STAATSIVIINISTER11JM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (Die LINKE) Drs.-Nr.: 6/14572 Thema: Verbeamtung des Vollzugsdienstes der Ortspolizeibehörden — Nachfrage zur Kleinen Anfrage in Drs. 6/10975 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Kleine Anfrage in Drs. 6/110975 ist zu lesen: ,Die Gemeinden und Landkreise, besitzen nach § 2 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz Dienstherrnfähigkeit und können somit auf der Grundlage der allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätze ihre Bediensteten verbeamten. Für die Ernennung sind gemäß § 146 Abs. 3 1 V. m. Abs. 1 Sächsisches Beamtengesetz der Bürgermeister als oberste Dienstbehörde der Beamten seiner Gemeinde und der Landrat für die Bediensteten seines Landkreises zuständig . Das Recht zur Verbeamtung der Gemeindebediensteten ist Ausfluss des kommunalen Selbstverwaltungsrechts und bedarf daher keiner Zustimmung durch die Staatsregierung oder einer anderen Stelle ." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche staatliche bzw. kommunale Gebietskörperschaft/Ebene, Behörde oder Stelle ist für die Besoldung und die Auskehrung des Beamtensolds der durch Bürgermeister und Landräte im Rahmen ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts verbeamtete Bedienstete ihrer Gemeinden bzw. Landkreise zuständig? (Bitte mit Angabe der Rechtsgrundlage !) Die Besoldung der Beamten der Gemeinden bzw. Landkreise ist Ausfluss des Alimentationsprinzips als einen der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG). Es verpflichtet den jeweiligen Dienstherrn, seine Beamten amtsangemessen zu besolden. Die Besoldung der sächsischen Beamten wird durch das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) geregelt (vgl. Artikel 33 Abs. 5 GG i. V. m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 SächsBesG). Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/42/232-2018/62836 Dresden, 2. Oktober 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str, 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSTVI1N1STER1UM DES INNERN Für die Besoldung der verbeamteten Bediensteten der sächsischen Gemeinden und Landkreise sind die Gemeinden und Landkreise als Dienstherren der Bediensteten zuständig (vgl. Artikel 33 Abs. 5 GG i. V. m. § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 SächsBesG). Für die Berechnung und Zahlbarmachung der Bezüge können sie sich auch eines Dienstleisters , wie z. B. des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen (KVS), bedienen. Frage 2: Welche staatliche bzw. kommunale Gebietskörperschaft/Ebene, Behörde oder Stelle ist für die Pensionszahlen an die durch Bürgermeister und Landräte im Rahmen ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts verbeamtete Bedienstete ihrer Gemeinden bzw. Landkreise zuständig? (Bitte mit Angabe der Rechtsgrundlage !) Für die Gewährung der Versorgungsbezüge der Beamten der sächsischen Gemeinden und Landkreise ist der KVS zuständig (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Nr. 1 und Nr. 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen [SächsGKV]). Frage 3: Auf welcher Rechtsgrundlage sowie in welcher Höhe und in welchem Gesamtumfang dürfen Gemeinden und Landkreise für die Bedienung der künftigen Pensionszahlungen gemäß Frage 2 Rückstellungen bilden? Die sächsischen Gemeinden und Landkreise bilden selbst keine Rückstellungen für künftige Pensions- und Beihilfeverpflichtungen. Diese Aufgabe obliegt nach § 27 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 4 Nr. 1 und Nr. 3 SächsGKV dem KVS. Die Rückstellungen werden mit dem versicherungsmathematischen Barwert nach dem Teilwertverfahren der bis zum Abschlussstichtag erworbenen Versorgungsanwartschaft, nach Eintritt des Versicherungsfalles mit dem versicherungsmathematischen Barwert der künftigen Versorgungsleistungen und unter Berücksichtigung biometrischer Rechnungsgrundlagen für Invaliditäts - und Sterbewahrscheinlichkeiten angesetzt. Der zu verwendende Rechnungszinsfuß richtet sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 und 3 SächsGKV). Zum 31. Dezember 2016 hatte der KVS für seine Mitglieder mit Ausnahme der öffentlich -rechtlichen Sparkassen Rückstellungen für Pensions- und Beihilfeverpflichtungen im Gesamtumfang von 1.423.802.000 Euro gebildet. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 4: In wieweit und in welchem Umfang besitzen die durch Bürgermeister und Landräte im Rahmen ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts verbeamteten Bediensteten des Vollzugsdienstes der Orts- bzw. Kreispolizeibehörden dieselbe rechtliche Stellung eines Polizeibeamten (beispielsweise beim Eingriff in den fließenden Verkehr nach § 36 StVO)? (Bitte mit Angabe einer Begründung und der einschlägigen Rechtsvorschriften!) In den Antworten der Staatsregierung auf die Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 6/10675, 6/10974, 6/11008 sowie 6/11561 wurde die Rechtsstellung der Bediensteten des Gemeindlichen Vollzugsdienstes bereits umfassend erläutert. Insofern wird auf diese Ausführungen verwiesen. Ergänzend dazu ist anzumerken, dass lediglich Polizeivollzugsbeamte als Bedienstete einer Polizeidienststelle im Sinne des § 71 Sächsisches Polizeigesetz zu Kontrollen im fließenden Verkehr gemäß § 36 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung berechtigt sind. Miffraändlicheri Grüßen 14j L