STAATSMìNìSTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach l005'10 | 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern ha rd-von-Li ndenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Gunter Witd (fraktionslos) Drs.-Nr.: 6/14619 Thema: rechtwidriger Bau und Betrieb von Windenergieanlagen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Am 18. August erschien in der Freien Presse der Artikel ,,Windrad dreht sich auch ohne Genehmigung". Es wird von einer Windenergieanlage berichtet, welche ohne Genehmigung errichtet wurde, sowohl außerhalb aktueller als auch geplanter Windvorranggebiete liegt und tiber deren Abriss bereits seit dem Jahr 2014 diskutiert wird. Vor diesem Hintergrund ergeben sich nicht nur Fragen zu dem aktuell beschriebenen Fall, sondern auch ob und unter welchen Bedingungen an anderen Standorten in Sachsen Windenergieanlagen rechtswidrig errichtet und betrieben werden." Namens und im Auftrag der sächsischen staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Die Windenergieanlage zwischen Waldkirchen und Börnichen im Erzgebirgskreis wurde bereits im Jahr 2001 errichtet . Welche Spezifikationen hat diese Anlage, insbesondere in Bezug auf die Höhe, den Abstand zur nächsten Wohnbebauung sowie zur angrenzenden Hauptstraße. Wurden zudem Einrichtungen gegen Eisabwurf und zum Löschen von Gondelbränden sowie Betriebseinschränkungen für den Betrieb zum Schutz von Tieren in den angrenzenden Wäldern oder gegen Beeinträchtigungen durch Schattenwurf in der ursprünglichen Bau- und Betriebsgenehmigung vorgesehen? R Es handelt sich um eine Anlage vom Typ Enercon E 66/18.70 mit einer Nabenhöhe von 65 Meter und einem Rotordurchmesser von 70 Meter. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 35'l 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 6. September 2018 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-1050t2t310 Dresden, O(,IO,lO4e Achtung ab 19.10.2018 geänderte Nummern: Tel.: +4935156420000 Fax.: +4935156420007 simut+ - - - - t-(t(o(,(Ð @ 0bUuÁtur¡|d.tu òt S16bùilrldmtuu'Muilffi&bfr Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fi¡r Umwelt und LandwiÉschaft Archivstraße I 01 097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, I, l3 Ffir Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Ft¡r alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. Bitte beachten Sie d¡e allgemeinen Hinwe¡se zur Verârbeitung personenbezogener Daten durch das Sächsische Staatsminister¡- um für Umwelt und Landwi¡tschaft zur Erfüllung der lnformationspflichten nach der Eu¡opäischen Datenschutz-Grundverordnu ng auf www.smul.sachsen.de ' Kein Zugang für elsktronisch signieñe sow¡e für verschLlssêlte elektronische DokumsnteSeite 1 von 3 STAATSI\4 I N I ST ERI U I\4 FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENl5 Der geringste Abstand zur angrenzenden Hauptstraße beträgt circa 145 Meter, der Abstand zur nächsten Wohnbebauung circa 450 Meter. Die ursprüngliche Baugenehmigung vom 4. Juli 2001 des Landratsamtes Mittlerer Ezgebirgskreis enthält keine weiteren Auflagen. Frage 2: Laut Presseartikel ist die Position, die Entscheidung über die Abrissverfügung an den Zeitpunkt des lnkrafttretens des Regionalplans Chemnitz-Erzgebirge zu koppeln mit der Landesebene abgesprochen. Damit wurde die Entscheidung über die Abrissverfügung bereits seit dem Jahr 2014 vertagt und es ist absehbar, dass der Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge voraussichtlich nicht vor dem Jahr 20i0 in Kraft tritt. Welchen Zeitraum hält die Staatsregierung für die Entscheidung über den Abriss einer rechtswidrig errichteten und betriebenen Windenergieanlage für angemessen, welche öffentlichen Belange sprechen für einen weiteren Betrieb dieser rechtswidrig errichteten Anlage und aus welchen Gründen wird die Anlage weiter betrieben und nicht zumi ndest stil lgelegt? Frage 3: Welche weiteren Belange sprechen gegen den Betrieb der Windenergieanlage am aktuellen Standort in Börnichen, außer, dass dieser Standort weder in dem aktuellen Regionalplan, noch absehbar in dem kommenden Regionalplan als Windvorranggebiet ausgewiesen wird und vor welchem Hintergrund wurde ursprüngliche Baugenehmigung 2001 erteilt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Der ursprüngliche Bauvorbescheid und die Baugenehmigung vom 4. Juli 2001 wurden auf der Grundlage des $ 35 Abs. 1 Nr. 6 (heute Nr. 5) Baugesetzbuch (BauGB) erteilt. Der diesen Entscheidungen entgegenstehende Regionalplan Chemnitz-Ezgebirge war zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgefertigt. Erst mit der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision am 7. Mai2014 stand rechtskräftig fest, dass die Aufhebung des Bauvorbescheids und der Baugenehmigung durch das Regierungspräsidium Chemnitz vom 5. Februar 2002 rechtmäßig waren. Am 29. Juli 2015 hat das Sächsische Obervenrualtungsgericht aus anderem Anlass wiederum den Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge für unwirksam erklärt. Trotzdem hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf ein Wiederaufleben seiner ursprünglichen Genehmigung und kann derzeit auf keine Weise einen rechtmäßigen Anlagenbetrieb erreichen. Bei der Entscheidung über den Erlass einer Beseitigungsanordnung steht der Behördejedoch ein Ermessen zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anlage aufgrund einer angefochtenen, jedoch bis in das Jahr 2014 hinein wirksamen Baugenehmigung errichtet und betrieben wurde und keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes verursacht. Als öffentliche Belange, die dem Weiterbetrieb der Anlage entgegenstehen, kommen die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ,,Börnicher Rücken" in Betracht, Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung steht der Regionalplan Chemnitz-Ezgebirge jedoch gegenwärtig als öffentlicher Belang dem Weiterbetrieb der Anlage nicht entgegen. Seite 2 von 3 STAATSMìNISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENl5 Solange nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Anlagenstandort auch weiterhin außerhalb eines für die Windenergienutzung vorgesehenen Eignungs-/ Vorranggebietes liegt und vom Betrieb der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen, kann die zuständige Behörde ihr Ermessen im Einzelfall so ausüben, dass sie vom Erlass einer Beseitigungsanordnung absieht. Frage 4: Wie viel Strom wurde durch die Windenergieanlage pro Jahr ezeugt, wer ist der Betreiber der Anlage, welche Gesamteinnahmen wurden mit dieser Anlage erzielt und wie hoch ist der prozentuale Anteil des tatsächlich eingespeisten Stroms an diesen? Dazu liegen der Staatsregierung keine Angaben vor. Frage 5: Wie viele Windenergieanlagen stehen in Sachsen, ohne dass diese aktuell eine a) Baugenehmigung oder b) Betriebsgenehmigung besitzen ? (Bitte Auflistung der einzelnen Anlagen, wann sie errichtet wurden, seit wann die Bau- und/oder Betriebsgenehmigung entzogen wurde, aus welchen Gründen die Genehmigungen jeweils enEogen wurden und welche Maßnahmen bis wann geplant sind, um den rechtskonformen Zustand wieder herzustellen.) Der Staatsregierung sind keine weiteren Anlagen bekannt, denen die Bau- und Betriebsgenehmigung entzogen wurde. Mit freundlichen Grüßen h Thomas Schmidt Seite 3 von 3 2018-10-05T08:58:34+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes