STAATSMINISTERIUM DES INNERN •111. ..1M Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14717 Thema: Begriffe „Gesundheit" und „Leib" bei der Ausbildung im sächsischen Polizeivollzugsdienst — Nachfrage zur Kleinen Anfrage Drs. 6/14356 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Definition(en) der Begriffe „Leib", „Leben" und „Gesundheit" sowie welche Begriffsklärung( en) und Begriffsinhalte im Zuge laufender Rechtsprechung und Rechtspraxis werden an den Polizeifachschulen der sächsischen Polizei und an der Hochschule der sächsischen Polizei im Zuge der Ausbildung bzw. des Studiums vermittelt? (Falls unterschiedlich bitte nach Einrichtung aufstellen!) Die Definition im Gesetz verwandter Begriffe (hier: „Leib", „Leben" und „Gesundheit ") ist grundsätzlich Aufgabe des Gesetzgebers. Zu der in der Ausbildung und im Studium genutzten einschlägigen Fachliteratur wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 3 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/14356 verwiesen. 1. Im Rahmen der Ausbildung an den Polizeifachschulen werden die Begriffe in unterschiedlichen Ausbildungsfächern gelehrt. Im Ausbildungsfach Gesellschaftslehre wird vermittelt, dass das Recht auf Leben durch Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz (Artikel 16 Absatz 1 Sächsische Verfassung) gewährleistet wird. Dieses Recht nimmt einen besonderen Rang im Grundgesetz sowie der Sächsischen Verfassung ein. Das Grundrecht verbietet den staatlichen Eingriff in das Recht auf Leben und verpflichtet den Staat, sich schützend vor das Leben zu stellen und Gefahren durch Dritte abzuwehren. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/65/55 Dresden, 12. Oktober 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Das „Leben" stellt die biologische und physische Existenz des Menschen dar. Der Begriff „Leib" wird hier nicht verwendet, er wird jedoch mit dem Begriff des „menschlichen Körpers" gleichgesetzt. „Gesundheit" ist nach der Definition der Weltgesundheitsorganisation ein Zustand des vollkommenen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können diese Rechte durch Maßnahmen des Sächsischen Polizeigesetzes beschränkt werden. Im Ausbildungsfach Eingriffsrecht bedürfen die drei Begriffe keiner begriffsdogmatischen Festschreibung durch die laufende Rechtsprechung und Rechtspraxis. „Leib" umfasst im Sprachgebrauch des Eingriffsrechts den Bestand des lebenden menschlichen Körpers wobei die „Gesundheit" den jeweiligen Zustand des Körpers beschreibt. Der Begriff „Leben" wird im Eingriffsrecht als der Zeitraum zwischen Geburt und Tod eines Menschen vermittelt. Ähnlich verhält es sich im Fach Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Zivilrecht. Die Begriffe tauchen in verschiedenen Straftaten als zu schützendes Rechtsgut auf. Das heißt konkret in den Körperverletzungsdelikten (§§ 223 ff. Strafgesetzbuch [StGB]) und in den Straftaten gegen das Leben (§§ 211 ff. StGB). Der Begriff des „Lebens" wird zusätzlich im Zivilrecht erläutert. Der Begriff der natürlichen Person ist dabei bereits an das werdende Leben gebunden (vorgreifender Rechtsschutz) und wird bis zum Ableben (also Hirntod) definiert. 2. Im Rahmen des Studiums an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) werden die drei Begriffe in Anlehnung an die o. g. allgemeinen Definitionsinhalte vermittelt. Im Sinne der Rechtsprechung und Rechtspraxis wird eher von Lebensgefahr, Gefahr für Leib und für Gesundheit gesprochen, wobei die Begriffe Leibesgefahr und Gesundheitsgefahr inhaltlich identisch sind. Von Leibes- bzw. Gesundheitsgefahr wird gesprochen, „wenn die Gefahr einer nicht nur leichten Körperverletzung droht". Von Lebensgefahr wird hingegen gesprochen, „wenn der Tod droht". Mit freundlichen Grüßen in Vertretung 9,1/1 Dr. Matthias 1-raß Seite 2 von 2 2018-10-12T09:44:31+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes