STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14757 Thema: Zeiträume mit „Fantasiepapier" bei der Prüfung auf Aufenthaltstitel nach §§ 25 Abs. 5, 25 a und 25b Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In Drs. 6/10352 gibt das Staatsministerium des Inneren an, dass die Zeiträume von 18 Monaten beziehungsweise vier beziehungsweise sechs beziehungsweise acht Jahren, die als Voraussetzung für die Gewährung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 25 Abs. 5, 25 a sowie 25b definiert sind, durch die Ausstellung einer in der Anfrage so genannten alternativen Identitätsbescheinigung nicht unterbrochen werden : ,Eine Unterbrechung findet nicht statt. Der Status als Geduldeter ergibt sich von Gesetzes wegen, die Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG wirkt während des Vorliegens der Duldungsvoraussetzungen nur deklaratorisch." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Liegt die Fragestellerin in der Annahme richtig, dass dies auch für Bescheinigungen , geregelt durch den Erlass über die „Ausstellung einer Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument" vom 20. April 2018 gilt? Die pauschale Annahme in der Fragestellung ist nicht richtig. Für die Anrechenbarkeit von Duldungszeiten nach den genannten Vorschriften ist entscheidend , ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Duldung vorliegen , nicht welche Bescheinigung ein Ausländer hat. Besitzzeiten einer Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument nach dem benannten Erlass stellen daher in den nachfolgenden Fallgestaltungen keine Unterbrechung des geduldeten oder gestatteten Aufenthalts nach §§ 25 Abs. 5, 25a oder 25b Aufenthaltsgesetz (Aufenth G) dar: Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/42/238 Dresden, A"( . September 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN 7 1= S E amtliche Meldung über den Verlust der Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Asylgesetz (AsylG), vorübergehendes in Verwahrung nehmen der Duldungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 AufenthG, sofern die Duldungsgründe fortbestehen, Prüfung der Duldungsgründe, sofern nach Abschluss der Prüfung das Vorliegen von Duldungsgründen gegeben ist oder fortbesteht, Prüfung der Verlängerung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Asylgesetz (AsylG), sofern nach der Prüfung feststeht, dass die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG fortbesteht. In diesen Fällen bestehen die Wirkungen einer Duldung bzw. einer Aufenthaltsgestattung von Gesetzes wegen. Somit kommt auch der Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument nur eine deklaratorische Wirkung zu, genauso wie der Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG bzw. der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylG. In allen anderen Fallkonstellationen, in denen die Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument ausgestellt wird, ist diese Wirkung jedoch nicht gegeben und folglich sind Besitzzeiten einer solchen Bescheinigung nicht anrechnungsfähig. Mit freundlichen Grüßen in Vertretung Dr. Matthias Haß Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2018-10-12T12:28:54+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes