Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 I 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM FÜ R WIRTSCHAFT ARBElT UND VERKEHR Kleine Anfrage der Abgeordneten Janina Pfau (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14674 Thema: Baugenehmigung für den Bau der B92 in Oelsnitz (Vogtlandkreis ) am Abschnitt zwischen „Letztem Heller" und „Tanzermühle " Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Warum wurde trotz vorliegender Einsprüche zum Bau der B92 in Oelsnitz zwischen „Letztem Heller" und „Tanzermühle" eine Baugenehmigung erteilt? Der Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses setzt nicht voraus, dass über einen streitigen Belang Einigung erzielt ist. Zu den Einwendungen, über die bei der Erörterung keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss. Das ist vorliegend der Fall. Frage 2: Auf welcher rechtlichen Grundlage kann die Landesdirektion Chemnitz ohne die Klärung der Einsprüche der Grundstücksbesitzer den Baubeginn anordnen? Die rechtliche Grundlage zur Entscheidung im Planfeststellungsbeschluss über Einwendungen ohne Einigung mit dem Vorhabenträger, ergibt sich aus § 7 4 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz. Frage 3: Auf welcher rechtlichen Grundlage kann Grundstücksbesitzern die Übernahme und Pflege eines entstandenen Bauwerks (z.B. Stützmauer) im Rahmen des Baus der B92 übertragen werden und aus welchem Grund übernimmt das Landesstraßenbauamt nicht die Pflege? Im Falle von Bundesstraßen ist die Bundesrepublik Deutschland der Baulastträger für alle, der Bundesfernstraße dienenden Anlagenteile (§ 1 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz). Seite 1 von 2 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon : 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 63-1053/52/83 Dresden, 5. Oktober 2018 , r Zertifikat seit 2006 audlt bcrufund famllli:- Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen .de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMlNlSTERlUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKE HR Im Freistaat Sachsen erfolgt deren Unterhaltung grundsätzlich durch die Landkreise und kreisfreien Städte(§ 50a Abs. 1 SächsStrG). Grundstückszufahrten und -zugänge zu Bundesstraßen stellen im straßenrechtlichen Sinn eine Sondernutzung dar und bedürfen der Erlaubnis (§ 8 Abs.1 Sätze 1 und 2 Fernstraßengesetz). Deren Unterhaltung obliegt gemäß § 8 Abs. 2a Satz 1 Fernstraßengesetz dem Erlaubnisnehmer des Zufahrtsrechts, in der Regel also dem Grundstückeigentümer . Sind , wie im vorliegenden Fall , beispielsweise bestehende Grundstückszufahrten von der Planung betroffen und erforderlichenfalls durch Errichtung einer Stützwand an die neuen Gegebenheiten anzupassen , obliegt auch die Unterhaltung der geänderten Anlagenteile der Zufahrt (z. B. neue Stützwand) dem Erlaubnisnehmer des Zufahrtsrechts. Die Unterhaltungslast wird demzufolge nicht übertragen, sondern besteht bereits kraft Gesetzes. Frage 4: Bei wie vielen Grundstückseigentümern sind im Rahmen der oben genannten Baumaßnahmen Veränderungen auf deren Grundstück vorgesehen und welche Maßnahmen sind genau geplant? Insgesamt werden 32 Flurstücke dauerhaft in Anspruch genommen, die im Eigentum Dritter verbleiben und nicht vom Vorhabenträger erworben werden. In der Regel handelt es sich dabei um Leitungsrechte oder dauerhafte lnanspruchnahmen durch landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Frage 5: Welche Personen oder Behörden haben an der Beratung zur Baumaßnahme am 1. August 2018 in Chemnitz teilgenommen und welche Einigungen konnten herbeigeführt werden? Beim genannten Termin handelte es sich um den Erörterungstermin zum Planänderungs - und -ergänzungsbeschluss der 2. Planänderung beim gegenständlichen Planungsvorhaben . Neben der Planfeststellungsbehörde und dem Vorhabenträger haben Träger öffentlicher Belange (Gemeinde Eichigt, Zweckverband ÖPNV Vogtland, Stadt Oelsnitz) sowie private Einwender teilgenommen. Einigungen wurden beispielsweise erzielt über: Errichtung einer Zufahrt unter besonderer Berücksichtigung geometrischer Anforderungen Einrichten von Umleitungsstrecken (Zuständigkeit: Landesamt für Straßenbau und Verkehr) Umleitungsverkehrsführung für Belange des ÖPNV. Mit freundlichen Grüßen Marti~ Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2018-10-09T10:14:13+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes