STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 101 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/14692 Thema: Selbstständige Arme in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Selbstständige im Freistaat Sachsen verfügen nach Kenntnis der Sächsischen Staatsregierung über ein Einkommen unterhalb der Armutsrisikoschwelle, wie haben sich die Zahlen seit 2005 entwickelt und welche fünf Branchen sind am stärksten betroffen? Frage 2: Wie viele davon sind Haupt- und wie viele im Nebenerwerb tätig ? zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Statistische Angaben zu armutsgefährdeten selbständig Beschäftigten können nach Information des Statistischen Landesamtes aus den Befragungsergebnissen zum Mikrozensus berechnet werden. Grundlage für die Berechnung ist das mittlere Einkommen (Median) im regionalen Durchschnitt. Die Ergebnisse für 2011 bis 2017 können folgender Übersicht entnommen werden. Werte vor 2011 sowie weitere Differenzierungen (Branchen sowie Frage 2) liegen im Statistischen Landesamt Sachsen nicht vor. Freistaat SACHSEN Die Staatstninisterin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 44-0141.51-18/830 Dresden, lfr . Oktober 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Armutsgefährdete Selbständige11 in Sachsen 2011 bis 2017 E rgebnisse des Mikrozensus (1.000 Personen), BerechnunQ: IT.NRW Jahresdurchschnitt Basis Regionaler Median 2011 18,4 2012 15,2 2013 18,5 2014 15,3 2015 15,9 2016 19,8 2017 18,2 .. . . Quelle: Stat1st1sches Landesamt Sachsen; Angaben emschheßhch mithelfender Fam1henangehönger; aufgrund methodischer Änderungen ist Vergleichbarkeit der Ergebnisse des Mikrozensus ab dem Berichtsjahr 2016 mit den Vorjahren eingeschränkt 1l Zahl der Personen mit gültigen Einkommensangaben und einem Äquivalenzeinkommen von weniger als 60% des Medians der Äquivalenzeinkommen der Bevölkerung in Privathaushalten am Ort der Hauptwohnung . Das Äquivalenzeinkommen wird auf Basis der neuen OECD-Skala berechnet. Frage 3: Welchen Umfang haben nach Kenntnis der Staatsregierung die ergänzenden Leistungen durchschnittlich je selbstständigem Leistungsbezieher als auch insgesamt und wie hoch ist die Dunkelziffer der Nichtinanspruchnahme von Leistungen durch Selbstständige? Frage 4: Wie hat sich die Zahl der selbstständigen Arbeitslosengeld-II-Bezieher, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren leben , nach Kenntnis der Sächsischen Staatsregierung seit 2005 entwickelt (bitte als Jahresdurchschnitte angeben)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Die Angaben sind der Statistik der Bundesagentur für Arbeit unter der Rubrik „Selbständig erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELS) nach Typ der Bedarfsgemeinschaft (BG) sowie Zahlungsansprüche insgesamt von erwerbstätigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELS) sowie selbständig erwerbstätigen ELB, Nürnberg, September 2018" (siehe Anlage) zu entnehmen. Plausible und stichhaltig nachvollziehbare Daten existieren in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit erst seit 2009. Zudem ist zu beachten, dass Selbständige ohne Betriebsgewinn statistisch nicht identifiziert werden können und damit mitgezählt werden. Über die Nichtinanspruchnahme von Leistungen können keine Angaben gemacht werden . Frage 5: Welche Maßnahmen hat die Staatsregierung bereits ergriffen und welche Maßnahmen wird die Staatsregierung ergreifen, um der Armutsgefährdungsquote von Selbständigen (einschließlich mithelfenden Familienangehörigen) zu begegnen ? Die Sächsische Staatsregierung sieht Armutsprävention als eine grundsätzliche Aufgabe an, soweit dies über öffentliche Unterstützungen und Hilfestellungen ermöglicht werden Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ kann, die alle Politikbereiche und Lebensphasen von Menschen im Freistaat Sachsen umfasst. Armutsprävention im Rahmen öffentlicher Unterstützung muss möglichst frühzeitig ansetzen. Zielführend ist es, Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass eine Armutsgefährdung im Kindes- und Jugendalter, aber auch im späteren Leben verringert oder möglichst sogar verhindert wird. Grundlegend ist allerdings zunächst immer das persönliche Engagement jedes einzelnen Menschen, über Bildung, Qualifizierung und Beschäftigung eine eigenständige und unabhängige Lebensführung anzustreben. Die öffentlichen Leistungen sind unterstützend, ergänzend und kompensierend. Neben den öffentlichen Leistungen des Bundes, der Kommunen oder Leistungen freier Träger gibt es insbesondere auch von Seiten des Landes vielfältige Angebote, um einer Armutsgefährdung von Selbständigen entgegenzuwirken. So wird beispielsweise im Rahmen der Mittelstandsrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit (SMWA) eine Gründungsberatung angeboten. Weiterhin stehen Mikrodarlehen zur Verfügung, um für Gründer die Eingangsschwelle in Form der zu erbringenden Eigenanteile zu minimieren. Dabei wird insbesondere darauf geachtet, dass beispielsweise das Gründungs- oder Unternehmenskonzept tragfähig und nachhaltig ist, so dass die Gründer und Unternehmer daraus Einkommen generieren können. Gleiches gilt für die Programme, die bestehenden Klein- und mittleren Unternehmen (KMU) die Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln erleichtern, wie ebenfalls das Mikrodarlehen (bis 6 Jahre) oder Bürgschaften bei der Bürgschaftsbank. Auch im Rahmen des Zweiten und Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind unterstützende finanzielle und beratende Leistungen zur Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit möglich. Dafür notwendige sowie entsprechende Beratungs- und Schulungsangebote werden von fachkundigen Stellen wie z. B. durch die Industrie- und Handelskammern , Handwerkskammern, berufsständischen Kammern, Fachverbänden und Kreditinstituten angeboten. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN Anlage zu KA Drs.: 6/14692 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Impressum Empfänger: Auftragsnummer: 272816 Titel: Region: Berichtsmonat: Erstellungsdatum: 25.09.2018 Hinweise: Herausgeberin: Bundesagentur für Arbeit Statistik Rückfragen an: Statistik-Service Südost Bundesagentur für Arbeit 90328 Nürnberg E-Mail: Statistik-Service-Suedost@arbeitsagentur.de Hotline: 0911/179-8001 Fax: 0911/179-908001 Weiterführende statistische Informationen Internet: Zitierhinweis: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Nutzungsbedingungen: © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Sie können Informationen speichern, (auch auszugsweise) mit Quellenangabe weitergeben, vervielfältigen und verbreiten. Die Inhalte dürfen nicht verändert oder verfälscht werden. Eigene Berechnungen sind erlaubt, jedoch als solche kenntlich zu machen. Im Falle einer Zugänglichmachung im Internet soll dies in Form einer Verlinkung auf die Homepage der Statistik der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Die Nutzung der Inhalte für gewerbliche Zwecke, ausgenommen Presse, Rundfunk und Fernsehen und wissenschaftliche Publikationen, bedarf der Genehmigung durch die Statistik der Bundesagentur für Arbeit. http://statistik.arbeitsagentur.de Register: "Statistik nach Themen" http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Statistiknach -Themen-Nav.html Selbständig erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) nach Typ der Bedarfsgemeinschaft (BG) sowie Zahlungsansprüche insgesamt von erwerbstätigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) sowie selbständig erwerbstätigen ELB, Nürnberg, September 2018 T. Bekurtz Regionaldirektion Sachsen Selbständig erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) nach Typ der Bedarfsgemeinschaft (BG) sowie Zahlungsansprüche insgesamt von erwerbstätigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) sowie selbständig erwerbstätigen ELB Sachsen (Gebietsstand Mai 2018) Zeitreihe Jahresdurchschnitte 2007 bzw. 2009 - 2017 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Sachsen (Gebietsstand Mai 2018) Zeitreihe Jahresdurchschnitte 2007 - 2017 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Erwerbstätige ELB mit Zahlungsanspruch insgesamt 124.241 124.086 117.116 109.653 104.353 99.248 87.441 77.429 70.046 Zahlungsanspruch insgesamt von erwerbstätigen ELB in Euro 52.391.267 53.457.094 49.739.373 47.631.330 46.476.532 45.045.416 39.465.047 36.451.053 33.783.583 durchschnittliche Höhe in Euro 421,69 430,81 424,70 434,38 445,38 453,87 451,33 470,77 482,31 dar. Selbständig erwerbstätige ELB mit Zahlungsanspruch insgesamt 12.427 13.250 12.907 12.145 11.491 10.813 10.281 8.770 7.392 Zahlungsanspruch insgesamt von selbständig erwerbstätigen ELB in Euro 6.688.604 7.325.652 6.902.197 6.659.698 6.474.084 6.250.077 6.191.745 4.908.092 4.206.167 durchschnittliche Höhe in Euro 538,21 552,87 534,77 548,35 563,39 578,02 602,25 559,62 569,05 Erstellungsdatum: 25.09.2018, Statistik-Service Südost, Auftragsnummer 272816 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Zahlungsansprüche insgesamt von erwerbstätigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) sowie selbständig erwerbstätigen ELB Daten zu Leistungen nach dem SGB II nach einer Wartezeit von 3 Monaten. Merkmal Erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB), die über Bruttoeinkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit und/oder über Betriebsgewinn aus selbständiger Tätigkeit verfügen. Die Hochrechnung der Länder- und Bundesergebnisse basiert auf den Kreisen, deren Daten zur Grundsicherungsstatistik SGB II als vollständig bzw. plausibel eingestuft wurden. Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Sachsen (Gebietsstand Mai 2018) Zeitreihe Jahresdurchschnitte 2007 - 2017 Die Hochrechnung der Länder- und Bundesergebnisse basiert auf den Kreisen, deren 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 BG insgesamt 7.650 10.469 12.444 13.299 12.883 12.195 11.529 10.824 10.291 8.826 7.400 dar. Single-BG 2.293 3.813 5.026 5.744 5.819 5.626 5.436 5.222 5.151 4.502 3.798 Single-BG unter 25 Jahre 138 185 225 239 204 168 133 109 97 59 56 Single-BG 25 Jahre und älter 2.155 3.628 4.800 5.505 5.615 5.458 5.303 5.113 5.054 4.444 3.742 Alleinerziehende BG 530 829 1.060 1.224 1.290 1.316 1.274 1.259 1.234 1.064 912 Alleinerziehende mit 1 Kind 348 561 739 846 884 884 858 828 798 679 576 Alleinerziehende mit 2 Kindern 152 229 269 322 343 365 349 343 351 305 259 Alleinerziehende mit 3 und mehr Kindern 30 40 53 56 63 67 68 87 84 80 77 Partner-BG ohne Kinder 2.108 2.541 2.867 2.767 2.481 2.211 2.019 1.783 1.579 1.277 1.023 Partner-BG mit Kindern 2.559 3.077 3.276 3.361 3.122 2.881 2.680 2.463 2.237 1.893 1.589 Partner mit 1 Kind 1.264 1.464 1.528 1.559 1.439 1.291 1.206 1.113 973 793 646 Partner mit 2 Kindern 938 1.146 1.239 1.246 1.139 1.072 991 887 792 692 573 Partner mit 3 und mehr Kindern 358 466 509 556 544 519 482 464 472 408 371 Erstellungsdatum: 18.09.2018, Statistik-Service Südost, Auftragsnummer 272816 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Jahresdurchschnitt BG-Typ Daten zu Leistungen nach dem SGB II nach einer Wartezeit von 3 Monaten. Selbständig erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB), die über Betriebsgewinn aus selbständiger Tätigkeit verfügen. Selbständig erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) nach Typ der Bedarfsgemeinschaft (BG) Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Stand: Juni 2018 Methodische Hinweise - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder Gesicherte statistische Aussagen über Entwicklungen im Zeitverlauf lassen sich im Bereich der Grundsicherungsstatistik nach dem SGB II aufgrund der operativen Untererfassungen (z. B. verspätete Antragsabgabe oder zeitintensive Sachverhaltsklärung) nur über Zeiträume treffen, die drei Monate zurückliegen (Wartezeit); z. B werden Daten für den Berichtsmonat Januar 2018 erst auf Basis der Daten mit Datenstand April 2018 berichtet. Generell basieren statistische Auswertungen auf Gesamtheiten, welche gleichartige Einheiten zusammenfassen. Hierbei können Bestands- und Bewegungseinheiten unterschieden werden. Bestandseinheiten im Sinne der Grundsicherungsstatistik SGB II sind Personen oder Bedarfsgemeinschaften (BG), deren Zustand an einem bestimmten Stichtag betrachtet wird. Bewegungseinheiten sind dagegen Zustandsänderungen dieser Bestandseinheiten und werden in Form von Zu- und Abgängen gemessen. Der Zusammenhang zwischen Beständen und Bewegungen kann anhand des Stock-Flow-Modells erklärt werden. Bestände (engl. Stock) messen die Zahl an Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Status innehaben. Bewegungen (engl. Flow) erfassen dagegen Ereignisse in einem bestimmten Zeitraum, also Zugang in den und Abgang aus dem Status. Den Zusammenhang zwischen Beständen und Bewegungen beschreibt folgende Formel: Endbestand = Anfangsbestand + Zugang – Abgang Als Bestand an Bedarfsgemeinschaften werden alle zum Stichtag gültigen Bedarfsgemeinschaften gezählt. Dies bedeutet, dass der Bewilligungszeitraum nicht vor dem Stichtag enden darf und dass mindestens eine Person in der Bedarfsgemeinschaft einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Berichtsmonat hat. Dies umfasst auch jene Personen, deren Leistungsanspruch durch Sanktionen vollständig gekürzt wurde. Personen in Bedarfsgemeinschaften (PERS) werden unterschieden in jene mit Leistungsanspruch (LB) und jene ohne Leistungsanspruch (NLB). Zudem findet eine weitere Differenzierung nach Art der Leistung sowie ggf. der Erwerbsfähigkeit nach dem SGB II statt. In der Abbildung sind die einzelnen Personengruppen sowie ihre Zusammensetzung dargestellt. Die Gruppe der Leistungsberechtigten (LB) unterteilt sich in die beiden Gruppen der Regelleistungsberechtigten (RLB) und der sonstigen Leistungsberechtigten (SLB). Personen mit Anspruch auf Gesamtregelleistung (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) erhalten den Status Regelleistungsberechtigte. Dazu zählen Personen, die Anspruch auf Regelbedarf, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft oder den Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (bis Ende Dezember 2010) haben. Sie können darüber hinaus ggf. auch einmalige Leistungen beanspruchen. Die Regelleistungsberechtigten sind untergliedert in erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) und nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF). Sonstige Leistungsberechtigte zeichnen sich dadurch aus, dass sie eben keinen Anspruch auf Gesamtregelleistung (GRL) haben, sondern lediglich einmalige Leistungen bzw. Leistungen in besonderen Lebenssituationen (Leistungen für Auszubildende, Sozialversicherungsleistungen zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit) beanspruchen. Darüber hinaus gibt es auch nicht leistungsberechtigte Personen (NLB) innerhalb von Bedarfsgemeinschaften. Sie beziehen individuell keine Leistungen, werden aber als Personen einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Dabei handelt es sich einerseits um Personen, die vom Leistungsanspruch ausgeschlossen sind (AUS), z. B. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Bezieher von Altersrente. Andererseits handelt es sich um minderjährige Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL), die in der Bedarfsgemeinschaft der Eltern leben und deren eigenes Einkommen ihren Bedarf übersteigt. Die zentrale Größe der statistischen Berichtserstattung der Grundsicherungsstatistik SGB II sind die Regelleistungsberechtigten. Personen in Bedarfsgemeinschaften (PERS) Leistungsberechtigte (LB) Nicht Leistungsberechtigte (NLB) Regelleistungsberechtigte (RLB) Sonstige Leistungsberechtigte (SLB) vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen (AUS) Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL) erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF) Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Stand: Juni 2018 Methodische Hinweise - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder http://statistik.arbeitsagentur.de/Statischer-Content/Grundlagen/Glossare/Generische-Publikationen/Grundsicherung-Glossar-Gesamtglossar.pdf Seite 2/2 Bedarfsgemeinschaften können aufgrund ihrer Zusammensetzung aus den verschiedenen Personengruppen in zwei Gruppen unterteilt werden. Die Regelleistungsbedarfsgemeinschaften (RL-BG) und die sonstigen Bedarfsgemeinschaften (S-BG) bilden zusammen alle Bedarfsgemeinschaften - siehe Abbildung. Einer Regelleistungsbedarfsgemeinschaft muss mindestens ein Regelleistungsberechtigter angehören. Darüber hinaus können zu ihr auch Personen gehören, die einen anderen Personenstatus innehaben, also sonstige Leistungsberechtigte, vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen oder Kinder ohne Leistungsanspruch. Die sonstigen Bedarfsgemeinschaften umfassen die restlichen Bedarfsgemeinschaften, denen kein Regelleistungsberechtigter angehört. Diese bestehen also aus mindestens einem sonstigen Leistungsberechtigten sowie ggf. aus Kindern ohne Leistungsanspruch oder vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen. Die statistische Berichterstattung zu Bewegungen konzentriert sich auf die Regelleistungsberechtigten. Ausgehend von der Zählung der Regelleistungsberechtigten im Bestand wird also jede Veränderung dieser Personengruppe als Zugang oder Abgang gewertet. Neben der reinen Statusveränderung in der Grundsicherung SGB II von „im Bestand“ zu „nicht im Bestand“ und umgekehrt stellt somit auch der Wechsel der Personengruppe von bzw. zu Regelleistungsberechtigten aus einer der weiteren Personengruppen sonstige Leistungsberechtigte, Personen mit Ausschlussgrund und Kinder ohne Leistungsanspruch einen Zugang in bzw. Abgang aus Regelleistungsbezug dar. Um prozessgesteuerte Unterbrechungen (z. B. verspätete Antragstellung bei Wiederbewilligung oder Ummeldungen) auszuschließen, werden Bewegungen nur dann statistisch berücksichtigt, wenn die Unterbrechung zu einem vorhergehenden oder nachfolgenden Anspruchszeitraum als Regelleistungsberechtigter mehr als 7 Tagen gedauert hat. Bewegungen, die durch einen wegen Umzugs bedingten Trägerwechsel entstehen, werden unabhängig von der Dauer der Unterbrechung nur auf regionaler Ebene (Jobcenter- bzw. Kreisebene) als Bewegung gezählt. Auf Landes- bzw. Bundesebene werden sie hingegen nur dann als Bewegung statistisch berücksicht, wenn die Unterbrechung zwischen den Anspruchsepisoden länger als 7 Tage ist. Definitionen und Erläuterungen zu Bedarfsgemeinschaften und deren Mitgliedern können dem Glossar zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entnommen werden: Bedarfsgemeinschaften (BG) Regelleistungsbedarfsgemeinschaften (RL-BG) Sonstige Bedarfsgemeinschaften (S-BG) Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Stand: Juni 2018 Methodische Hinweise - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Bedarfe, Leistungs-/Zahlungsansprüche und Einkommen Die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist von verschiedenen Faktoren abhängig und schlägt sich nieder in der Bedürftigkeitsprüfung. Aus dem ermittelten Bedarf und dem anzurechnenden Einkommen ergibt sich der Leistungsanspruch. Durch Sanktionierung kann sich der Anspruch reduzieren; am Ende der Berechnungskette ergibt sich der Zahlungsanspruch für den Leistungsberechtigten. Die einzelnen Berechnungsebenen werden in der Grundsicherungsstatistik SGB II differenziert abgebildet. Bedarf - angerechnetes Einkommen bzw. Vermögen = Leistungsanspruch - Sanktionen = Zahlungsanspruch Bedarfe Als Bedarf bezeichnet man den Geldbetrag, der notwendig ist, um den Lebensunterhalt sichern zu können. Der Gesamtbedarf eines Leistungsberechtigten besteht aus einem Grundbedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat usw., der als pauschalierter Regelbedarf abgedeckt wird. Darüber hinaus können Mehrbedarfe berücksichtigt werden, die von der individuellen Lebenssituation der Leistungsberechtigten in der Bedarfsgemeinschaft abhängig sind und nicht durch den Regelbedarf abgedeckt werden (z. B. in der Schwangerschaft oder für Alleinerziehende). Zum Bedarf eines Leistungsberechtigten gehören auch die individuellen angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Darüber hinaus können in bestimmten Situationen weitere Leistungen erbracht werden (z. B. Leistungen für Auszubildende). In der statistischen Darstellung werden die Bedarfe für den Regelbedarf, die Mehrbedarfe, die Kosten der Unterkunft sowie bis Ende Dezember 2010 der Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld zusammengefasst als Gesamtregelleistung (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) abgebildet. Einkommensanrechnung Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II ist, dass die Bedarfsgemeinschaft (BG) bedürftig ist. Bei der Bedürftigkeitsprüfung müssen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert berücksichtigt werden. Als Einkommen sind insbesondere Einnahmen aus selbständiger oder abhängiger Erwerbstätigkeit, Kindergeld, Unterhalt, Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld oder Krankengeld) sowie aus Kapitalerträgen, Vermietung und Verpachtung anrechenbar. Nicht berücksichtigt werden sogenannte privilegierte Einkommen wie z. B. Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Die Summe der in die Prüfung einfließenden Einkommen wird als „zu berücksichtigendes Einkommen“ bezeichnet (auch: Brutto- Einkommen; Betriebseinnahmen bei Selbständigen). Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben (sowie Betriebsausgaben bei Selbständigen) verbleibt das „verfügbare Einkommen“ (auch: Netto-Einkommen; Betriebsgewinn bei Selbständigen). Bei der Bedürftigkeitsprüfung bleiben bestimmte Einkommensteile unberücksichtigt und bei bestimmten Einkommensarten werden Freibeträge gewährt. Das um diese Absetz- bzw. Freibeträge verminderte verfügbare Einkommen wird als „anrechenbares Einkommen“ bezeichnet. Die Form und der Umfang der statistischen Darstellung von Informationen zur Einkommensanrechnung im SGB II orientiert sich an dieser Berechnungssystematik: Das anrechenbare Einkommen einer Person zeigt an, wie viel leistungsminderndes Einkommen diese Person in die Bedarfsgemeinschaft einbringt. Die Summe der anrechenbaren Einkommen der Personen einer Bedarfsgemeinschaft ergibt das anrechenbare Einkommen der Bedarfsgemeinschaft. Ausgehend davon wird das angerechnete Einkommen pro Person ermittelt. Hierzu wird das anrechenbare Einkommen der Bedarfsgemeinschaft anhand der Bedarfsanteile jeder Person am Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft auf die Personen verteilt (Bedarfsanteilsmethode). Einkommen von Kindern unter 25 Jahren (z. B. Unterhaltszahlungen oder Einkommen aus Erwerbstätigkeit), die in der Bedarfsgemeinschaft der Eltern leben, wird nicht wie das Einkommen von Erwachsenen zur Deckung der Bedarfe der gesamten Bedarfsgemeinschaft herangezogen, sondern verbleibt beim Kind selbst (vertikale Einkommensanrechnung; Ausnahme: den Bedarf des Kindes übersteigendes Kindergeld). Das anrechenbare Einkommen stellt den Einkommensanteil einer Person dar, den diese in die Bedarfsgemeinschaft einbringt, während das angerechnete Einkommen den Betrag darstellt, um den der Anspruch einer Person gekürzt wird. Das ermittelte angerechnete Einkommen wird nun auf die Bedarfe angerechnet. Anzurechnendes Einkommen mindert zunächst den Regelbedarf und die Mehrbedarfe. Soweit Einkommen darüber hinaus anzurechnen ist, wird der Bedarf für die Kosten der Unterkunft (KdU) reduziert. Sind noch Leistungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt weiteres verbleibendes Einkommen diese Bedarfe. Die Bedarfe abzüglich des angerechneten Einkommens bilden den sogenannten Leistungsanspruch. anrechenbares Einkommen Absetzung / Freibetrag zu berücksichtigendes Einkommen priviligiertes Einkommen verfügbares Einkommen Steuer / Sozialversicherung Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Stand: Juni 2018 Methodische Hinweise - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Bedarfe, Leistungs-/Zahlungsansprüche und Einkommen Seite 2/2 Leistungsansprüche Der Leistungsanspruch ist der Betrag, den eine Person als Leistung dem Grunde nach beansprucht. Ausgangspunkt für die Berechnung des Leistungsanspruchs ist der Bedarf. Der Leistungsanspruch ergibt sich also aus dem Bedarf unter Anrechnung von Einkommen. Anhand der Art des zustehenden Leistungsanspruchs werden in der Grundsicherungsstatistik SGB II die Personen in eindeutig definierte Personengruppen unterteilt: Personen, denen nach der Bedürftigkeitsprüfung ein Leistungsanspruch auf Gesamtregelleistung (GRL) verbleibt, werden der Gruppe der Regelleistungsberechtigte (RLB) zugeordnet. Sie können darüber hinaus ggf. auch einmalige Leistungen beanspruchen. Sonstige Leistungsberechtigte (SLB) zeichnen sich dadurch aus, dass sie eben keinen Anspruch auf Gesamtregelleistung haben, sondern lediglich einmalige Leistungen bzw. Leistungen in besonderen Lebenssituationen (Leistungen für Auszubildende, Sozialversicherungsleistungen zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit) beanspruchen. Darüber hinaus gibt es auch Personen innerhalb von Bedarfsgemeinschaften, die individuell keine Leistungen beziehen, aber als Personen einer Bedarfsgemeinschaft gezählt werden. Dabei handelt es sich einerseits um Personen, die vom Leistungsanspruch ausgeschlossen sind (AUS), z. B. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Bezieher von Altersrente. Andererseits handelt es sich um minderjährige Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL), die in der Bedarfsgemeinschaft der Eltern leben und deren individuelles Einkommen ihren Bedarf übersteigt. Die vertikale Einkommensanrechnung bei Kindern führt bei ausreichendem Einkommen des Kindes dazu, dass kein Leistungsanspruch für das Kind besteht. Zahlungsansprüche Der Leistungsanspruch wird um die Sanktionen reduziert und daraus resultiert der Zahlungsanspruch. Der Zahlungsanspruch stellt letztlich den Betrag dar, welcher den Personen zusteht und der tatsächlich der Bedarfsgemeinschaft gewährt wird. Berichterstattung über Geldbeträge Um Fragen zu Geldleistungen von Leistungsberechtigten (LB) im SGB II zu beantworten, wird der Schwerpunkt auf die Darstellung von Zahlungsansprüchen gelegt. Dabei wird abgebildet, wie hoch die tatsächlich ausgezahlten Geldleistungen für die Person bzw. Bedarfsgemeinschaft waren. Darüber hinaus werden in der spezifischen Berichterstattung auch Bedarfe und Einkommen dargestellt. Bedarfe und Einkommen beziehen sich in der statistischen Darstellung nur auf die Gruppe der Regelleistungsberechtigten (RLB). Vorwiegend Zahlungsansprüche und ggf. auch Leistungsansprüche werden hingegen bezogen auf alle Leistungsberechtigten berichtet, also für Regelleistungsberechtigte und sonstige Leistungsberechtigte (SLB). Für Nicht Leistungsberechtigte (AUS und KOL) werden keine Informationen zu Bedarfen, Einkommen sowie Leistungs- und Zahlungsansprüchen berichtet. Haushaltsbudget Das Haushaltsbudget gibt den Geldbetrag an, der einer Bedarfsgemeinschaft monatlich zur Verfügung steht. Es entspricht der Summe aus den Zahlungsansprüchen für Gesamtregelleistung und dem verfügbaren Einkommen, wobei nur die Regelleistungsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden. Zahlungsanspruch für GRL + verfügbares Einkommen der RLB = Haushaltsbudget Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Stand: Juni 2018 Methodische Hinweise - Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende http://statistik.arbeitsagentur.de/Statischer-Content/Grundlagen/Methodenberichte/Grundsicherung-Arbeitsuchende-SGBII/Generische- Publikationen/Methodenbericht-Erwerbstaetige-AlgII-Bezieher.pdf Erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte Erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte – oder kurz: erwerbstätige ELB – sind erwerbsfähige Regelleistungsberechtigte in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Arbeitslosengeld II beziehen und zugleich über zu berücksichtigendes Einkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit (=Bruttoeinkommen) und/oder über verfügbares Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (=Betriebsgewinn) verfügen. Abhängig erwerbstätige ELB – Differenzierung nach Einkommensgrößenklassen Die Teilgruppe der abhängig erwerbstätigen ELB wird in der Berichterstattung zum einen nach der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens aus Erwerbstätigkeit differenziert. Hierfür werden seit 1. Januar 2013 üblicherweise die folgenden Bruttoentgeltgrenzen herangezogen: - bis 450,00 Euro: geringfügige Beschäftigungen (Minijobs), Zahlung von pauschalierten Sozialabgaben durch Arbeitgeber - 450,01 Euro bis 850,00 Euro: Gleitzone der sog. Midi-Jobs mit reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen - ab 850,01 Euro: reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse Bis Ende 2012 galten noch die folgenden Bruttoentgeltgrenzen: bis 400,00 Euro, 400,01 bis 800,00 Euro, ab 800,01 Euro. In der Berichterstattung werden die seit 2013 gültigen Entgeltgrenzen verwendet. Abhängig erwerbstätige ELB – Differenzierung nach Merkmalen der Beschäftigungsstatistik Zum anderen werden über eine integrierte Auswertung der Grundsicherungsstatistik SGB II mit der Beschäftigungsstatistik (BST) diejenigen abhängig erwerbstätigen ELB identifiziert, die zum Betrachtungszeitpunkt sozialversicherungspflichtig oder ausschließlich geringfügig beschäftigt sind. Für diese „beschäftigten ELB" können dadurch ergänzende Strukturinformationen gewonnen werden, z. B. zu Arbeitszeit, Wirtschaftszweig, Beruf oder Ausbildung. Selbständig erwerbstätige ELB Selbständig erwerbstätige ELB werden anhand ihres verfügbaren Erwerbseinkommens bzw. Betriebsgewinns identifiziert. Bis März 2015 wurden hierfür das zu berücksichtigende Einkommen bzw. die Betriebseinnahmen verwendet. Statistische Analysen zeigen jedoch, dass die Betriebseinnahmen über die Datenquellen hinweg uneinheitlich erfasst und übermittelt wurden. Dagegen ist der Betriebsgewinn eine verlässliche Größe, die datenquellenübergreifende Vergleiche ermöglicht. Eine Differenzierung nach der Höhe des Betriebsgewinns ist ebenfalls möglich. Beachten Sie hierzu auch den Methodenbericht „Erwerbstätige Arbeitslosengeld II-Bezieher: Anpassung bei Messung und Datenquelle" unter Datengrundlagen und Datenverfügbarkeit Die Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende basiert auf Prozessdaten der Jobcenter, also auf den Daten der IT- Verfahren zur Gewährung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. In den gemeinsamen Einrichtungen (gE) wird das Fachverfahren ALLEGRO eingesetzt, das seit Juli 2015 das Altverfahren A2LL vollständig abgelöst hat. Zugelassene kommunale Träger (zkT) verwenden eigene IT-Verfahren und übermitteln ihre Einzeldaten gemäß § 51b SGB II über den vereinbarten Datenstandard XSozial-BA-SGB II. Eine zuverlässige Differenzierung nach Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist für Daten aus A2LL bzw. ALLEGRO ab dem Berichtsmonat Januar 2007, für Daten über XSozial-BA-SGB II ab Juni 2009 möglich. Fehlende oder unvollständige Informationen werden ab der Ebene der Bundesländer durch ein lineares Hochrechnungsverfahren ausgeglichen. Auswertungen aus der Grundsicherungsstatistik SGB II werden grundsätzlich auf Basis der Daten mit einer Wartezeit von drei Monaten vorgenommen. Auswertungen für erwerbstätige ELB nach Merkmalen der Beschäftigungsstatistik haben eine Wartezeit von sechs Monaten. Statistik-Infoseite Stand: 12.06.2018 Arbeitslose und gemeldetes Stellenangebot bzw. der Zeichenerklärung Berufe Im Internet stehen statistische Informationen unterteilt nach folgenden Themenbereichen zur Verfügung: Arbeitsmarkt im Überblick Arbeitslose, Unterbeschäftigung und Arbeitsstellen Ausbildungsstellenmarkt Beschäftigung Förderung Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB Leistungen SGB III Migration Langzeitarbeitslosigkeit Frauen und Männer Das Glossar enthält Erläuterungen zu allen statistisch relevanten Begriffen, die in den verschiedenen Produkten der Statistik der BA Verwendung finden. Abkürzungen und Zeichen, die in den Produkten der Statistik der BA vorkommen, werden im Abkürzungsverzeichnis der Statistik der BA erläutert. Wirtschaftszweige Zeitreihen Daten zu den Eingliederungsbilanzen Amtliche Nachrichten der BA Kreisdaten Die Methodischen Hinweise der Statistik bieten ergänzende Informationen. 2018-10-05T08:57:42+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes