STAATSM1N1STE1IUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Köditz (DIE LINKE) Drs.-N r.: 6/14664 Thema: Vorhaltung von Wohnungen für Katastrophenfälle; Nachfrage zu Drs. 6/13838 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Mit der in Bezug genommenen Kleinen Anfrage begehrte die Fragestellerin Auskunft zu in Sachsen vorgehaltenen Notunterkünften. Die Nachfrage bezieht sich nunmehr ausschließlich auf solche Unterkünfte , bei denen es sich um Wohnungen handelt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie haben sich die Kapazitäten von Wohnungen als Notunterkunft in Katastrophenfällen im Freistaat seit 2014 entwickelt? (Bitte jährliche Auflistung nach Gebietskörperschaft.) Frage 2: Welche konkreten Maßnahmen werden ergriffen oder sind geplant, um diese Kapazität zu erhöhen? Frage 3: Welche Kommunen im Freistaat verfügen über keine Möglichkeit, um Menschen im Katastrophenfall in einer Wohnung als Notunterkunft unterzubringen? Frage 4: Welche Maßnahmen werden ergriffen, um Kommunen im Sinne der Frage 3 Abhilfe zu schaffen? e me Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/65/41 Dresden, 9. Oktober 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Für die Notunterbringung evakuierter Personen sind im Katastrophenfall grundsätzlich keine Wohnungen vorgesehen und werden für diesen Zweck auch nicht vorgehalten. Dies schließt nicht aus, dass die Kommunen Wohnungen z. B. zur Verhinderung von zeitweiser Obdachlosigkeit infolge unvorhersehbarer Schadensereignisse (Brände, Unwetter oder anderweitige Schäden) im Rahmen der Gefahrenabwehr oder für die Unterbringung von Asylbewerbern vorhalten können, auf die in Härtefällen (z. B. Familien mit kleinen Kindern) ausnahmsweise ein kurzfristiger und zeitlich begrenzter Rückgriff möglich ist. Informationen über Ort, Anzahl und Aufnahmefähigkeit derartiger Unterkünfte liegen nicht vor. Seitens der Katastrophenschutzbehörden werden keine konkreten Maßnahmen ergriffen oder geplant, die Anzahl an Wohnungen als Notunterkunft für Katastrophenfälle zu erhöhen. Im Ereignisfall ist eine Kapazitätserhöhung jedoch im Rahmen des Vollzugs von Sicherstellungs- und Leistungsgesetzen bzw. des § 55 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz grundsätzlich möglich. 2r4 ti•iffr2undlichj Grüßenx rof. Dr. Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2018-10-09T10:13:13+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes