STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14711 Thema: Weiterentwicklung der Verbunddatei „NADIS-WN" Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Im Entwurf des Staatshaushaltes des Freistaats Sachsen 2019/2020 findet sich im Einzelplan 3 (Staatsministerium des Inneren), Kapitel 17, unter dem Haushaltstitel Titel 32 02 der ,Kostenanteil des Freistaates Sachsen an der Weiterentwicklung der Verbunddatei ,NADIS-WW". Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Was bedeutet der Begriff „NADIS-WN" und seit wann und zu welchem Zweck erfolgt eine Weiterentwicklung der Verbunddatei „NADIS-WN"? „NADIS WN" bedeutet Nachrichtendienstliches Informationssystem Wissensnetz . Ursprünglich führten die Terroranschläge vom 11. September 2001 zu grundsätzlichen Überlegungen zur Verbesserung der Informationsbereitstellung und des Informationsaustausches im Verbund der Verfassungsschutzbehörden . Die Entwicklung von „NADIS VVN" wurde auf einer Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder im Jahr 2005 beschlossen und in den Folgejahren umgesetzt. Eine regelmäßige Anpassung an technische Entwicklungen erfolgt wie bei Softwareprodukten üblich durch Updates auf neue Versionen. Frage 2: Welche Daten werden zu welchem Zweck und aufgrund welcher Rechtsvorschriften in der Verbunddatei „NADIS-WN" gespeichert? Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3439 Dresden, 11. Oktober 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1NISTER1UM DES INNERN Frage 3: Von welcher/welchen Dienststellein oder Behörden wird die Verbunddatei „NADIS-WN" geführt und Bedienstete welcher Dienststellen und Behörden haben eine Berechtigung, die Verbunddatei „NADIS-WN" einzusehen und/oder zu bearbeiten ? (Bitte aufschlüsseln nach Art der Berechtigung!) Frage 4: Welche weiteren gesonderten Datensysteme der Verbunddatei NADIS existieren analog der Verbunddatei NADIS-WN und werden von welcher/welchen Dienststelle /n oder Behörden betrieben und Bedienstete welcher Dienststellen und Behörden haben eine Berechtigung, diese Verbunddateien einzusehen und/oder zu bearbeiten? (Bitte aufschlüsseln nach Art der Berechtigung!) Frage 5: Welche Daten werden zu welchem Zweck und aufgrund welcher Rechtsvorschriften in den Verbunddateien aus Frage 4 gespeichert? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 bis 5: „NADIS VVN" ist eine durch grafische Darstellungsfunktionen unterstützte Software mit umfassenden Recherche- und Analysemöglichkeiten. Auf Grundlage dieser Software wird die Verbunddatei „NADIS" als gemeinsame Datei der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder gemäß § 6 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) betrieben. Im Übrigen wird auf die Antworten der Staatsregierung auf die Fragen 1 und 5 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/14066 verwiesen. Der Staatsregierung liegen weitere Erkenntnisse vor, deren Mitteilung jedoch überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nr. 8 in Verbindung mit der Nummer 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und der anderen beteiligten Verfassungsschutzbehörden . Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Frage- und Auskunftsrechts für die wichtige und in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings ist dieses Frage- und Auskunftsrecht nicht schrankenlos. Bei der Entscheidung ist eine Abwägung zwischen dem Informationsrecht des Abgeordneten und den Geheimschutzbelangen, insbesondere unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsgrades, durchzuführen. Im vorliegenden Fall sind Geheimschutzbelange betroffen, weil eine Offenlegung von weiteren Angaben zu NADIS WN der Wahrung von Geheimhaltungsbedürfnissen entgegensteht . Die Veröffentlichung würde Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörden zulassen. Die Möglichkeiten einer weiteren Aufklärung würden dadurch erheblich erschwert oder sogar teilweise unmöglich . Dies würde die weitere Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Das schutzwürdige Interesse des Freistaates Sachsen an der wirksamen Bekämpfung verlas- Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSIVIIN1STERIUM DES INNERN sungsfeindlicher Bestrebungen und damit das Staatswohl würden erheblich beeinträchtigt . Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments und Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen. Im Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet ist, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt . Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Mit freundlichen Grüßen in Vertretung Dr. Matthias Haß Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-10-11T10:31:16+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes