STAATSMIN1STERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsident des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (Die Linke) Drs.-Nr.: 6/14770 Thema: Voraussetzungen zur Erfassung als mehrfach/ intensiv straffällige Asylbewerber (MITA) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Antwort auf die Kleine Anfrage in Drs. 6/5400 schreibt die Sächsische Staatsregierung u. a.: ,In den Jahren 2014/2015 hat die sächsische Polizei die Bearbeitung von mehrfach/ intensiv straffälligen Asylbewerbern (MITA) neu organisiert. Ziel des sog. MITA-Ansatzes ist es, die in verschiedenen Dienststellen bzw. Organisationseinheiten laufenden Ermittlungen zu besonders straffälligen Asylbewerbern, die innerhalb eines Jahres mehr als fünf Straftaten begehen, in jeder Polizeidirektion an einer Stelle zu konzentrieren und unter Einbeziehung von Staatsanwaltschaft und Ausländerbehörden einer täterorientierten und beschleunigten Bearbeitung zuzuführen.'" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Gilt die Bemessungsgrundlage als „MITA" von fünf Straftaten innerhalb eines Jahres (Kalenderjahr) weiterhin? Frage 2: Wenn Frage 1 mit nein beantwortet wurde, welche Anzahl an Straftaten als Bemessungsgrundlage gilt seit wann für welchen zeitlichen Bezugsrahmen ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Das Vergabekriterium von „mehr als fünf Straftaten (ohne ausländerrechtliche Verstöße) innerhalb eines Jahres" für die Erfassung von Personen als • •AIIIMMIll III I\ 0131IM MIM 1 111e Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/65/72-2018/68213 Dresden, 17. Oktober 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Mehrfach/intensiv tatverdächtige Zuwanderer (MITA) im polizeilichen Auskunftssystem Sachsen gilt weiterhin. Allerdings wurde die Definition „Mehrfach/intensiv tatverdächtige Zuwanderer" (MITA) zum 1. Januar 2018 angepasst. Danach werden Personen als MITA erfasst, 1. die mehr als fünf Straftaten (ohne Berücksichtigung ausländerrechtlicher Verstöße sowie von Straftaten gemäß § 265a Strafgesetzbuch (StGB) und absoluten Antragsdelikten ) oder mindestens zwei Taten gemäß § 12 Abs. 1 StGB innerhalb der vergangenen zwölf Monate begangen haben, 2. deren aufenthaltsrechtlicher Status als Asylverfahren, Schutzberechtigte und Asylberechtigte , Duldung, Kontingentflüchtlingsverfahren oder unerlaubter Aufenthalt eingestuft ist, 3. die ihren Wohn- oder ständigen Aufenthaltsort in Sachsen haben. Frage 3: Seit wann werden unter dem Begriff „MITA" neben straffälligen Asylbewerbern auch straffällige Zuwanderer (Asylbewerber, international/national Schutzberechtigte , Asylberechtigte, geduldete Ausländer, Kontingentflüchtlinge und unerlaubt aufhältige Personen) erfasst? Bereits mit der Einführung des Bearbeitungsansatzes „MITA" in Sachsen Ende 2014 wurden unter dem damaligen Oberbegriff „Asylbewerber" neben straffälligen Asylbewerbern auch straffällige Personen mit dem Aufenthaltsstatus „geduldete Ausländer" sowie „unerlaubt aufhältige Personen" erfasst. Im Zuge der bundesweit einheitlichen Begriffsanpassung wird seit 1. Januar 2016 der Begriff „Zuwanderer" verwendet. Darunter fallen Personen mit dem Aufenthaltsstatus „Asylbewerber, „International/national Schutzberechtigte und Asylberechtigte", „geduldete Ausländer", „unerlaubt aufhältige Personen" und „Kontingentflüchtlinge". Sofern Personen mit dem o. g. Aufenthaltsstatus die MITA-Vergabekriterien erfüllen, werden diese als MITA erfasst. Frage 4: Werden ggf. straffällige Personen aus über in Frage 3 aufgelisteten Personenkreisen hinaus als „MITA's" geführt? Es werden keine über die in Frage 3 hinausgehenden Personen als MITA geführt. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN ..M111111•11111 UM\=N e e7773 Frage 5: Werden als „MITA's" im Berichtsjahr 2017 der Polizeilichen Kriminalstatistik nur Personen aufgeführt, die im Berichtsjahr die zur Klassifizierung als „MITA" notwendige Anzahl an Straftaten begangen haben, oder wurden auch Personen gezählt , die in einem vorangegangen Berichtsjahr diese Anzahl an Straftaten begangen haben, jedoch nicht im Berichtsjahr 2017? In der Veröffentlichung zur Polizeilichen Kriminalstatistik für das Berichtsjahr 2017 wurden nur Personen als „MITA" aufgeführt, die die zur Klassifizierung erforderlichen Kriterien erfüllt haben. it freundlichen Grüßen P f.( Dr. Roland VVöller Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-10-17T10:07:18+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes