STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (Die LINKE) Drs.-Nr.: 6114571 Thema: Ermittlungen wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: n,ln der Freien Presse vom 29.08.2018 ist zu lesen: ,nSachsen kommt wegen der Vorkommnisse in Chemnitz nicht aus den Schlagzeilen. Während die Polizei nach der tödlichen Messerattacke vom Sonntag zweimal hintereinander das Ausmaß von Protesten falsch einschätzte, ist nun auch ein Dokument im Netz verbreitet worden, das gar nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist: der Haftbefehl für einen der mutmaßlichen Täter. Die Staatsanwaltschaft Dresden will nun wegen der Verletzung von Dienstgeheimnissen ermitteln. [...]g¡ne derartige Veröffentlichung sei eine verbotene Mitteilung über Gerichtsverhandlungen nach Paragraf 353d des Strafgesetzbuches und werde mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft. Falls zudem Dienstgeheimnisse verletzt wurden, können die möglichen Strafen sogar noch höher ausfallen ." (Quelle: https://www.freiepresse.de/chemnitz/chemnitz-einer-dermutmasslichen -messerstecher-mehÉach-vorbestraft-artikel 1 02981 I 6, zuletzt aufgerufen am 30.08.201 8)" Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564 1500 Telefax +49 351 564 1509 Staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E/13/1341 - KLR Dresden, Z. Oktober 2018 It TOB MIT , o vvltrutJoB-MrT-1DE Hausanschrlft: Sächsisches Staatsminlsterium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.iustiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 *Zugang für elektronisch s¡gnierte sow¡e fi¡r versch¡üssslte elektronische Dokumente nur übsr das Elektronische Ger¡chts- und Verualtungspostfachi nåhère lnlormat¡onen unter M.egvp.de Seite 1 von 4 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENlw Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkuno: Der Beantwortung der Fragen liegen die im Wege einer Recherche im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen (PASS) gewonnenen Erkenntnisse zu Ermittlungsverfahren wegen S 353b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses) S 94 StGB (Landesverrat) g 95 StGB (Offenbaren von Staatsgeheimnissen) g 97 StGB (Preisgabe von Staatsgeheimnissen) S 97a StGB (Verrat illegaler Geheimnisse) S 97b StGB (Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses) S 353d StGB (Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen) g 355 SIGB (Verletzung des Steuergeheimnisses) zugrunde. Aufgrund von Löschfristen für diese Fälle im PASS ist eine Beantwortung der Kleinen Anfrage nur für den Zeitraum ab 1. Januar 2014 möglich. Recherchiert wurde insofern nach Straftaten mit dem Datum der Anzeigenerstattung in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. August 2018. Der in Frage 3 bezeichnete ,,Empfänger" ist nicht in jedem Fall zu identifizieren. Bei einer Vielzahl der Fälle wurden lnformationen in soziale Medien eingestellt, ohne den Empfängerkreis zu kennen. Bei diesen Fällen wurde als Empfänger,,soziale Medien" gewählt. Hinsichtlich der abgeschlossenen Disziplinarverfahren sind solche Disziplinarvorgänge, die zwischenzeitlich einem Verwertungsverbot gemäß S 16 des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG) bzw. gemäß S 1 12 der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO) in Verbindung mit S 89 Abs. 1 SächsDG unterliegen, nicht zu berücksichtigen. Nach Eintritt des Verwertungsverbots sind die betreffenden Disziplinarvorgänge grundsätz- Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw lich zu vernichten ($ 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SächsDG; S 112 Abs. 2, Abs. 4 Satz 5 SächsDO in Verbindung mit $ 89 Abs. 1 SächsDG). Soweit die tabellarische Übersicht keine Angaben enthält oder die Angabe ,,Unbekannt" erfolgte (insbesondere im Hinblick auf die dienstrechtlichen Konsequenzen), liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor, da die Betroffenen entweder in keinem Beschäftigungsverhältnis mit einer Behörde/ einem Ressort im Zuständigkeitsbereich der Sächsischen Staatsregierung standen bzw. stehen oder weil die Disziplinarverfahren zwischenzeitlich einem Verwertungsverbot unterliegen und deshalb bereits vernichtet wurden. Darüber hinaus sind Vorgänge enthalten, welche im sogenannten ,,geschützten Bestand" (Zugriffsstatus ,,Persönlich", ,,Dienststelle") registriert und bearbeitet werden. Auch zu diesen Vorgängen sind keine weiteren Angaben möglich. Frage 1: ln wie vielen Fällen wurde in Sachsen in den Jahren 2010 bis 2018 wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses (S 353b SIGB) und ähnlicher Straftaten (S 94 SIGB - Landesverat , S 95 StGB - Offenbaren von Staatsgeheimnissen, E 97 SIGB - Preisgabe von Staatsgeheimnissen, $ 97a SIGB - Verrat illegaler Geheimnisse, S 97b SIGB - Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses, $ 353d SIGB - Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen und S 355 SIGB - Verletzung des Steuergeheimnisses ) ermittelt? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Straftatbestand, Behörde aus der der mutmaßlich Tatverdächtige stammt, Ermittlungen gegen bekanntn Ermittlungen gegen unbekannt und Ermittlungsergebnis!) Frage 2: Welche strafrechtlichen und dienstrechtlichen Konsequenzen erwuchsen aus den Ermittlungen gemäß Frage 1? (Bitte aufschlüsseln entsprechend Frage 1!) Frage 3: Wer waren die Empfänger der lnformationsweitergaben aus Frage I (2. B. politische Gruppierungen, Privatpersonen, ausländische Geheimdienste)? (Bitte aufschlüsseln entsprechend Frage 1!) Seite 3 von 4 STAATSMìNISTERIUÏvI DER JUSTIZ Freistaat SACHSENlr Frage 4: Wie viele der Fälle der lnformationsweitergaben aus Frage I wurden als politisch motivierte Kriminalität eingestuft? (Bitte aufschlüsseln entsprechend Frage I und nach Phänomenbereich PMK!) Zusammenfasende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Auf die tabellarische Übersicht in der Anlage nehme ich Bezug. Weitergehende Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht vor. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Anlage 1 Ubersicht Seite 4 von 4 Anlage zu Drs. 6/14571 Seite 1 von 14 Straftat Tatverdächtige (bekannt/unbekannt) Ressort/ Behörde, aus der die Tatverdächtigen stammen Juristische Konsequenz / Verfahrensstand Dienstrechtliche Konsequenz Empfänger der Informationsweitergabe Politisch motivierte Kriminalität 2014 Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Unbekannt Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Unbekannt Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Soziale Medien - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Privatperson - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei in Bearbeitung Suspendierung/ Ende Beamtenverhältnis kraft Gesetz nach Verurteilung in anderweitigem Strafverfahren Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Privatperson - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Urteil (Geldstrafe) Missbilligung Privatperson - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Privatperson - Seite 2 von 14 Straftat Tatverdächtige (bekannt/unbekannt) Ressort/ Behörde, aus der die Tatverdächtigen stammen Juristische Konsequenz / Verfahrensstand Dienstrechtliche Konsequenz Empfänger der Informationsweitergabe Politisch motivierte Kriminalität Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Stadtverwaltung Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt (zwei Beschuldigte )- Polizei 2 x Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, 1x Abgabe an den sächsischen Datenschutzbeauftragten 1 x offenes Disziplinarverfahren 1x Unbekannt Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Privatperson - Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen gemäß § 353d StGB Unbekannt Unbekannt in Bearbeitung Keine Soziale Medien - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Unbekannt Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Soziale Medien - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Agentur für Arbeit Einstellung gemäß § 153 StPO Unbekannt Privatperson - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Abgabe an den sächsischen Datenschutzbeauf - tragten Offenes Disziplinarverfahren Privatperson - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Keine Soziale Medien - Seite 3 von 14 Straftat Tatverdächtige (bekannt/unbekannt) Ressort/ Behörde, aus der die Tatverdächtigen stammen Juristische Konsequenz / Verfahrensstand Dienstrechtliche Konsequenz Empfänger der Informationsweitergabe Politisch motivierte Kriminalität Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft Unbekannt Unbekannt - Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen gemäß § 353d StGB Bekannt Justiz vorläufige Einstellung gemäß § 154f StPO Unbekannt Soziale Medien - 2015 Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § § 353b Unbekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § § 353b Unbekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Privatperson - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Einstellung gemäß § 153a StPO Einstellung des Disziplinarverfahren Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Privatperson - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Abgabe an den sächsischen Datenschutzbeauf - tragten Offenes Disziplinarverfahren Privatperson - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Vorgang bereits vernichtet Privatperson - Seite 4 von 14 Straftat Tatverdächtige (bekannt/unbekannt) Ressort/ Behörde, aus der die Tatverdächtigen stammen Juristische Konsequenz / Verfahrensstand Dienstrechtliche Konsequenz Empfänger der Informationsweitergabe Politisch motivierte Kriminalität Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Unbekannt - Verletzung des Steuergeheimnisses gemäß § 355 StGB Bekannt Finanzamt Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Derzeit kein Disziplinarverfahren eingeleitet Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt (2 Beschuldigte ) Kein(e) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Unbekannt Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Agentur für Arbeit Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Unbekannt Privatperson - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Polizei in Bearbeitung Keine Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Soziale Medien - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Bundeswehr Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Soziale Medien PMK - nicht zuzuordnen - Seite 5 von 14 Straftat Tatverdächtige (bekannt/unbekannt) Ressort/ Behörde, aus der die Tatverdächtigen stammen Juristische Konsequenz / Verfahrensstand Dienstrechtliche Konsequenz Empfänger der Informationsweitergabe Politisch motivierte Kriminalität Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Abgabe an den sächsischen Datenschutzbeauf - tragten Unbekannt Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Unbekannt Privatperson - 2016 Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Unbekannt Privatperson - StGB § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses Bekannt Finanzamt Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO Derzeit kein Disziplinarverfahren eingeleitet Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Keine Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Unbekannt Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Abgabe an den sächsischen Datenschutzbeauf - tragten Keine Privatperson - Seite 6 von 14 Straftat Tatverdächtige (bekannt/unbekannt) Ressort/ Behörde, aus der die Tatverdächtigen stammen Juristische Konsequenz / Verfahrensstand Dienstrechtliche Konsequenz Empfänger der Informationsweitergabe Politisch motivierte Kriminalität Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Justiz Strafbefehl, Verwarnung mit Strafvorbehalt Einleitung eines Disziplinarverfahrens und Einstellung (§§ 32 Abs. 1 Nr. 3, 14 SächsDG) Privatperson - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Polizei Einstellung gemäß § 152 Abs. 2 StPO Keine Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt (zwei Beschuldigte ) Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Abgabe an den sächsischen Datenschutzbeauf - tragten Kein Anlass für dienstrechtliche Maßnahmen Soziale Medien - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Polizei Einstellung gemäß § 152 Abs. 2 StPO Keine Soziale Medien - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Polizei Einstellung gemäß § 152 Abs. 2 StPO Keine Soziale Medien - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Einstellung gemäß § 152 Abs. 2 StPO Unbekannt Soziale Medien - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Unbekannt Soziales Netzwerk - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Privatperson - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Soziale Medien - Seite 7 von 14 Straftat Tatverdächtige (bekannt/unbekannt) Ressort/ Behörde, aus der die Tatverdächtigen stammen Juristische Konsequenz / Verfahrensstand Dienstrechtliche Konsequenz Empfänger der Informationsweitergabe Politisch motivierte Kriminalität Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Einstellung gemäß § 152 Abs. 2 StPO, Abgabe an den sächsischen Datenschutzbeauftragten Unbekannt Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Missbilligung Privatperson - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Privatperson - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Privatperson - Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen gemäß § 353d StGB Bekannt (2 Beschuldigte ) Kein(e) 1 x Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO, 1x Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO Unbekannt Soziale Medien - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Unbekannt Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Missbilligung Privatperson - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Privatperson - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Privatperson - Seite 8 von 14 Straftat Tatverdächtige (bekannt/unbekannt) Ressort/ Behörde, aus der die Tatverdächtigen stammen Juristische Konsequenz / Verfahrensstand Dienstrechtliche Konsequenz Empfänger der Informationsweitergabe Politisch motivierte Kriminalität Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei in Bearbeitung Keine Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Soziale Medien - 2017 Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei in Bearbeitung Offenes Disziplinarverfahren Privatperson - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Offenes Disziplinarverfahren Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei in Bearbeitung Offenes Disziplinarverfahren Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Einstellung gemäß § 153a StPO Offenes Disziplinarverfahren Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Abmahnung Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Privatperson - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Polizei in Bearbeitung Keine Unbekannt - Seite 9 von 14 Straftat Tatverdächtige (bekannt/unbekannt) Ressort/ Behörde, aus der die Tatverdächtigen stammen Juristische Konsequenz / Verfahrensstand Dienstrechtliche Konsequenz Empfänger der Informationsweitergabe Politisch motivierte Kriminalität Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Unbekannt Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Unbekannt Privatperson - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Stadtverwaltung Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Soziale Medien - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Polizei in Bearbeitung Keine Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Polizei in Bearbeitung Keine Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Offenes Disziplinarverfahren Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Offenes Disziplinarverfahren Privatperson - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Unbekannt Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Privatperson - Seite 10 von 14 Straftat Tatverdächtige (bekannt/unbekannt) Ressort/ Behörde, aus der die Tatverdächtigen stammen Juristische Konsequenz / Verfahrensstand Dienstrechtliche Konsequenz Empfänger der Informationsweitergabe Politisch motivierte Kriminalität Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Soziale Medien Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Unbekannt in Bearbeitung Unbekannt Unbekannt verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen gemäß § 353d StGB Bekannt Kein(e) in Bearbeitung Unbekannt Soziale Medien Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Urteil (Geldstrafe) Missbilligung Soziale Medien Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Unbekannt Einstellung gemäß § 152 Abs. 2 StPO Keine Soziale Medien - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Justizvollzug in Bearbeitung Derzeit nicht veranlasst Gefangener (noch in Prüfung) - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt (drei Beschuldigte ) Polizei Einstellung gemäß § 152 Abs. 2 StPO Unbekannt Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Soziale Medien - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Privatperson - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Unbekannt Soziale Medien - Seite 11 von 14 Straftat Tatverdächtige (bekannt/unbekannt) Ressort/ Behörde, aus der die Tatverdächtigen stammen Juristische Konsequenz / Verfahrensstand Dienstrechtliche Konsequenz Empfänger der Informationsweitergabe Politisch motivierte Kriminalität Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StGB Unbekannt Soziale Medien - Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen gemäß § 353d StGB Bekannt Kein(e) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StGB Unbekannt Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Unbekannt Soziale Medien - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Kein(e) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Unbekannt Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Polizei in Bearbeitung Keine Soziale Medien - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei in Bearbeitung Offenes Disziplinarverfahren Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB/ Verbotene Mitteilung über Gerichtsverhandlung gemäß § 353d StGB Bekannt (zwei Beschuldigte ) Kein(e) Einstellung gemäß § 152 Abs. 2 StPO Unbekannt Soziale Medien - 2018 Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt (zwei Beschuldigte ) Kein(e) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Unbekannt Unbekannt - Seite 12 von 14 Straftat Tatverdächtige (bekannt/unbekannt) Ressort/ Behörde, aus der die Tatverdächtigen stammen Juristische Konsequenz / Verfahrensstand Dienstrechtliche Konsequenz Empfänger der Informationsweitergabe Politisch motivierte Kriminalität Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Polizei in Bearbeitung Unbekannt Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Polizei in Bearbeitung Keine Privatperson - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Polizei in Bearbeitung Keine Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Finanzamt in Bearbeitung Laufendes Disziplinarverfahren (vorläufige Dienstenthebung sowie teilweiser Einbehalt der Dienstbezüge gemäß § 38 SächsDG erfolgt) Privatperson - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei in Bearbeitung Unbekannt Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei in Bearbeitung Offenes Disziplinarverfahren Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt (drei Beschuldigte ) Polizei in Bearbeitung Derzeit kein Disziplinarverfahren anhängig Soziale Medien - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei in Bearbeitung Unbekannt Privatperson - Seite 13 von 14 Straftat Tatverdächtige (bekannt/unbekannt) Ressort/ Behörde, aus der die Tatverdächtigen stammen Juristische Konsequenz / Verfahrensstand Dienstrechtliche Konsequenz Empfänger der Informationsweitergabe Politisch motivierte Kriminalität Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei in Bearbeitung Offenes Disziplinarverfahren Privatperson - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei in Bearbeitung Dienstrechtliches Prüfverfahren Privatperson - StGB § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses Bekannt Stadtverwaltung Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Unbekannt Unbekannt - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Unbekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Privatperson - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB Bekannt Polizei Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO Keine Privatperson - StGB § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen Bekannt (18 Beschuldigte ) Justizvollzug 5 x Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, 13 x in Bearbeitung 6 x nicht veranlasst ; 1 x Suspendierung , laufendes Disziplinarverfahren ; 11 x laufendes Disziplinarverfahren Soziale Medien - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB - - - - Soziale Medien - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB - - - - Soziale Medien - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB - - - - Soziale Medien - Seite 14 von 14 Straftat Tatverdächtige (bekannt/unbekannt) Ressort/ Behörde, aus der die Tatverdächtigen stammen Juristische Konsequenz / Verfahrensstand Dienstrechtliche Konsequenz Empfänger der Informationsweitergabe Politisch motivierte Kriminalität Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB - - - - Soziale Medien - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB - - - - Soziale Medien - Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen gemäß § 353d StGB - - - - Soziale Medien - Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen gemäß § 353d StGB - - - - Soziale Medien - Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB - - - - Soziale Medien - KA6-14571 KA6-14571_Anlage 2018-10-02T14:33:17+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes