STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter (AfD) Drs.-Nr.: 6/14741 Thema: Aktivitäten der „Sächsischen Begegnungsstätte" (SBS) und der Muslimbruderschaft im ersten Halbjahr 2018 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Hat die Staatsregierung seit dem Zeitpunkt der Antwort auf die Kleine Anfrage Drs. 6/11387 und Drs. 6/12534 neue Erkenntnisse darüber, inwiefern sich die „Sächsische Begegnungsstätte" durch tatsächliches Handeln von Kontakten und Vernetzungen der Muslimbruderschaft löste? (Bitte aufschlüsseln nach bekannten Kappungen von Kontakten , Förderungen usw.) Frage 2: Sofern es tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne der Frage 1. gibt: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit der Distanzierung der SBS von der Muslimbruderschaft ? Frage 3: Ist der Staatsregierung bekannt, welche weiteren Objekte die SBS seit dem Zeitpunkt der Antwort auf die Kleine Anfrage Drs. 6/11387 erworben oder angemietet hat und wie sich die Besucherzahlen insgesamt entwickeln? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Der Staatsregierung liegen keine neuen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor. Auf die Antworten der Staatsregierung auf die Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 6/11387 und 6/12534 wird verwiesen. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3076 Dresden, 15. Oktober 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1NISTER1UM DES 1NNERN Freistaat SACHSEN Frage 4: Bemüht sich die Staatsregierung Erkenntnisse zum vermehrten Agieren der SBS außerhalb von Sachsen zu sammeln, das wiederum einen Einfluss auf das Vor- Ort Verhalten der SBS in Sachsen hat bzw. haben kann? Wenn ja, in welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht? Ja, gestützt auf die Rechtsgrundlage des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 a SächsVSG sammelt das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen im Hinblick auf die Aktivitäten der „Sächsische Begegnungsstätte gemeinnützige Unternehmensgesellschaft" (SBS gUG) Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen und wertet diese aus. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe arbeitet das LfV Sachsen mit den Verfassungsschutzbehörden anderer betroffener Länder und des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 SächsVSG bzw. § 1 Abs. 2 BVerfSchG zusammen . Frage 5: Hat die Staatsregierung seit dem Zeitpunkt der Antwort auf die Kleine Anfrage Drs. 6/11387 und Drs. 6/12534 neue Erkenntnisse darüber, ob und in welchem Umfang die Muslimbruderschaft bzw. die IGD in Sachsen verdeckt oder offen tätig geworden ist? (Bitte aufschlüsseln nach Datum, Ort, Art der Aktion/Projekte und Teilnehmer, sofern es sich um offene Tätigkeiten handelt) Es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Muslimbruderschaft (MB) bzw. die IGD weiterhin versuchen, Einfluss auf einzelne islamische Gebetsstätten im Freistaat Sachsen zu nehmen. Der Sächsischen Staatsregierung liegen dazu weitere Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen . Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit Nummer 3.3 und 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des LfV Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 SächsVSG) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen, die mit Blick auf die wiederholte und räumlich umfassende Fragestellung den gesamten Phänomenbereich abdecken, würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen , die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACUSEN Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Sächsische Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen . Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Mit freundlichen Grüßen in Vertretung 1 /,'t _- / ) Dr. Matthias Ha Seite 3 von 3 2018-10-15T09:26:01+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes