STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMIN ISTERIUM DER JUSTIZ Hosp¡talstraße 7 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten André Schollbach (DlE LINKE) Drs.-Nr.: 6114626 Thema: Eingeleitete Ermittlungsverfahren aufgrund von Äußerungen oder Handlungen auf Versammlungen von ,, PEGIDÆ' in Dresden Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkuno: Der Beantwortung der Fragen liegt eine Sonderauswertung der Polizeidirektion Dresden mit Stand vom 11. September 2018 zugrunde. Straftaten im Zusammenhang mit Versammlungen von ,,PEGIDA" werden im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen (PASS) nicht separat erfasst und können deshalb nicht automatisiert ausgewertet werden. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl ïelefon +49 351 564 1500 Telefax +49 351 564 1509 Staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E/13/1348 - KLR Dresden, /. Oktober 2018 I RSIII\Hlw ¡oB MIT e Frage 1: Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden Aufgrund welcher Außerungen oder Handlungen welcher Rednerinnen wÌvw.jusriz.sachsen.de/smj bzw. Redner bei welchen Versammlungen von ,'PEGlDA" in Dresden verkehrsverbrnduns: wurden Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Begehung wet- 3i."å:ü:ü,i1. cher Straftaten gegen diese eingeleitet? 3' 6' 7' 8' 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospilalstraße 7 Frage 2: Aufgrund welcher Äußerungen oder Handlungen von Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern bei welchen Versammlungen von ,,PEGIDA" in Dresden a ' JUSTIZVOLLZUGSBEAMTE l,llUNñ'JOB-MIT.J.DE Hausanschrift: Sächslsches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden *Zugang lür eleklronisch signierte sow¡e f t¡r verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Ger¡chts- und Verwaltungspostfach; nåhere lnformationen unter www.egvp.de Seite 1 von 3 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN I Ntr-tI Lì€Êr-INJllåwt:ry wurden Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Begehung welcher Straftaten gegen diese eingeleitet? Frage 3: Mit welchem Ergebnis wurden die den Zifiern I und 2 genannten Ermittlungsverfahren jeweils abgeschlossen? Frage 4: Welche abschließenden gerichtlichen Entscheidungen ergingen jeweils in jenen in den Zillern 1 und 2 genannten Ermittlungsverfahren, bei denen Anklage erhoben oder ein Strafbefehl erlassen worden ist (bitte auch mitteilen, ob Rechtskraft eingetreten oder Rechtsmittel eingelegt worden ist)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Auf die tabellarische Ubersicht in der Anlage nehme ich Bezug Einer darüber hinausgehenden Beantwortung der Fragen stehen Rechte Dritter im Sinne des Artikels 51 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates sachsen (sächsverf) entgegen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 15 i. V. m. Artikel 14 Abs. 1 SächsVerf zählt zu den Rechten Dritter im Sinne des Artikel 51 Abs.2 SächsVerf. Der Nennung der Namen der Beschuldigten , gegen die die genannten Ermittlungsverfahren geführt werden bzw. worden sind, steht im konkreten Fall deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 SächsVerf) als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entgegen, an das die Sächsische Staatsregierung und der Landtag als unmittelbar geltendes Recht gebunden sind (Art. 36 SächsVerf). Eine Abwägung der lnformationsinteressen des Abgeordneten mit dem lnteresse der Beschuldigten an der Geheimhaltung führt zum Vorrang der Geheimhaltung. Das lnteresse des Abgeordneten an vollständiger lnformation ist ein hohes, durch Art. 51 Abs. 1 SächsVerf verfassungsrechtlich gewährleistetes Gut. Aber auch das Recht des Einzelnen, grundsätzlich über die Bekanntgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen, ist ein hohes, verfassungsrechtliches Schutzgut. Dies gilt in besonderem Maße für Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens, da bereits die Einleitung eines solchen Verfahrens für den Ruf und das Ansehen des Beschuldigten von erheblicher Bedeutung Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN I ßm-I \qllllw sein kann. Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der personenbezogenen Daten Beschuldigter , insbesondere im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung , kommt im konkreten Fallauch die Bekanntgabe der Namen in nichtöffentlicher Form oder mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk nicht in Betracht. Lediglich der Name des Beschuldigten Akif Pirincci wird mitgeteilt, da die Einleitung des gegen diesen geführten Ermittlungsverfahrens bereits Gegenstand der öffentlichen Presseberichterstattung gewesen ist. Darüber hinaus stehen einer Wiedergabe der beleidigenden oder volksverhetzenden Äußerungen bzw. Handlungen Rechte Dritter im Sinne des Art.51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Eine Wiederholung der Beleidigungen und deren Bekanntmachung an eine große Öffentlichkeit im Wege einer öffentlichen Beantwortung der Kleinen Anfrage würde die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Geschädigten perpetuieren und vertiefen. Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts für die in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Die Abwägung zwischen dem lnteresse des Abgeordneten an der Beantwortung seiner Frage und dem Persönlichkeitsrecht der Geschädigten fällt zugunsten des Grundrechts aus. Denn eine öffentliche Antwort der Staatsregierung wäre als Landtags-Drucksache auch im lnternet unbefristet zugänglich, wodurch der Angriff auf das Persönlichkeitsrecht der Geschädigten dauerhaft Wirkung entfalten könnte, Einem weitergehenden Auskunftsinteresse des Abgeordneten kann gegebenenfalls durch Erteilung ergänzender Ausküntte in nichtöffentlicher Form, z. B. im Rahmen einer Sitzung des Verfassungs- und Rechtsausschusses, Rechnung getragen werden. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Anlage Tabellarische Ubersicht Seite 3 von 3 Anlage zu Drs. 6/14626 Tattag Straftatbestand Sachverhalt Verfahrensabschluss/Verfahrensstand 22.12.2014 StGB § 185 Beleidigung Beschuldigter beleidigt ein Mitglied des Sächsischen Landtages bei einer Rede mit Worten. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Verfahrenshindernis 28.09.2015 StGB § 130 Volksverhetzung Die Beschuldigte äußert sich in einer Rede volksverhetzend über Muslime. Strafbefehl des AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe). 19.10.2015 StGB § 130 Volksverhetzung Der Beschuldigte Akif Pirincci äußert sich in einer Rede volksverhetzend. Urteil AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe) und Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar 29.08.2016 StGB § 130 Volksverhetzung Die Beschuldigte äußert sich in einer Rede volksverhetzend über einen Asylbewerber. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 05.06.2017 StGB § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgemeinschaften, Weltanschauungen Der Beschuldigte hält einen Redebeitrag, welcher den Verdacht des Verstoßes gegen die §§ 130, 166 StGB begründet gegenüber dem Islam. Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO 23.04.2018 StGB § 130 Volksverhetzung Die Beschuldigte äußert sich in einer Rede volksverhetzend über einen Asylbewerber. anhängig 31.07.2017 StGB § 130 Volksverhetzung Die Beschuldigte äußert sich in einer Rede volksverhetzend über Asylbewerber. Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe 23.07.2018 StGB § 130 Volksverhetzung Unbekannte Täter sollen den Holocaust geleugnet haben. anhängig 06.02.2016 StGB § 303 Sachbeschädigung Beschuldigter tritt gegen das Fahrrad des Geschädigten, um diesen aufzuhalten. Der Geschädigte soll zuvor ein Kind geschlagen haben. Verbindung mit 205 Js 19264/16, Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe und Umtrag in 205 Js 63853/17, Verweisung auf den Weg der Privatklage 06.02.2016 StGB § 224 gefährliche Körperverletzung Aus der Gruppe der zwei Tatverdächtigen wird von der Brühlschen Terrasse in Dresden ein Böller in eine Gruppe von mehreren Personen geworfen, welche sich auf dem Terrassenufer befindet. Der Böller landet direkt neben der Geschädigten. Durch die Explosion erleidet sie einen kurzzeitigen Hörverlust auf dem linken Ohr. Auch hat sie nach der Tat laute Geräusche im Ohr, so dass sie sich in ihrem körperlichen Wohlbefinden gestört fühlt. Anklage vor dem Strafrichter erhoben und Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar 19.10.2015 StGB § 223 Körperverletzung Der Beschuldigte wollte mit einer Gruppe Hooligans, welche sich im Verlauf als Pegida-Anhänger entpuppten, vom Schlossplatz aus über die Chiaveriegasse zum Versammlungsort PEGIDA auf den Theaterplatz. Dieses Vorhaben gelang jedoch auf Grund der Voreinschätzung der Beamten an einer Polizeisperre nicht, so dass die Gruppe wieder zurück lief. In dieser Situation sprang der Beschuldigte vor den geschädigten Polizeibeamten und schlug diesem einmal mit der rechten Faust ins Gesicht. Strafbefehl des AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe) 08.12.2014 StGB § 224 gefährliche Körperverletzung Der Anzeigenerstatter teilt mit, dass Teilnehmer der zum Tatzeitpunkt bereits beendeten Veranstaltung "PEGIDA" in der Absicht, andere an deren Gesundheit zu schädigen, Knallkörper in Richtung der von ihm besuchten Veranstaltung werfen. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 08.12.2014 StGB § 224 gefährliche Körperverletzung Der Beschuldigte wird dabei beobachtet, wie er einen Böller über die Polizeikräfte in Richtung einer Versammlung wirft. Im Anschluss läuft er in Richtung Altstadt und lässt einen roten Nebeltopf neben sich fallen. Im Rahmen der Durchsuchung mitgeführter Gegenstände werden zwei weitere Böller aufgefunden und sichergestellt. Strafbefehl des AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe) 08.12.2014 StGB § 224 gefährliche Körperverletzung Der Beschuldigte wird dabei beobachtet, wie er einen Nebeltopf, der durch einen anderen Versammlungsteilnehmer gezündet wurde, in eine Versammlung geworfen hat. Urteil AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe) Anlage zu Drs. 6/14626 01.12.2014 StGB § 224 gefährliche Körperverletzung Die Geschädigte wird von 4-5 vermummten Personen angegriffen und von einer mit der Faust in das Gesicht geschlagen. Laut Angaben der Geschädigten soll es sich bei den namentlich unbekannten Beschuldigten um Teilnehmer der Demonstration "PEGIDA" handeln, welche die Geschädigte scheinbar für eine Gegendemonstrantin gehalten haben. Die Geschädigte zieht sich ein Schädel-Hirntrauma zu und muss im Krankenhaus stationär behandelt werden. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 08.12.2014 StGB § 224 gefährliche Körperverletzung Die geschädigten Mädchen befinden sich im Rahmen des Versammlungsgeschehens "Sternmarsch" vor dem Rathaus in Dresden. Zu diesem Zeitpunkt werden aus den Reihen einer Gruppierung von ca. 200 Personen (ehemaligen Teilnehmern der Versammlung PEGIDA) mehrere Feuerwerkskörper und sonstige pyrotechnische Gegenstände in ihre Versammlung geworfen. Bei der Explosion eines Böllers werden beide Mädchen verletzt sowie ihre Bekleidung beschädigt. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 20.10.2014 StGB § 130 Volksverhetzung Anzeige wegen Volksverhetzung gegen die Organisatoren von "PEGIDA- Aufmärschen" in unterschiedlichen Städten von Deutschland und gegen jene Personen, welche die Zustimmung zu jenen "PEGIDA- Aufmärschen" erteilt haben. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 17.11.2014 StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Unbekannter soll sog. Hitlergruß gezeigt haben. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 20.10.2014 StGB § 224 gefährliche Körperverletzung Teilnehmer der nichtverbotenen Versammlung/ Aufzug der PEGIDA unter dem Motto "Gewaltfrei gegen Stellvertreter & Glaubenskriege auf deutschem Boden" verfolgen laut Pressemitteilung der Partei "Die LINKE" Menschen auf offener Straße und greifen diese an. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 15.12.2014 Verstoß gegen das VersammlG Beschuldigter führte auf dem Weg zur Pegida- Kundgebung eine Sprühdose Tierabwehrspray in der Gürteltasche mit sich. Strafbefehl des AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe) 22.12.2014 StGB § 224 gefährliche Körperverletzung Durch eine gewalttätige Personengruppe, welche aus 20 - 50 unbekannten Teilnehmern einer bereits beendeten PEGIDA - Veranstaltung bestand, sollen zunächst Jugendliche mit Migrationshintergrund unter Applaus von Passanten durch die Centrum Galerie gejagt worden sein. Dabei sollen Elektroschocker und Flaschen als Wurfmittel zum Einsatz gekommen sein. Des Weiteren seien die Jugendlichen mit Worten beleidigt worden. Im Anschluss soll eine jugendliche Geschädigte von acht bis neun männlichen Unbekannten zusammengetreten und geschlagen worden sein, wodurch sie leichte Verletzungen (Hämatome) erlitt, welche keiner ärztlichen Behandlung bedurft hätten. 2 x Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 15.12.2014 SprengG - Sprengstoffgesetz Im Anschluss an die PEGIDA-Demonstration in Dresden wird der Tatverdächtige durch die Beamten dabei beobachtet, wie er aus einer Personengruppe heraus Pyrotechnik wirft. Während der darauffolgenden polizeilichen Maßnahmen beleidigt er einen Beamten mehrfach verbal. Urteil des AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe) 15.12.2014 Verstoß gegen das VersammlG Tatverdächtiger führt während einer Versammlung/Kundgebung (Pegida) Quarzhandschuhe und zwei Tierabwehrsprays bei sich. Urteil, rechtskräftig (Maßnahmen/Zuchtmittel) 23.03.2015 StGB § 303 Sachbeschädigung Anzeige, weil während der Demonstrationen Bruteier geworfen und somit die lebensfähigen Tiere mutwillig getötet worden seien. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 23.03.2015 StGB § 223 Körperverletzung Bei der Pegida-Versammlung kam es wiederholt zum Zeigen des sog. Hitlergrußes durch Teilnehmer, darüber hinaus werden Möhren und Eier in Richtung von Teilnehmern einer Gegenveranstaltung geworfen. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 19.10.2015 StGB § 185 Beleidigung Beleidigung von Dr. Angela Merkel mittels eines bei der Versammlung des Pegida Fördervereins e.V. mitgeführten Plakates (Geschädigte mit Schweinsohren und der Aufschrift ""NATIONAL STASI AGENCY // IN IM ERIKA WE TRUST" Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 13.04.2015 StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Beschuldigte Person trägt Tätowierung mit einem Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation im Nacken. Strafbefehl des AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe) Anlage zu Drs. 6/14626 04.05.2015 StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Der Beschuldigte erhebt während der nicht verbotenen Versammlung/ Aufzug des "PEGIDA e.V." in Höhe der Synagoge den rechten Arm zum sog. Hitlergruß. Bei der Tat stand er unter dem Einfluss von Alkohol. Urteil des AG Dresden, rechtskräftig (Freiheitsstrafe zur Bewährung) 16.02.2015 Verstoß gegen das VersammlG Der Beschuldigte führt ohne behördliche Genehmigung auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen und/ oder Gegenstände bei sich, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind (Einhandmesser). Einstellung gemäß § 47 JGG 16.03.2015 Verstoß gegen das VersammlG Der Beschuldigte führte bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände mit sich, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein (hier Laserpointer). Strafbefehl des AG Meißen, rechtskräftig (Geldstrafe) 30.03.2015 Verstoß gegen das VersammlG Der Beschuldigte führte bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände mit sich, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein (hier Laserpointer). Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO, wegen Geringfügigkeit 16.03.2015 Verstoß gegen das VersammlG Der Beschuldigte führte bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände mit sich, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein (hier Laserpointer). Einstellung gemäß § 45 Abs. 2 JGG (erzieherische Maßnahme) 13.04.2015 StGB § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Der Beschuldigte leistet aktiven Widerstand gegen polizeiliche Maßnahmen (Identitätsfeststellung). Er schlägt mit der Faust Richtung des Kopfes eines Polizeibeamten. Einstellung gemäß § 153a StPO (Geldbetrag) 13.04.2015 Verstoß gegen das VersammlG Der Beschuldigte trägt auf dem Weg zu bzw. von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind (balistische Schussweste), Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren. Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Verfahrenshindernis 16.03.2015 Verstoß gegen das VersammlG Der Beschuldigte vermummt sich während einer nicht verbotenen Versammlung/ Aufzug des "PEGIDA e.V." mittels Schal (bis über Nase gezogen). Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO, wegen Geringfügigkeit 09.03.2015 StGB § 224 gefährliche Körperverletzung Der Beschuldigte versucht mittels Laserpointer Gäste der angrenzenden Hotels zu blenden. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar 04.05.2015 Verstoß gegen das VersammlG Der Beschuldigte wurde während eines Aufzuges des "PEGIDA e.V." mit einem Cuttermesser an der rechten Seite seines Gürtels festgestellt. Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO, wegen Geringfügigkeit 15.06.2015 StGB § 241 Bedrohung Der Geschädigte zeigt an, dass er aus einer Versammlung des "PEGIDA e.V." gedrängt wurde. Eine unbekannte männliche Person kam im Anschluss auf ihn zu und äußerte: "Das nächste Mal hast du eine Kugel im Kopf." Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Keine Täter ermittelt 04.05.2015 StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Ein wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Beschuldigter (Zeigen des sog. Hitlergrußes als Teilnehmer einer öffentlichen Aufzuges des "Pegida Fördervereins e.V.") belastet den hier Beschuldigten der Anstiftung zur o.a. Tat. Auf Grund dessen wird gegen diesen durch die Staatsanwaltschaft Dresden das vorliegende Verfahren eingeleitet. Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO 25.01.2015 StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Der Beschuldigte lief auf der Prager Straße Ecke Waisenhausstraße in Dresden. Dabei trug er eine schwarze Wintermütze, welche rote und graue Querstreifen hatte und auf der mit weiß ein Eisernes Kreuz mit Totenschädel und darauf befindlichem Stahlhelm abgebildet war. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar 16.02.2015 Verstoß gegen das VersammlG Die Beschuldigte führt auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich (Tierabwehrspray). Einstellung gemäß § 45 Abs. 2 JGG (erzieherische Maßnahme) Anlage zu Drs. 6/14626 28.09.2015 StGB § 223 Körperverletzung Die geschädigten Journalisten verfolgten die PEGIDA-Versammlung. Dazu standen sie abseits des Aufzuges, als eine männliche Person sich auf sie zu bewegte und ihnen Fragen stellte. Nachdem die Person durch die Journalisten ignoriert wurde, schubste sie einen der Journalisten und griff in Richtung der Kamera eines zweiten Journalisten. Aus dem Aufzug PEGIDA lösten sich daraufhin drei weitere männliche Personen. Einer von ihnen trat dem dritten Journalisten ins Gesäß, bevor alle vier zurück in den Aufzug von PEGIDA verschwanden. 2 x Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 05.10.2015 StGB § 224 gefährliche Körperverletzung Die Beschuldigten schlugen und traten die Geschädigten gemeinschaftlich, sodass sie verletzt wurden und sich in ärztliche Behandlung begeben mussten. Urteil des AG Dresden rechtskräftig (Freiheitsstrafe) und Urteil des AG Dresden, rechtskräftig (Freiheitsstrafe) 13.04.2015 StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Durch den Beschuldigten wird via Twitter ein Foto eingestellt, das eine Person zeigen soll, welche den sog. Hitlergruß skandiert. Quelle: https://twitter.com/... Über hier geführte Ermittlungen konnte der Beschuldigte namentlich bekannt gemacht werden. Strafbefehl des AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe) 10.08.2015 StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Durch die eingesetzten Beamten wird während der PEGIDA Demonstration eine männliche Person, welche als Ordner eingesetzt wurde, festgestellt. Dieser hatte an seiner Rechten Wade ein Keltenkreuz-Tattoo, welches sichtbar war (kurze Hose). Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar 16.03.2015 Verstoß gegen das VersammlG In unmittelbarer Nähe zu einer Demonstration wurde der Tatverdächtige durch die Beamten festgestellt und einer Kontrolle unterzogen. Bei der durchgeführten Durchsuchung der mitgeführten Gegenstände konnten ein Tierabwehrspray und mit Quarzsand verstärkte Handschuhe festgestellt werden. Während dieser Maßnahme wird bekannt, dass der Tatverdächtige bereits an der Demonstration teilgenommen hatte und von dieser durch die Ordner ausgeschlossen wurde. Einstellung gemäß § 153a StPO (Geldbetrag) 21.09.2015 StGB § 223 Körperverletzung Der Geschädigte wurde bei einer Pegida- Kundgebung durch einen Teilnehmer dieser Versammlung unvermittelt beleidigt und getreten. Als der Geschädigte den Angereifer auf englisch ansprach, soll der Teilnehmer ihn mehrmals geschlagen haben, so dass er im Nachhinein über Schmerzen im Ohr klagte. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 23.03.2015 StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Schriftliche Mitteilung zu sog. Hitlergruß von Teilnehmer(n) der Pegida im Bereich Postplatz. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 09.11.2015 StGB § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Beschuldigter setzte sich gegen eine polizeiliche Maßnahme stark zur Wehr, indem er in Richtung der Beamten trat. Im Nachgang beleidigte er die Beamten. Verbindung mit 314 Js 7896/16, Einstellung nach § 153a StPO (Geldbetrag) 09.03.2015 StGB § 249 Raub Unbekannter Teilnehmer der Veranstaltung des "PEGIDA e.V." entreißt dem Geschädigten eine Fahne "Antifaschistische Aktion" und entfernt sich mit dieser vom Ort. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 12.10.2015 StGB § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten Während der Versammlung der PEGIDA wurde durch Versammlungsteilnehmer ein Galgen mitgeführt, an welchem Schilder mit der Aufschrift "Für Angela Mutti Merkel" bzw. "Für Siegmar das Pack Gabriel" reserviert befestigt waren. Anzeige auf Verfügung StA Dresden. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar 30.03.2015 StGB § 223 Körperverletzung Zwei namentlich bekannte Tatverdächtige werfen Eier nach Gegendemonstranten einer Pegida-Veranstaltung. Ein Tatverdächtige führte ein Tierabwehrspray bei sich. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Verfahrenshindernis 12.10.2015 Verstoß gegen das VersammlG Bei der Durchsuchung des Beschuldigten wird ein Cuttermesser/Teppichmesser aufgefunden. Tatverdächtiger befand sich zuvor auf der Versammlung der PEGIDA. Einstellung nach § 153a StPO (Geldbetrag) 14.12.2015 Verstoß gegen das VersammlG Beschuldigter führt auf dem Weg zur Versammlung Quarzhandschuhe mit sich. Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO 09.02.2015 StGB § 241 Bedrohung Der Beschuldigte schubst die Geschädigten mehrmals, beschimpft sie mit den Worten "Fotzen", "blöde Zecke" und droht ihnen mit den Worten "Ich erschieße euch alle", sowie einer Geste mit der Hand, die eine Pistole darstellt. Verweisung auf den Weg der Privatklage 09.03.2015 StGB § 224 gefährliche Körperverletzung Der Beschuldigte versuchte Gäste der angrenzenden Hotels mittels Laserpointer zu blenden. Strafbefehl des AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe) Anlage zu Drs. 6/14626 23.11.2015 StGB § 223 Körperverletzung Der Geschädigte ist Kameramann für das 1. Russische Fernsehen. Gemeinsam mit seinem Korrespondenten drehte er einen Beitrag über Pegida. Als er Teilnehmer des Demonstrationszuges filmt, schiebt eine männliche Person die Kamera zur Seite. Der Kameramann versucht, den Arm dieser Person von der Kamera fernzuhalten. Der Beschuldigte schlägt daraufhin dem Kameramann gegen das linke Auge. Dabei erleidet er leichte Verletzungen. Urteil des AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe) 14.12.2015 Verstoß gegen das VersammlG Der männliche Beschuldigte wird auf dem Weg zu der Versammlung "Pegida" kontrolliert und dabei führt dieser einen Schlagstock mit Pfeffersprayfunktion mit sich. Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO 05.01.2015 Verstoß gegen das VersammlG Durch Beamte wurde die männliche Person aus der "Pegida- Kundgebung" zwecks Feststellung der Personalien angehalten und kontrolliert. Die Identität konnte vor Ort wegen fehlender Personaldokumente nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Person wurde zur Klärung der Identität in die PD Dresden verbracht. Der Beschuldigte führte ein Pfefferspray/Tierabwehrspray mit. Strafbefehl des AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe) 09.03.2015 StGB § 224 gefährliche Körperverletzung Unbekannter Beschuldigter blendet Geschädigten durch Laser. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 09.02.2015 SprengG - Sprengstoffgesetz Im Rahmen einer Personenkontrolle im Zusammenhang mit einer Versammlung "PEGIDA" wurden beim Beschuldigten ein Pfefferspray sowie 3 pyrotechnische Erzeugnisse ohne jegliche Kennzeichnung (CE, BAM etc.) aufgefunden. Urteil des AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe) 16.03.2015 Verstoß gegen das VersammlG Beschuldigter führt Laserpointer Klasse 3 auf der Pegida Demo mit und benutzt diesen. Bei der Durchsuchung werden Tierabwehrspray und Quarzsandhandschuhe aufgefunden. Strafbefehl des AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe) 09.11.2015 StGB § 185 Beleidigung Beschuldigter setzte sich gegen eine polizeiliche Maßnahme stark zur Wehr, indem er in Richtung der Beamten trat. Im Nachgang beleidigte er die Beamten. Einstellung nach § 153a StPO (Geldbetrag) 12.01.2015 StGB § 224 gefährliche Körperverletzung Unbekannter Täter wirft aus PEGIDA-Aufzug einen unbekannten pyrotechnischen Gegenstand in Richtung der Gegendemonstranten. Durch die Explosion erleiden zwei Polizeibeamte jeweils ein Knalltrauma. 2 x Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, kein Täter ermittelt 09.03.2015 StGB § 223 Körperverletzung Unbekannte männliche Person tritt mit dem Fuß nach einer ausländischen männlichen Person.. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, kein Täter ermittelt 09.02.2015 Verstoß gegen das VersammlG Während der Versammlung der Pegida wird ein Ordner mit einem Messer und Quarzsandhandschuhen festgestellt. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar 16.11.2015 StGB § 185 Beleidigung Während der PEGIDA-Veranstaltung beleidigte der bekannte männliche Beschuldigte den geschädigten Polizeibeamten mit den Worten "du Penner". Strafbefehl des AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe) 12.01.2015 StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Zeigen des sog. Hitlergrußes durch 3 Jugendliche. 3 x Urteil, rechtskräftig (Maßnahmen/Zuchtmittel) 09.11.2015 Verstoß gegen das VersammlG Der Beschuldigte führte auf dem Weg zu einer Pegida-Demonstration ein zur Tierabwehr zugelassenes Pfefferspray bei sich. Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO, wegen Geringfügigkeit 09.11.2015 Verstoß gegen das VersammlG Der Beschuldigte führte auf dem Weg zu einer Pegida-Demonstration ein zur Tierabwehr zugelassenes Pfefferspray bei sich. Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO, wegen Geringfügigkeit 09.11.2015 Verstoß gegen das VersammlG Der Beschuldigte führte auf dem Weg zu einer Pegida-Demonstration ein zur Tierabwehr zugelassenes Pfefferspray bei sich. Strafbefehl des AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe) 09.11.2015 Verstoß gegen das VersammlG Der Beschuldigte führte auf dem Weg zu einer Pegida-Demonstration einen Dolch und ein Taschenmesser bei sich. Strafbefehl des AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe) 19.10.2015 StGB § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Beschuldigter leistet aktiven Widerstand gegen hoheitliche Maßnahmen von Polizeikräften nach vorherigem Verstoß gegen das Sächs.VersammlG. Strafbefehl des AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe) 19.10.2015 Verstoß gegen das VersammlG Beschuldigter wird auf einer Versammlung mit angelegter Vermummung (hochgezogener Pullover) angetroffen. Einstellung nach § 153a StPO (sonstige gemeinnützige Leistungen) Anlage zu Drs. 6/14626 19.10.2015 StGB § 224 gefährliche Körperverletzung Der Geschädigte wird an der Synagoge ohne ersichtlichen Grund von zwei Personen körperlich attackiert. Die Gruppe, bestehend aus drei männlichen Personen, versucht die Geschädigten daran, seine Fahrt zu stoppen. Diesem gelingt es, zwischen den Personen durchzufahren, als eine Person ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und eine weitere Person mit dem Fuß gegen sein rechtes Schienbein tritt. Der Geschädigte wird nicht verletzt. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 19.10.2015 StGB § 224 gefährliche Körperverletzung Der Beschuldigte entfernte das mittels Magneten auf dem Fahrzeugdach befestigte Blaulicht vom Dienstfahrzeug und warf es in der Folge in die Menge der Versammlung der PEGIDA. Urteil des AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe) 19.10.2015 StGB § 185 Beleidigung Der Geschädigte erstattet schriftlich Anzeige wegen Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung während der Pegida- Kundgebung in Dresden. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO 19.10.2015 StGB § 224 gefährliche Körperverletzung Zwei Geschädigte zeigen Körperverletzungen an. Beide erleiden Schmerzen. Sie kamen von einer No-PEGIDA Versammlung. 2 x Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 19.10.2015 StGB § 249 Raub Der erste Geschädigte wird durch einen sich aus einer größeren Gruppe vermummter Personen herauslösenden, unbekannten Tatverdächtigen mittels Faustschlag ins Gesicht zu Boden geschlagen. Sein Rucksack wird ihm von den Schultern gerissen und durchwühlt. Der zweite Geschädigte wird durch einen anderen unbekannten Tatverdächtigen geschlagen. Grund für den Angriff ist die Beteiligung der Geschädigten an einer Anti-Pegida Demonstration. 2 x Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 19.10.2015 StGB § 223 Körperverletzung Der Geschädigte, gekennzeichnet als Journalist (gelbe Warnweste "Presse"), erhielt beim Filmen von Auseinandersetzungen zwischen Teilnehmern der Versammlung der "PEGIDA" mit der Polizei von einer namentlich nicht bekannten Person einen schmerzhaften Tritt in sein Gesäß. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 19.10.2015 Verstoß gegen das VersammlG Der Beschuldigte läuft im Anschluss an der PEGIDA-Versammlung in einer ca. 100-köpfigen Gruppe in vermummter Aufmachung (aufgesetzte Sturmhaube) mit. Einstellung nach § 45 Abs. 1 JGG 19.10.2015 Verstoß gegen das VersammlG Der Beschuldigte vermummt sich auf dem Weg zur PEGIDA- Versammlung mittels Kapuze und über die Nase gezogenen Pulloverkragen. Strafbefehl des AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe) 19.10.2015 StGB § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Der Beschuldigte warf im Rahmen des PEGIDA Demonstrationsgeschehens einen angezündeten pyrotechnischen Gegenstand in eine Gruppierung von Gegendemonstranten welcher nicht detonierte. Im Anschluss leistete er aktiven Widerstand gegen die Vollstreckungsbeamten, in dem er mehrfach versuchte, sich der polizeilichen Maßnahme zu entziehen. Urteil des AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe) 19.10.2015 StGB § 223 Körperverletzung Die Zuschauer einer Veranstaltung der Partei DIE PARTEI befinden sich am Taschenbergpalais. In unmittelbarer Nähe befinden sich PEGIDA- Teilnehmer. Von diesen Versammlungsteilnehmern sondern sich ca. 10 Täter ab. Auf das Kommando "Jetzt geht s los" rennen die Personen auf die beiden Geschädigten zu und sie werden fortgeschoben und geschlagen. 2 x Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 19.10.2015 StGB § 249 Raub Durch drei bis fünf schwarz vermummte unbekannte Täter wird eine Gruppe von sieben Personen angegriffen. Einer der Täter geht auf die Geschädigten mit den Worten "Was ist los mit euch Zeckenpack" zu und schlägt daraufhin dem ersten Geschädigten unvermittelt mit der Faust ins Gesicht. Dann schlägt dieser Täter dem Geschädigten mit der Faust ins Gesicht, so dass dessen Brille auf den Boden fällt. Im weiteren Verlauf wird die weibliche Geschädigte durch mindestens zwei der Täter auf den Boden gestoßen. Dabei wurden Arme und Rücken der Geschädigten durch die Täter gepackt und anschließend das mitgeführte Transparent entrissen. 3 x Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 19.10.2015 StGB § 224 gefährliche Körperverletzung Eine Gruppe von 7 Personen wird aus einer Gruppe von 20 bis 30 teilweise vermummten und schwarz gekleideten Personen heraus körperlich angegriffen und geschlagen. Einem Geschädigten wird ein Zahn ausgeschlagen. Einer Geschädigten wird das Handy aus der Hand geschlagen, als diese die Polizei rufen wollte. Das Handy fiel auf den Boden und wurde beschädigt. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt Anlage zu Drs. 6/14626 19.10.2015 StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Im Nachgang der "Pegida" Demonstrationen hat der Beschuldigte auf einer großen belebten Kreuzung einen sog. Hitlergruß gezeigt. Strafbefehl des AG Dresden rechtskräftig (Geldstrafe) 19.10.2015 StGB § 223 Körperverletzung Dem Geschädigten wurde durch eine Tätergruppe der Zutritt zu einem Imbiss/Currywurstladen verweigert. Beim Versuch, diesen trotzdem zu betreten, wurde der Geschädigte mit der Faust auf das Ohr geschlagen und kam zu Fall. Der Geschädigte und dessen Begleitperson wurden zudem politisch motiviert beleidigt. 2 x Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 19.10.2015 StGB § 125 Landfriedensbruch Polizeibeamte drängen Personen aus einer ca. 400 Mann starken Hooligangruppierung zurück, welche zu ca. 50 Personen wollen, die unmittelbar zuvor versucht hatten, den Zugang zu der Versammlung Pegida zu blockieren. Die Beamten werden dabei von den Hooligans attackiert. Es kommt zum Bewurf mit Flaschen und Pyrotechnik als auch zur Anwendung von einfacher körperlicher Gewalt. Durch das Verhalten der aktiv handelnden Personen aus der ca. 400 Personen starken Hooligan Gruppierung werden keine Polizeibeamten verletzt. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 19.10.2015 StGB § 224 gefährliche Körperverletzung Beschuldigter warf einen pyrotechnischen Gegenstand ohne BAMF- Kennzeichen in Richtung von Gegendemonstranten. Der Böller explodierte jedoch nicht. Urteil des AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe) 19.10.2015 StGB § 224 gefährliche Körperverletzung Um Auseinandersetzungen zwischen den "PEGIDA"-Teilnehmern und deren Gegendemonstranten zu verhindern, wendeten die eingesetzten Polizeibeamten unmittelbaren Zwang in Form von einfacher körperlicher Gewalt an. Im Rahmen dessen bekam der Geschädigte einen Schlag mit einem ihm unbekannten Gegenstand auf die rechte Hand. Ein Tatverdächtiger konnte aufgrund der Menschenmasse und der Dynamik der Situation nicht ausgemacht werden. Der Beamte verspürte in der Folge starke Schmerzen in der Hand. Eine unmittelbare Untersuchung durch einen Arzt im Uniklinikum Dresden ergab, dass es sich um eine Fraktur in der rechten Hand handelt ( subcapitale MC5- Fraktur). Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 19.10.2015 StGB § 223 Körperverletzung Unbekannte Täter schubsten und bedrängten den Reporter der Deutschen Welle und das Kamerateam. Der Reporter erhielt einen Handkantenschlag in den Nacken. 1 x Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 19.10.2015 StGB § 249 Raub Der Geschädigte (Presse-Mitarbeiter) beobachtete eine Auseinandersetzung zwischen linken und rechtem Demonstranten, wovon er Fotos fertigte. Daraufhin wurde er von 2 Ordnern und mindestens zwei weiteren Personen festgehalten, geschlagen und getreten. Im weiteren Verlauf wurde ihm seine Fotokamera Nikon D600 einschließlich Objektiv und Speicherkarte entwendet. 2 x Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar 19.10.2015 Verstoß gegen das VersammlG Vermummung mittels Schal Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO, wegen Geringfügigkeit 19.10.2015 StGB § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Der Beschuldigte leistete gegen die eingesetzten Polizeibeamten, welche eine Diensthandlung vornahmen, aktiven Widerstand, um sich so der polizeilichen Maßnahme zu entziehen. Strafbefehl des AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe) 19.10.2015 StGB § 241 Bedrohung Der im Rahmen des Versammlungsgeschehens anlässlich des Jahrestages der Veranstaltungen des "Pegida Fördervereins e.V." als ziviler Tatbeobachter eingesetzte Polizeibeamte wird durch mehrere unbekannte Täter mit dem Tode bedroht. Dabei wurde ihm durch die unbekannten Täter, welche er dem "Hooligan - Milieu" zuordnet, aufgelauert. Nur durch Flucht auf einem Fahrrad kann er sich einem körperlichen Angriff entziehen. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 19.10.2015 Verstoß gegen das VersammlG Der Beschuldigte trug nach dem Besuch der Pegida Versammlung Schutzbewaffnung in Form von Handschuhen mir Protektoren. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar 21.12.2015 StGB § 224 gefährliche Körperverletzung Angriff auf Gesch. durch mehrere Täter aus einer Gruppe heraus. Dem Geschädigten werden von hinten die Beine weggetreten. Er wird nicht verletzt. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 21.12.2015 StGB § 185 Beleidigung Der Beschuldigte, Teilnehmer der Versammlung des "Pegida Fördervereins e.V.", beleidigt den Geschädigten mit Worten. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar Anlage zu Drs. 6/14626 21.12.2015 Verstoß gegen das VersammlG Der Beschuldigte wird an der Zugangskontrolle zur PEGIDA Veranstaltung kontrolliert. In seiner Bauchtasche trägt er ein Pfefferspray bei sich. Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO, wegen Geringfügigkeit 16.10.2016 StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Der Beschuldigte zeigt den sog. Hitlergruß in Richtung der Teilnehmer einer Versammlung, die sich inhaltlich gegen eine PEGIDA Kundgebung richtet. Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO 23.05.2016 Verstoß gegen das VersammlG Bei dem Beschuldigten werden bei einer Personenkontrolle ein verbotenes Springmesser mit nach vorn herausschnellender Klinge, ein blauer Stab für Druckpunkte am Körper, zwei Pfefferspray, Böller ohne erforderliche Kennzeichnung sowie schwarze Handschuhe mit Nieten fest- und sichergestellt. Die Person befand sich im Versammlungsaufzug von Pegida. Strafbefehl des AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe) 16.05.2016 StGB § 241 Bedrohung Beschuldigter zeigt vor Zeugen mehrfach das Zeichen "Kopf ab" und zeigt dabei auf den Anzeigeerstatter. Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO 27.06.2016 Verstoß gegen das VersammlG Der Beschuldigte führt auf dem Weg zur Versammlung "PEGIDA" Pfefferspray bei sich. Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO, wegen Geringfügigkeit 26.09.2016 StGB § 240 Nötigung Der Beschuldigte geht an der Polizeikette vorbei zielgerichtet in Richtung der Gegendemonstranten, welche ein Transparent vor sich hielten. Der Beschuldigte trat vor das Transparent und begann unvermittelt an der oberen Kante dessen herumzureißen und es herunterzuziehen. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar 17.10.2016 StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Der Beschuldigte zeigt in der Öffentlichkeit den sog. Hitlergruß. Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO 14.11.2016 StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Der Hinweisgeber teilt mit, dass durch unbekannte Teilnehmer der Pegida-Versammlung der Spruch "Heute gehört uns Deutschland, morgen die ganze Welt" wiedergegeben wurde. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO 16.10.2016 Verstoß gegen das VersammlG Der Beschuldigte war räumlich einer angemeldeten Demonstration zuzuordnen. Er trug einen Rucksack auf dem Bauch. In einer Außentasche (für Trinkflaschen) steckte griffbereit ein Beil mit Holzstiel. (Beilkopf nach oben) Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar 05.12.2016 StGB § 185 Beleidigung Die Geschädigte wird von einem vorübergehenden PEGIDA-Teilnehmer mit Worten beleidigt. Sie möchte keinen Strafantrag stellen. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Verfahrenshindernis 14.11.2016 Verstoß gegen das VersammlG Im Rahmen der Pegida-Versammlung wurden bei einem Teilnehmer der Versammlung Schlagschutzhandschuhe festgestellt. Es erfolgt eine Sicherstellung wegen Verstoß gegen das sächsische Versammlungsgesetz. Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO, wegen Geringfügigkeit 16.10.2016 Verstoß gegen das VersammlG Mitführen eines gefährlichen Gegenstandes auf dem Weg zur Versammlung. Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO 16.10.2016 StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Mitführen Plakat mit Doppelsigrune und ausländerfeindlichem Text. Strafbefehl des AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe) 16.10.2016 StGB § 185 Beleidigung Rechtsanwalt zeigt an, dass seine Mandantin aus einer Gruppe von "Nazi-Hooligans" mit Worten beleidigt wurde. Eine männliche Person geht plötzlich schnellen Schrittes auf die Geschädigte zu und rennt gegen ihren Körper. Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO 02.05.2016 Verstoß gegen das VersammlG Beschuldigter führte als Taschenlampe getarnten Elektroschocker in der Versammlung Pegida mit sich. Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO (Geldbetrag) 29.08.2016 StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Beschuldigte aus Pegida-Versammlung zeigen sog. Hitlergruß. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 16.10.2016 StGB § 185 Beleidigung Beschuldigter beleidigt Geschädigte mit Worten. Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO (Geldbetrag) 18.12.2016 StGB § 303 Sachbeschädigung Der Geschädigte befuhr mit seinem Fahrzeug den Theaterplatz auf welchen PEGIDA eine Versammlung abhielt. Durch Versammlungsteilnehmer wurde er zum Halten gezwungen, indem sie ihm den Weg versperrten. In diesem Zusammenhang wurde das Fahrzeug des Geschädigten an verschiedenen Stellen beschädigt. Des Weiteren wurde seine Tasche aus dem Fahrzeug entwendet, später jedoch wieder zurückgegeben. Darüber hinaus wurde mit einem Schirm auf den Geschädigten eingeschlagen. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt Anlage zu Drs. 6/14626 26.09.2016 StGB § 223 Körperverletzung Die Geschädigte befand sich als Versammlungsteilnehmerin (Pegida) im Bereich des Wiener Platzes/Hauptbahnhof und wurde von einem anderen Versammlungsteilnehmer gegen den linken Oberarm geschlagen, woraufhin sie einen stechenden Schmerz verspürte. Zuvor hatte die Geschädigte den Beschuldigten mehrfach aufgefordert, zur Seite zu treten, was dieser immer ablehnte. Verweisung auf den Weg der Privatklage 25.04.2016 StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Unbekannter Tatverdächtiger zeigt aus einer Kleingruppe heraus den sog. Hitlergruß. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 06.06.2016 StGB § 223 Körperverletzung Der Geschädigte, welcher mit dem Fahrrad die Wilsdruffer Straße befuhr, wird beim Passieren des Pegida-Demonstrationszuges durch einen Ordner vom Fahrrad gezogen und stürzte. Er verletzte sich am rechten Ellenbogen. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Verfahrenshindernis 29.08.2016 StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Beschuldigter zeigt sichtbare Triskele (Körper + Anstecker). Strafbefehl des AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe) 12.09.2016 StGB § 240 Nötigung Geschädigter filmt die Pegida-Demonstration mit seinem Handy, welches ihm von einem Ordner von Pegida aus der Hand geschl. wurde. Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO, wegen Geringfügigkeit 17.10.2016 StGB § 130 Volksverhetzung Anzeigeerstatter erscheint auf der Dienststelle und erstattet eine schriftliche Anzeige wegen "Volksverhetzung" (Deutsch heißt frei sein - Parole auf Plakaten). Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 18.07.2016 StGB § 223 Körperverletzung Im Zusammenhang mit dem Pegida Einsatzgeschehen schubst der Beschuldigte ein 10jähriges Kind, welches zusammen mit weiteren Personen ein Plakat hochhält. Dadurch stürzt das Kind und fällt auf die Hüfte und erleidet Schmerzen. Ein zweiter Beschuldigter greift eine weibliche Gegendemonstrantin an, welche stürzt und sich verletzt. Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO (Geldbetrag) 20.06.2016 Verstoß gegen das VersammlG Der Beschuldigte hatte als Teilnehmer der PEGIDA - Versammlung ein Pfefferspray bei sich. Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO (Geldbetrag) 23.05.2016 Verstoß gegen das VersammlG Beim Beschuldigten wird in der linken Jackentasche ein Reizstoffsprühgerät ohne Zulassungs- oder Prüfzeichen aufgefunden. Er war auf dem Weg zu einer Versammlung. Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO, wegen Geringfügigkeit 23.05.2016 Verstoß gegen das VersammlG Im Vorfeld der Pegida-Versammlung wird die Beschuldigte einer Personenkontrolle unterzogen. Bei ihr wird ein mitgeführtes Reizstoffsprühgerät aufgefunden. Sie befand sich auf dem Weg zur Versammlung. Urteil des AG Dresden, rechtskräftig seit dem 25.02.2016 (Geldstrafe), alle Rechtsfolgen und Kosten erledigt 23.05.2016 StGB § 185 Beleidigung Der Beschuldigte beleidigt mehrmals mit verschiedenen Aussagen einen Polizeibeamten in der Öffentlichkeit. Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe 29.02.2016 StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Der Beschuldigte steht am Rande der Pegida-Veranstaltung in Höhe der Spardabank und macht in deren Richtung einen sog. Hitlergruß. Strafbefehl des AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe) 04.01.2017 StGB § 303 Sachbeschädigung Illegal angebrachte Aufkleber durch die Organisation "Pegida" an Laternen Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO 06.03.2017 StGB § 224 gefährliche Körperverletzung Im Rahmen einer Versammlung ("Pegida") blendet ein Ordner der Versammlung einen eingesetzten Polizeibeamten mit einem starken Laserpointer. Der Beamte wird nicht verletzt und bleibt einsatzfähig. Anklage vor dem Strafrichter erhoben 16.08.2018 StGB § 303 Sachbeschädigung Im Rahmen des Besuchs der Bundeskanzlerin wurde aus dem Versammlungsumzug der PEGIDA beim Passieren der Container des Aufbaustabes vom Stadtfest Dresden durch unbekannte Täter zwei Ampullen mit vermutlich Buttersäure geworfen. Diese zerbrachen an der Außenwand des Containers bzw. auf den Betonplatten vor dem Container im Freien. Verletzt oder gesundheitlich geschädigt wurde niemand. Schäden am Container sind nicht feststellbar. in Bearbeitung (Polizei) 06.02.2016 StGB § 185 Beleidigung Der Beschuldigte beleidigt einen Polizeibeamten, indem er öffentlich wirksam während der Versammlungslage auf seiner Hose den Schriftzug A.C.A.B. zeigt. Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO 12.10.2015 StGB § 185 Beleidigung Der Beschuldigte beleidigt einen Polizeibeamten mit Worten. Einstellung nach § 153a StPO (sonstige gemeinnützige Leistungen) Anlage zu Drs. 6/14626 06.02.2016 Verstoß gegen das VersammlG Der Beschuldigte führte auf dem Weg zu einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel ein Reizgasspray und Quarzsandhandschuhe bei sich. Urteil des AG Dresden, rechtskräftig (Freiheitsstrafe) 06.02.2016 StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Der Tatverdächtige befand sich innerhalb einer Personengruppe auf dem Weg zur Versammlung von Pegida. Ca. 10 Meter vor der Kontrollstelle am Finanzministerium stellte sich der Tatverdächtige vor mehrere Personen, die gerade einige Fahnen für die Demonstration entrollt hatten, und sang deutlich vernehmbar: "Die Fahne hoch, die Reihen fest geschlossen..." Strafbefehl des AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe) 05.12.2015 StGB § 241 Bedrohung Die Geschäftsführerin eines Cafés zeigt schriftlich an, dass sie persönlich und telefonisch bedroht wird. 2 x Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 15.12.2017 StGB § 303 Sachbeschädigung Um den Versammlungsort des Weihnachtsingens der Pegida- Versammlung wurde mittels weißer Farbe der Schriftzug "Nationalstolz rein in die Köpfe" auf Gehweg gesprüht. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 26.06.2017 StGB § 185 Beleidigung Der Beschuldigte (Pegida) beleidigt einen Gegendemonstranten mit Worten. Verweisung auf den Weg der Privatklage 25.09.2017 StGB § 185 Beleidigung Gegenseitige Beleidigung mit Worten Verweisung auf den Weg der Privatklage 19.06.2017 StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Beschuldigter trägt zur Versammlung PEGIDA sichtbare Triskele (Hals und Unterarm) in Dresden Neumarkt / Kirchgasse Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO 06.02.2017 Verstoß gegen das VersammlG Eine Gruppierung von mind. 8 männlichen Personen bekleidet mit einheitlichen schwarzen T-Shirts mit gelbem Rückenaufdruck "Anti Antifa" über einem stilisierten Reichsadler, als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung, welche augenscheinlich an der Versammlung des Pegida Förderverein e.V. teilnahm, stellte sich demonstrativ mit dieser Aufschrift vor die Gegenkundgebungen, um mit ihrem äußeren Erscheinungsbild Gewaltbereitschaft zu vermitteln und auf Außenstehende einschüchternd einzuwirken. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO 05.06.2017 Verstoß gegen das VersammlG Unbekannter begibt sich auf die Rednerbühne der PEGIDA- Versammlung nimmt sich ein Mikrofon und fordert auf das Mikro anzuschalten. Darauf wird der Beschuldigte, der keinerlei Angaben zu seiner Person macht, von Ordnungskräften von der Bühne geführt. Dabei fällt das Mikro zu Boden und wird beschädigt. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO 08.01.2018 StGB § 185 Beleidigung Der Beschuldigte betitelt den Geschädigten beim Zusammentreffen von Sympathisanten von PEGIDA und NO-PEGIDA mit Worten. anhängig 20.02.2017 StGB § 223 Körperverletzung Durch Pressevertreter wird auf einen Artikel hingewiesen. In diesem wird der versuchte Raub eines Mikrofones von einem Pressevertreter während einer PEGIDA-Versammlung am 20.02.17 beschrieben. In diesem Zusammenhang wurde der Geschädigte durch einen Unbekannten beleidigt außerdem wurde ihm durch eine weitere Person der Ellenbogen in die Rippen gerammt. Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe 20.02.2017 StGB § 249 Raub Durch Pressevertreter wird auf einen Artikel hingewiesen. In diesem wird der versuchte Raub eines Mikrofones während einer PEGIDA- Versammlung beschrieben. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 19.03.2018 StGB § 185 Beleidigung Ein Teilnehmer der Versammlung PEGIDA trägt ein Plakat mit der ausländerfeindlicher Aufschrift. Ein Versammlungsteilnehmer von NO- PEGIDA fühlt sich dadurch beleidigt und erstattet bei den Beamten vor Ort Anzeige. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar 09.01.2017 StGB § 223 Körperverletzung Geschädigte wird im Gedränge von unb. Tatverdächtigem absichtlich oder unbewusst in den Bauch gestoßen. Keine Verletzung, kein Arzt, kein Strafantrag gestellt. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 14.08.2017 StGB § 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole Tatverdächtiger zeigt auf der PEGIDA-Veranstaltung eine Deutschlandfahne mit einem Loch. In dem Loch ist eine Plüschbanane befestigt. Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO (Geldbetrag) 05.06.2017 StGB § 111 öffentliche Aufforderung zu Straftaten Unbekannte (Demonstrationsteilnehmer von PEGIDA) führen Plakate und Fahnen mit sich welche möglicherweise den Tatbestand zu § 111 StGB oder § 130 StGB verwirklichen. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 23.04.2018 StGB § 130 Volksverhetzung Der Anzeigeerstatter gibt bekannt, dass eine männliche Person bei einer PEGIDA-Kundgebung ein Plakat mit dem volksverhetzenden Schriftzug bei sich führte. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt Anlage zu Drs. 6/14626 03.07.2017 StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Ein Teilnehmer der Pegida-Kundgebung soll den sogenannten "Kühnengruß" gezeigt haben. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar 03.07.2017 Verstoß gegen das VersammlG Im Zuge der polizeilichen Maßnahmen bezüglich eines Verdachts gemäß § 86a StGB während der Pegida-Demonstration wurde beim Beschuldigten ein Kubotan (Schutzbewaffnung) festgestellt. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar 19.06.2017 StGB § 185 Beleidigung Beschuldigter (Pegida-Teilnehmer) soll einen Teilnehmer der Gegenkundgebung mit Worten beleidigt haben. Strafbefehl des AG Dresden, rechtskräftig (Verwarnung unter Strafvorbehalt) 22.01.2018 StGB § 224 gefährliche Körperverletzung Werfen einer Ampulle mit übelriechendem Inhalt in Richtung Teilnehmer einer Anti-Pegida-Demonstration. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO 04.09.2017 StGB § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Auf der Pegida-Veranstaltung am 28.08.2017 beleidigt der Beschuldigte zwei Polizeibeamte mit Worten. Nach Wiedererkennen des Beschuldigten leistet der Beschuldigte aktiven Widerstand beim Feststellen der Personalien. Strafbefehlsantrag ohne Freiheitsstrafe 28.08.2017 StGB § 185 Beleidigung Auf der Pegida am 28.08.2017 beleidigt der bekannte Beschuldigte zwei Polizeibeamte mit Worten. Strafbefehl des AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe) 25.01.2016 Verstoß gegen das VersammlG Anzeige, dass bei den PEGIDA Veranstaltungen direkt neben dem Rednerpult ständig eine Mist-/ Heugabel steht, die somit jederzeit griffbereit wäre. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 19.10.2015 StGB § 185 Beleidigung Der Beschuldigte beleidigt eine Polizeibeamtin mit Worten. Strafbefehl des AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe) 20.02.2017 StGB § 223 Körperverletzung Der Beschuldigte soll als Ordner eines Pegida - Aufzuges den Geschädigten kräftig an den Armen gedrückt haben, so dass letzterer leichte Verletzungen (Hämatome linke Achselhöhle, rechter Unterarm) erlitt, welche keiner ärztlichen Behandlung bedurften. Der Geschädigte hatte sich zuvor zum Zeichen seines Protestes gegen Pegida vor den herannahenden Aufzug mit ca. 1.500 Teilnehmern auf die Straße gesetzt, um diesen zu blockieren. Verweisung auf den Weg der Privatklage 19.10.2015 StGB § 223 Körperverletzung Der Beschuldigte schlägt als Teilnehmer Versammlung / Demonstration des "Pegida Fördervereins e.V." den Geschädigten, welcher dort als Kameramann für Russia TV tätig ist, in Richtung des Kopfes. Der Geschädigte war für den Beschuldigten als Medienvertreter erkennbar. Zu mit dem Angriff in Zusammenhang stehenden Verletzungen liegen derzeit keine Erkenntnisse vor. Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO (Geldbetrag) 19.10.2015 Verstoß gegen das VersammlG Der Beschuldigte trug bei einer Versammlung des "PEGIDA Fördervereins" einen vermutlich mit Quarzsand gefüllten Handschuh an der linken Hand. Den anderen Handschuh hielt er bei der polizeilichen Feststellung in derselben. Einstellung nach § 45 Abs. 2 JGG (erzieherische Maßnahme) 20.10.2014 StGB § 241 Bedrohung Der Geschädigte fühlt sich durch den Initiator der PEGIDA-Bewegung durch die aus seiner Sicht deutlich überzogene Art der Darstellung des Islam ganz erheblich bedroht. Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO 19.10.2015 StGB § 224 gefährliche Körperverletzung Der im Rahmen des Versammlungsgeschehens anlässlich des Jahrestages des "Pegida Fördervereins e.V." in der der zivilen Aufklärung eingesetzte Polizeibeamte wird durch zwei unbekannte Täter aus einer ca. 50 Personen starken Gruppe angegriffen. Dabei wird ihm (stehend) gegen den Kopf getreten; zudem wird er durch denselben Angreifer mit der Faust in das Gesicht geschlagen. Nur durch Flucht kann er sich weiteren Gewaltexzessen entziehen. Das zwangsläufig zurückgelassene Fahrrad wird später beschädigt aufgefunden. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO 14.05.2018 StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Teilnehmer des PEGIDA-Aufzuges, welcher eine Hakenkreuz- Tätowierung an der Wade haben soll. anhängig Anlage zu Drs. 6/14626 23.03.2015 StGB § 223 Körperverletzung Der nachträglich bekannt gemachte Beschuldigte schubst und tritt den Geschädigten im Zusammenhang mit dem Pegida - / NoPegida - Versammlungsgeschehen. Der Geschädigte war mit seinem Begleiter Teilnehmer einer der Gegenveranstaltungen und schaute sich anschließend den Pegida - Aufzug an. Der Beschuldigte soll mit zwei bis drei weiteren Personen fortwährend Kontakt zum Geschädigten und dessen Begleiter gesucht haben, wobei es zu verbalen und gestischen Provokationen gekommen sein soll. In diesem Zusammenhang soll dem GS von einer unbekannten Person aus dieser Gruppe gegen das Bein getreten worden sein. Beide, mit "Antifa" angesprochene, Geschädigte fühlen sich dadurch bedroht und genötigt. Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO 11.09.2017 StGB § 223 Körperverletzung Der Pegida Ordner wird vom Beschuldigten ins Gesicht geschlagen. Dabei geht dessen Mikrofon kaputt. Ordner schlägt den Beschuldigten in der Folge mit seinem Ellenbogen in den Bauch. Beide wollen Anzeige erstatten und Strafantrag stellen, sind jedoch bislang auf keiner Polizeidienststelle erschienen. anhängig 20.08.2018 Verstoß gegen das Verstoß gegen das VersammlG Der Beschuldigte führt während der Pegida-Versammlung ein Einhandmesser sowie ein Pfefferspray bei sich. in Bearbeitung (Polizei) 09.11.2015 StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Der Beschuldigte führte bei der Demonstration "PEGIDA" eine schwarzweiß -rote Flagge mit sich, auf welcher sich augenscheinlich das Parteilogo der NSDAP, ein Reichsadler über dem Hakenkreuz im Eichenblattkranz, befand. Erst bei näherer Betrachtung stellte sich heraus, dass an Stelle des Hakenkreuzes ein Eisernes Kreuz aufgebracht war. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar 01.01.2015 StGB § 111 öffentliche Aufforderung zu Straftaten Die Anzeigeerstatterin teilte mit, dass bei Pegida-Veranstaltungen wöchentlich sogenannte "Pegida-Galgen" gezeigt und verkauft werden. Darauf steht " Reserviert für M. und G." Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar 01.08.2016 StGB § 303 Sachbeschädigung Die bekannte Beschuldigte beklebte bei der Pegida Veranstaltung mit Aufklebern mehrere Laternen und Werbeaufsteller, welche sich zunächst nicht wieder rückstandslos entfernen ließen. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar 01.05.2017 Verstoß gegen das VersammlG Die Beschuldigte führt im Versammlungsgeschehen um Pegida eine Zwille (Katapult) offen mit sich. Dabei soll sie als Teilnehmerin zwischen den Versammlungen des Pegida Fördervereins e.V. und der entsprechenden Gegenveranstaltung hin und her gewechselt sein. Da sie die Zwille, welche zur Verletzung von Personen geeignet ist, anwendungsbereit trug, wird davon ausgegangen, dass diese auch zu diesem Zwecke bestimmt war. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar 13.03.2017 StGB § 185 Beleidigung Die brasilianische Staatsbürgerin fühlte sich im Umfeld einer Pegida- Veranstaltung fremdenfeindlich behandelt. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO 15.06.2015 StGB § 223 Körperverletzung Die drei Geschädigten erstatteten eine Anzeige, weil sie als Teilnehmer einer Anti- Pegida Versammlung durch unbekannte Teilnehmer der Pegida Versammlung leicht geschlagen, geschubst, rabiat angefasst, abgedrängt und beleidigt wurden. Außerdem wurden von den Geschädigten auf der Facebook Seite www.facebook.com/GuggemaPegida" Bilder in Verbindung mit beleidigenden Kommentaren veröffentlicht. Aus den schriftlichen Angaben der Geschädigten ergeben sich bisher keine Anhaltspunkte auf erlittene Verletzungen. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO 18.07.2016 StGB § 130 Volksverhetzung Die Anzeigeerstatterin stellte im Zusammenhang mit einer Pegida-Demo einen Aufkleber mit fremdenfeindlichem Inhalt fest. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 21.12.2015 StGB § 224 gefährliche Körperverletzung Die Geschädigte und ihr Freund befanden sich in einer Gruppe auf der Kamenzer Straße. Die Gruppe wurde von einer Gruppe, welche dem rechten Lager zugeordnet werden kann, angegriffen und ergriff die Flucht. Die Geschädigte wurde verletzt auf der Straße gefunden. Wie es zur Verletzung kam ist unbekannt, Zeugen wurden nicht bekannt. Die Geschädigte hat keine Erinnerung an den Hergang, sie wurde drei Tage stationär aufgenommen. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 24.12.2016 StGB § 303 Sachbeschädigung Illegal angebrachte Aufkleber durch die Organisation "Pegida". Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO 03.09.2018 StGB § 130 Volksverhetzung Die Beschuldigte läuft an mehreren Beamten, welche im Rahmen Pegida auf dem Neumarkt eingesetzt waren, vorbei und äußert sich volksverhetzend. in Bearbeitung (Polizei) Anlage zu Drs. 6/14626 08.10.2015 StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Drei unbekannte männliche Personen öffnen die Ladentür zum Geschäft der Anzeigenerstatterin und einer der Drei schreit zweimal "Sieg Heil" in den Laden. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 15.12.2014 StGB § 130 Volksverhetzung Durch den Anzeigeerstatter wird schriftlich Strafanzeige wegen aller in Frage kommender Straftatbestände erstattet. Er verweist auf verschiedene Internetseiten im Zusammenhang mit der PEGIDA- Bewegung. Bei einer Demonstration der PEGIDA-Bewegung am 15.12.2014 wurde mehrfach der Ruf "Lügenpresse - Auf die Fresse" skandiert. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 22.02.2016 StGB § 140 Belohnung und Billigung von Straftaten Durch den Hinweisgeber wird telefonisch eine Anzeige wegen §140 StGB Belohnung und Billigung von Straftaten gestellt. In einem Video auf der Facebook Seite der Zeitung "Die WELT" werden Ausschnitte von Interviews gezeigt, die Teilnehmer der PEGIDA-Demo tätigen. Darunter auch die vermeintlich strafrechtlich relevanten Äußerungen. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 02.11.2015 MarkenG Markengesetz Durch einen Ordner der Versammlung der "PEGIDA" wird mitgeteilt, dass der Beschuldigte versucht hat, Buttons mit dem markenschutzrechtlich geschützten Logo der "PEGIDA" zu verkaufen. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Verfahrenshindernis 20.06.2016 StGB § 185 Beleidigung Ein Teilnehmer der PEGIDA beleidigen einen anderen Teilnehmer der PEGIDA mit Worten. Strafbefehl des AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe) 01.05.2017 StGB § 224 gefährliche Körperverletzung Geschädigter wird durch Ordner der PEGIDA unsanft aus dem Versammlungsbereich entfernt. 2 x Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar 23.12.2016 StGB § 303 Sachbeschädigung Illegal angebrachte Aufkleber durch die Organisation "Pegida" an Laternen. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 04.09.2017 StGB § 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole Im Rahmen der Auflagenverlesung zur Pegida wird eine weibliche Beschuldigte festgestellt, welche das Emblem aus der Sachsenfahne herausgeschnitten hatte. Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO, wegen Geringfügigkeit 26.09.2016 StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Zeigen des sog. Hitlergrußes Urteil des AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe), 21.09.2015 StGB § 240 Nötigung Anzeigeerstatter, Vereinspräsident vom "Verein staatenlos.info. e. V.", erstattet Anzeige bei der zuständige Polizeidienststelle und der Staatsanwaltschaft Dresden. Mitglieder seines Vereines wären bei einer nicht verbotenen Versammlung von Teilnehmern einer zur selben Zeit stattfindenden Versammlung des "PEGIDA e.V." bedrängt worden und es sei zu Sachbeschädigungen an Veranstaltungseinrichtungen, wie Mikrophone und Verstärker gekommen. Ein Teilnehmer der Versammlung seines Vereines soll auch angerempelt und geschubst worden sein. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Kein Täter ermittelt 19.06.2017 StGB § 223 Körperverletzung Beschuldigter (Versammlungsteilnehmer Pegida) schlägt mit der rechten Faust gegen ein ausgebreitetes Plakat eines Versammlungsteilnehmers der Gegendemonstration und trifft dadurch den dahinter befindlichen Geschädigten im Bereich der linken Schulter und Brust. Einstellung nach § 154 Abs.1 StPO 06.02.2016 StGB § 224 gefährliche Körperverletzung Beschuldigter zielt mit einem Laserpointer auf das Gesicht des Geschädigten. Dieser verspürt im Anschluss Schmerzen und hat Augenreizungen. Strafbefehl des AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe) 22.05.2017 Verstoß gegen das VersammlG Der Beschuldigte nimmt mit einer Burka vermummt an einer Pegida - Versammlung trotz vorherigen Hinweises durch vor Ort eingesetzte Polizeibeamte teil. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar 16.10.2016 StGB § 241 Bedrohung Der Beschuldigte welcher Beteiligter an der Pegida - Versammlung war, soll die Geschädigten, Teilnehmer der Gegenveranstaltung, mit einer "Kehle - Durchschneiden - Gestik" (Zeigefinger am Hals) bedroht und beleidigt haben. Verweisung auf den Weg der Privatklage 22.05.2017 Verstoß gegen das VersammlG Die Beschuldigte nimmt mit einer Burka vermummt an einer Pegida - Versammlung trotz vorherigen Hinweises durch vor Ort eingesetzte Polizeibeamte teil. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld nicht nachweisbar Anlage zu Drs. 6/14626 02.05.2016 StGB § 240 Nötigung Es wird angezeigt, dass Ordner eines ca. 3.000 Personen starken Aufzuges des "Pegida Fördervereins e.V." gemeinschaftlich einen einzelnen älteren Mann von der Aufzugsstrecke unter Anwendung einfacher körperlicher Gewalt drängen. Dieser hatte sich zuvor als Einzelperson dem Aufzug in den Weg gestellt. Der Geschädigte ist unbekannt. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, angezeigtes Verhalten erfüllt keinen Straftatbestand 28.05.2018 StGB § 185 Beleidigung Unbekannter Täter (Teilnehmer des PEGIDA-Aufzugs) beleidigt die Anzeigeerstatterin mit Worten. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO 23.07.2018 StGB § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes Während des polizeilichen Einsatzes "Aufzüge und Kundgebungen im Zusammenhang mit Pegida" wurden durch Polizeibeamte fünf Personen aus der Versammlung ausgeschlossen. Diese polizeiliche Maßnahme wurde durch derzeit unbekannte Täter videografiert und unmittelbar auf der Facebook Seite "Wellenlänge" ins Internet gestellt. in Bearbeitung (Polizei) 29.08.2016 StGB § 240 Nötigung Während einer Veranstaltung von Pegida wird der Geschädigte bei Tonaufnahmen für den MDR von Teilnehmern der Veranstaltung beschimpft unter anderen mit den Worten "Wenn Du nicht abhaust, dann passiert was!" bedroht. Des Weiteren stößt der Beschuldigte den Geschädigten mit seinem Oberkörper, welcher in der Folge nach hinten stolpert. Strafbefehl des AG Dresden, rechtskräftig (Geldstrafe) 23.07.2018 StGB § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes Während eines polizeilichen Einsatzes "Aufzüge und Kundgebungen im Zusammenhang mit Pegida" wurde eine polizeiliche Maßnahme durch derzeit unbekannte Täter videografiert und unmittelbar mit Bild und Ton auf der Facebook Seite "Wellenlänge" ins Internet gestellt. in Bearbeitung (Polizei) KA6-14626 KA6-14626_Anlage 2018-10-02T14:35:13+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes