofern sich die Fragen 1 und 2 auf tarifbeschäftigte Personen beim Freistaat Sachsen beziehen, welche sich gegenwärtig in einer „individuellen Endstufe" befinden und kein Entgelt der Stufe 6 der gleichen Entgeltgruppe erhalten, obwohl die jeweilige Entgelttabelle Entwicklungsstufen in der betreffenden Entgeltgruppe bis zur Stufe 6 vorsieht, so beträfe dies sämtliche der genannten Tarifbeschäftigten. Die Fragestellung bezöge sich dann insoweit auf alle Tarifbeschäftigten im Bereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) der Entgeltgruppen 1 bis 15 sowie KR 3a bis 12a TV-L. Der tarifrechtliche Begriff der ,,individuellen Endstufe" ergibt sich aus § 6 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 7. November 2017. Lag das zur Überleitung in den TV-L zu bildende Vergleichsentgelt (§ 5 TVÜ-Länder) bei Inkrafttreten des TV-L über der höchsten Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe der/des Beschäftigten , war die/der Beschäftigte einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zuzuordnen (§ 6 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz, § 7 Abs. 2 TVÜ-Länder). Ebenso konnte sich infolge der Besitzstandsregelungen des § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder eine individuelle Endstufe bei Beschäftigten der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 TV-L bis spätestens Oktober 2012 ergeben. Hiernach kann also eine „individuelle Endstufe" lediglich bei in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten vorliegen, also bei Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, deren Arbeitsverhältnis zum Freistaat Sachsen über den 31 . Oktober 2006 hinaus ununterbrochen bis heute fortbesteht (siehe § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ- Länder). Werden Beschäftigte aus einer individuellen Entgeltgruppe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individu- Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DER FlNANZEN SSÄ'.CHsEN ellen Endstufe entspricht (§ 6 Abs. 4 Satz 3 TVÜ-Länder) . Beschäftigte gehören also nach einer Höhergruppierung dann nicht mehr einer individuellen Endstufe an, wenn der Betrag der bisherigen individuellen Endstufe den maßgebenden Stufenbetrag in der höheren Entgeltgruppe nicht übersteigt. Die individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe (§ 6 Abs. 4 Satz 5 TVÜ-Länder). Ausgehend davon, dass eine Endstufe ,,individuell" ist, weil sie über dem Betrag der letzten Stufe (Endstufe) liegt und sich in ihrem Betrag proportional zur Endstufe entwickelt, ist eine individuelle Endstufe folglich stets höher als der Betrag der Endstufe einer Entgeltgruppe. An Beschäftigte, die gegenwärtig in einer individuellen Endstufe 6+ eingestuft sind, wird also grundsätzlich niemals der Betrag der Stufe 6 gezahlt, weil dieser niedriger wäre. Eine Ausnahme tritt mit der (alleinigen) Erhöhung des Stufenbetrages der Stufe 6 zum 1. Oktober 2018 auf. Ist eine zum 1. Januar 2018 neu gebildete individuelle Endstufe 6+ bei Beschäftigten niedriger oder gleich hoch wie der ab 1. Oktober 2018 geltende Betrag der Stufe 6, sind diese Beschäftigten ab dem 1. Oktober 2018 nicht mehr einer individuellen Endstufe 6+, sondern der Endstufe 6 zugeordnet. Frage 3: Wie viele Lehrer bzw. Lehrerinnen mit dem 63. Lebensjahr sind in der Stufe 5 eingruppiert? Es befinden sich zum Stichtag 1. August 2018 insgesamt 221 Lehrkräfte mit vollendetem 63. Lebensjahr und älter in der Stufe 5. Mit freundlichen Grüßen ) c //i .,_, 'l(J · Dr. Matthias Haß Seite 3 von 3 2018-10-01T11:45:42+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes