STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14758 Thema: Nachfrage zu Drs. 6/14370: Zahlen zu Geflüchteten in den Landkreisen und kreisfreien Städten Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie gliedern sich die Angaben zu den Menschen mit Schutzstatus in Anlage 1 entsprechend Art. 16a Grundgesetz, § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG), § 4 Abs. 1 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auf (Zahlen bitte zum Zeitpunkt der Anfrage mit der Drs. 6/14370 angeben und auf die Landkreise und kreisfreien Städte aufschlüsseln )? Es wird auf die Anlage 1 verwiesen. Der Antwort wurden die statistischen Auswertungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage des Ausländerzentralregisters (AZR) zum Stichtag 31. Juli 2018 zugrunde gelegt. Frage 2: Wie viele der Menschen mit Schutzstatus nach Art. 16a Grundgesetz, § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG), § 4 Abs. 1 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Anlage 1 leben länger als drei Jahre im Landkreis (Zahlen bitte zum Zeitpunkt der Anfrage mit der Drs. 6/14370 angeben und auf die Landkreise und kreisfreien Städte aufschlüsseln )? Zur Dauer des Aufenthalts von Personen mit Schutzstatus enthält die AZR- Statistik keine gesonderten Angaben. Die nachfolgende Aufstellung beruht auf den Angaben der Landkreise und Kreisfreien Städte, soweit diese dem Staatsministerium des Innern bis zur Beantwortung der Kleinen Anfrage vorlagen. MERK O M Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/42/239 Dresden,« Oktober 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1NISTER1UM DES INNERN Landkreis/Kreisfreie Stadt Schutzstatus gesamt darunter länger als drei Jahre im Landkreis /Kreisfreie Stadt Bautzen 731 715 Görlitz 1.203 225 Erzgebirgskreis 614 224 Leipzig 857 214 Meißen 1.016 k. A. Niedersachsen 969 k. A. Nordsachsen 780 77 Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 754 148 Vogtlandkreis 1.228 538 Zwickau 1.567 k. A. Chemnitz, Stadt 3.453 k. A. Dresden, Stadt 5.990 1.767 Leipzig, Stadt 8.140 k. A. Frage 3: Wie viele der Menschen mit Schutzstatus nach Art. 16a Grundgesetz, § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG), § 4 Abs. 1 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beziehungsweise ihr*e Ehepartner*innen, eingetragene Lebenspartnerinnen oder minderjährigen Kinder gehen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich nach, durch die diese Person über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20, 22 SGBII für eine Einzelperson verfügt oder geht einer Berufsausbildung nach oder steht in einem Studien- und Ausbildungsverhältnis (Zahlen bitte zum Zeitpunkt der Anfrage mit der Drs. 6/14370 angeben und auf die Landkreise und kreisfreien Städte aufschlüsseln)? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATS1IN1STERIUM DES INNERN Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht der Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Zu den erfragten Angaben werden in den Ausländerbehörden keine Statistiken geführt, da die erfragten Angaben für ausländerrechtliche Entscheidungen im Kontext eines anerkannten Schutzstatus nicht relevant sind. Zur Beantwortung der Frage müssten alle in den Ausländerbehörden geführten Akten zu den 27.302 Personen mit Schutzstatus einzeln händisch ausgewertet werden, ohne dass eine vollständige Beantwortung der Frage gewährleistet wäre. Geht man von einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von zehn Minuten je Akte aus, wäre ein Sachbearbeiter mit einer 40 -Stunden- Arbeitswoche insgesamt 114 Wochen mit dieser Auswertung beschäftigt. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Verwaltung andererseits wurde auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts von einer umfassenden Beantwortung aufgrund der Unverhältnismäßigkeit und der Unzumutbarkeit abgesehen. Frage 4: Wie viele der Menschen mit Duldung halten sich 18 Monate, vier Jahre, sechs Jahre, acht Jahre in Deutschland auf (Zahlen bitte zum Zeitpunkt der Anfrage mit der Drs. 6/14370 angeben und auf die Landkreise und kreisfreien Städte aufschlüsseln )? Zur Dauer des Aufenthalts von Personen mit einer Duldung enthält die AZR-Statistik keine gesonderten Angaben. Die Antwort ergibt sich aus der Anlage 2, welche auf den Angaben der Landkreise und Kreisfreien Städte beruht, soweit diese dem Sächsischen Staatsministerium des Innern bis zur Beantwortung der Kleinen Anfrage vorlagen. Mit freundlichen Grüßen in Vertretung FIZA Dr. Matthias Haß Anlagen: 2 Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/14758 davon Schutzstatus Landkreis/Kreisfreie Stadt gesamt § 60 Abs. 1 und 5Art. 16a GG § 3 Abs. 1 AsylG § 4 Abs. 1 AsylG AufenthG Bautzen 731 16 411 217 87 Görlitz 1203. 16 730 329 128 Erzgebirgskreis 614 14 330 171 99 Leipzig 857 14 379 347 117 Meißen 1.016 26 615 270 105 Mittelsachsen 969 12 660 193 104 Nordsachsen 780 6 566 61 147 Sächs. Schweiz-Osterzgebirge 754 12 471 180 91 Vogtlandkreis 1.228 6 821 285 116 Zwickau 1.567 17 961 360 229 Chemnitz, Stadt 3.453 34 2.330 659 430 Dresden, Stadt 5.990 65 4.209 1.125 591 Leipzig, Stadt 8.140 114 5.438 1.860 728 Anlage 2 zu Drs.-Nr. 6/14758 Landkreis/Kreisfreie Stadt Geduldete gesamt darunter Aufenthalt in Deutschland 18 Monate vier Jahre sechs Jahre acht Jahre Bautzen 539 61 126 26 86 Görlitz 411 220 99 21 25 Erzgebirgskreis 640 371 104 44 68 Leipzig 509 55 229 112 113 Meißen k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. Mittelsachsen 672 k. A. k. A. k. A. k. A. Nordsachsen 601 601 384 125 36 Sächs. Schweiz-Osterzgebirge 404 k. A. k. A. k. A. k. A. Vogtlandkreis 592 297 88 31 43 Zwickau 546 k. A. k. A. k. A. k. A. Chennnitz, Stadt k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. Dresden, Stadt 1.245 740 227 66 108 Leipzig, Stadt 1.503 .k A. k. A. k. A. k. A. 2018-10-12T12:24:20+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes