STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14765 Thema: Aufenthaltsrechtlicher Status der Tatverdächtigen des Tötungsdelikts in Chemnitz Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Wegen des Tötungsdelikts an Daniel H. am 25./26. August 201 in Chemnitz gelten drei Personen als tatverdächtig. In den Medien kursieren diverse Informationen über deren Aufenthaltsstatus bzw. über den Verlauf von deren Asylverfahren. In der Bild am Sonntag vom 9. September 2018 wird die ausgebliebene Abschiebung von Yousif A. auf eine „Aktenschlamperei" in der Ausländerbehörde Chemnitz zurückgeführt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welchen aufenthaltsrechtlichen Status haben die drei Personen, wurde ihnen eine Duldung oder eine Bescheingung über den vorübergehenden Aufenthalt ohne Dokumente ausgestellt und wenn letzteres, warum , wann wurde der Asylantrag gestellt, wie entschieden, welche Rechtsmittel wurden mit welchem Ergebnis eingelegt und wann wurde die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge rechtswirksam? (bitte pro Tatverdächtigem inklusive Rechtsgrundlagen für die Entscheidungen angeben) 1. Yousif A. Er ist Inhaber einer Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Asylgesetz (AsylG). Die Beantwortung der weiteren Fragen entfällt, da diese nur für den Fall gestellt wurden, dass Yousif A. über eine Duldung oder eine Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt ohne Dokumente verfügt. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/42/240 Dresderili. Oktober 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern \Nilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7,8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN 2. Sheikhi A. Er besitzt eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz. Die Beantwortung der weiteren Fragen entfällt, da diese nur für den Fall gestellt wurden, dass Sheikhi A. über eine Duldung oder eine Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt ohne Dokumente verfügt. 3. Ferhat A. Er ist Inhaber einer Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylG. Die Beantwortung der weiteren Fragen entfällt, da diese nur für den Fall gestellt wurden, dass Ferhat A. über eine Duldung oder eine Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt ohne Dokumente verfügt. Frage 2: Wo waren die drei Personen vor dem 26. August 2018 untergebracht? Yousif A. und Ferhat A. waren im Erzgebirgskreis, Sheikhi A. war in der Stadt Chemnitz untergebracht. Frage 3: Wann erhielt die Ausländerbehörde Chemnitz vom BAMF die Information über die Ablehnung des Asylgesuchs von Yousif A. und wie wurde mit dieser Information umgegangen? Wurde ein konkreter Rückführungstermin festgelegt? Prüfte die Ausländerbehörde Chemnitz Duldungsgründe? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Im Gesamtzusammenhang der Fragen wird davon ausgegangen, dass mit der in der Vorbemerkung (Bezugnahme auf die Bild am Sonntag) und in Frage 3 als „Ausländerbehörde Chemnitz" bezeichneten Behörde die Zentrale Ausländerbehörde Chemnitz (ZAB) als zuständige Behörde für die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Sächsische Aufenthalts- und Asylverfahrenszuständigkeitsverordnung gemeint ist. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 21. April 2016 wurde der zuständigen Stelle der ZAB erstmals am 25. Mai 2016 bekannt . Auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt allein bekannten Bescheides und der diesem Bescheid beigefügten Zustimmung der Republik Bulgarien vom 8. Februar 2016 zum Übernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland vom 1. Februar 2016 ergab sich als Ende der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO der 8. August 2016. Am 1. Juni 2016 wurde sodann die Organisation einer Überstellung begonnen. Hierfür stand nach dem Vorstellungsbild der ZAB abzüglich einer durch die Republik Bulgarien geforderten Vorankündigungsfrist von sieben Werktagen ein Zeitraum bis Anfang August 2016 zur Verfügung. In diesem Zeitraum konnten die Voraussetzungen für die Überstellung nicht abschließend geklärt werden. Nach Ablauf der Frist wurde die Akte deshalb am 15. August 2016 weggelegt. Es kam folglich nicht mehr zur Festlegung eines konkreten Rückführungstermins. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Aufgrund nicht mehr rekonstruierbarer Umstände wurde die bei der zuständigen Stelle der ZAB ab dem 17. Juni 2016 aktenkundige Information, dass sich das Ende der Überstellungsfrist aufgrund des Eilrechtschutzverfahrens des Yousif A. nunmehr auf den 13. November 2016 verschoben hatte, nicht verarbeitet. Unabhängig davon erscheint es in der Rückschau allerdings fraglich, ob die Verarbeitung dieser Information zu einer erfolgreichen Überstellung in die Republik Bulgarien geführt hätte, da Yousif A. ab dem 1. Oktober 2016 mindestens zweimal für eine nicht unerhebliche Zeit untertauchte und im Rahmen eines (weiteren) Dublin -Verfahrens aufgrund einer Entscheidung vom 23. November 2016 aus den Niederlanden zurücküberstellt werden musste. Duldungsgründe wurden durch die ZAB nicht geprüft. Im Dublin -Verfahren gilt § 34a AsylG, wonach das BAMF eine Abschiebungsanordnung erlässt, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Mit freundlichen Grüßen in Vertretung A -444-n " A Dr. Matthias Haß Seite 3 von 3 2018-10-12T12:23:17+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes