STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/14752 Thema: Aufführungen der „Laienspielgruppe Friedrich Schiller" auf der Waldbühne Bischofswerda Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Laut eines Berichtes von blicknachrechts (https://www.bnr. de/artikel/hintergrund/vIkisches-schauspiel) bot die aus völkischneonazistischen Aktivistinnen bestehende ,Laienspielgruppe Friedrich Schiller' aus Thüringen an den Abenden des 7. und 8. September 2018 einen ,Wilhelm Teil — klassisch inszeniert' dar. Es sollen insgesamt rund 800 Personen, die mehrheitlich aus extrem rechten Kreisen wie der NPD, der verbotenen HDJ, der Identitären Bewegung, dem Sturmvogel -Jugendbund oder der AfD stammen, an den beiden Veranstaltungen der rund 80-köpfigen Spielgruppe teilgenommen haben. Die Spielgruppe soll über Monate hinweg u.a. in einem vom Verfassungsschutz Thüringen observierten Objekt der ,Schlesischen Jugend' in Marlishausen nahe Arnstadt geprobt haben?" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Fragesteller verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „extrem rechte Kreise/Strukturen". Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Nummer I. in der Antwort der Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Desweiteren wird im Hinblick auf die Ausführungen in der Vorbemerkung des Fragestellers darauf hingewiesen, dass die Partei Alternative für Deutschland (AfD) durch die Verfassungsschutzbehörden nicht in diese Kategorie eingeordnet wird. ,711/111 MILMnilr 1M 3 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3442 Dresden, 14. Oktober 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Ign Frage 1: Wann haben welche sächsischen Behörden auf welchem Wege von den Veranstaltungen erfahren und welche Maßnahmen wurden in Folge dessen ergriffen? Die Stadtverwaltung Bischofswerda erhielt am 28. August 2018 im Rahmen der Beantragung von Erlaubnissen für mehrere Lagerfeuer Kenntnis von der geplanten Veranstaltung . Die Erlaubnis für die Lagerfeuer wurde erteilt. Der Staatsregierung liegen darüber hinaus Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen [SächsVerf]) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit den Nummern 3.3 und 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen [SächsVSG]) erlangt worden . Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSM1N1STERIUM DES INNERN Frage 2: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Zugehörigkeit von Personen aus Sachsen, die welchen extrem rechten Strukturen angehören, zur Laienspielgruppe ? Frage 3: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung zu Personen aus Sachsen, die welchen extrem rechten Strukturen angehören, hinsichtlich der Beteiligung an der Organisation und Durchführung der Veranstaltung in Bischofswerda? Frage 4: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung hinsichtlich der Teilnahme von Personen aus Sachsen, die welchen extrem rechten Strukturen angehören, als Zuschauer bzw. Gäste an der Veranstaltung? Frage 5: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über weitere geplante Aufführungen der genannten Laienspielgruppe bzw. anderer völkisch -neonazistischer Kreise in Sachsen und darüber hinaus? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 bis 5: Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Mit freundlichen Grüßen in Vertretung 4 ,i7t1-. 7 5 4 Dr. Matthias Haß Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-10-12T12:26:31+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes