STAATSMINISTERIUI\4 FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT SÅCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÚR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 100510 | 01076Drssdên Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern ha rd-von-Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka (DlE LINKE) Drs.-Nr.: 6114795 Thema: Abfallentsorgung Wohngebiete Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,ln der Stadt Meißen bestehen seit einigen Monaten Probleme in der Abfallentsorgung bei der Abholung von Mülltonnen in kleinen Straßen, Gassen und Sackgassen. lm Rahmen einer lnterimslösung hatte der Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes Elbtal (ZAOE) die Müllentsorgung zunächst befristet vergeben. Der dezeit beauftragte Entsorger sieht sich außerstande Mülltonnen auf Straßen aufzunehmen , deren Breite weniger als 2,80 m inklusive Nebenanlagen beträgt. Dies führt dazu, dass Einwohner der Stadt Meißen, Mülltonnen teilweise bis zu 200 m weit über Kopfsteinpflaster zur Abfallentsorgung bereitstellen müssen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Aufgabe der Abfallentsorgung ist den Landkreisen und Kreisfreien Städten als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Freistaat Sachsen gesetzlich als weisungsfreie Pflichtaufgabe übertragen. lnsofern führen sie die Sammlung von Abfällen als Tätigkeit im eigenen grundgesetzlich geschützten Wirkungskreis und gemäß den durch Entscheidungen der Kreistage und Stadträte gestalteten Abfallsatzungen aus. Konkretisierende staatliche Vorgaben über die Art der Durchführung, beispielsweise zur Festlegung von Sammelstellen, bestehen nicht. lnsofern entscheiden die öffentlich-rechtlichen Entsorg ungsträger über Ausführungen zur Samm lung im Einzelfall. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 20. September 2018 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-1050t2t336 Dresden, Achtung ab'19.10.2018 geänderte Nummern: Tel.: +4935156420000 Fax.: +4935156420007 s¡mu1+ oo@(Ðó o(\ - - - - - o¡etùrbldffi&tM Hausanschrift: Sächsisches Staatsminister¡um ff¡r Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 01097 Dresden www.smul.sechsen.de Verkehrsverbindung: Zu errêichen m¡t den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher m¡t Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Fiir alle BesucherparkpläÞe gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. Bitte beachten Sie die allgemeinen Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landw¡rtschaft zur Erfüllung der lnformat¡onspflichten nach der Europäischen Datenschutz-Grundverordnu n g auf www.smul.sachsen.de * Kein Zugang fùr elektronìsch signierte sow¡e f ür verschltlssêlte elektronischo DokumenteSeite 1 von 4 STAATSI\4INISTERIUIM FÜR UMWELT UND LANDWìRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Frage l: Wie erfolgt die Abfallentsorgung in Wohngebieten mit Sackgassen, schmalen und steilen Straßen sowie Wegen im Freistaat Sachsen, deren Breite einschließlich Nebenanlagen unter 3,00 m liegt? Die Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushalten erfolgt im Freistaat Sachsen grundsätzlich grundstücksnah, soweit beim Anfahren der Grundstücke die Einhaltung berufsgenossenschaftlicher und/oder straßenverkehrsrechtlicher Regelungen möglich ist. Einschlägig sind hier die Branchenregeln Abfallwirtschaft 114-601 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) vom Oktober 2016 und die weiteren dort genannten Regelwerke. lst aufgrund einer Breite der Anfahrt unter drei Meter danach der Einsatz von dreiachsigen Regelfahzeugen mit einer zulässige Breite von 2,55 Meter bei einem zulässigen seitlichen Sicherheitsabstand von jeweils 0,5 Meter nicht möglich, erfolgt eine Abfuhr mit Klein- beziehungsweise Schmalfahzeugen (zweiachsig, Multicar). Hier ist je nach Fahzeugbreite (1,74 Meter, 2,05 Meter beziehungsweise 2,20 Meter) und einem beidseitigen Sicherheitsabstand von 0,5 Meter eine Straßenbreite von mindestens 2,74 Meter, 3,05 Meter beziehungsweise 3,20 Meter erforderlich. Wenn auch mit Kleinfahrzeugen eine Zufahrl nicht möglich ist, erfolgt die Abfallsammlung gemäß den durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder durch deren zur Sammlung beauftragten Dritten für jeden Einzelfall getroffenen Entscheidung . Vorrangig werden Bereitstellplätze festgelegt, welche mit Sammelfahzeugen angefahren werden können. Es werden aber auch Behälter im ,,Vollservice" entleert, das heißt der Rückedienst wird durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beziehungsweise durch dessen beauftragten Dritten gegen gesonderte Gebühr beziehungsweise gesondertes Entgelt übernommen. Bei einzelnen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern sieht die Abfallwirtschaftssatzung auch eine sogenannte ,,Sackentsorgung" vor. Dabei werden die zum Einsatz kommenden Abfalltonnen durch zugelassene Abfallsäcke ersetzt. Die Säcke sind dann wiederum an eine anfahrbare Stelle zu bringen. Dort werden sie von den Sammelfahzeugen abgeholt. Frage 2: Welche Vorgaben gibt es für den Eigentransportweg bis zu einem von wem bestimmten Abstellungsort für Mülltonnen und wie finden Menschen im mittleren und hohen Rentenalter, Gehbehinderte, lnvaliden Berücksichtigung, die die Leistungen ftir den Eigentransport nicht erbringen können? Allgemeine, landesweit verbindliche Vorgaben zur Länge des Eigentransportweges bestehen nicht. Dieser ergibt sich im Einzelfall aus den vor Ort vorliegenden Bedingungen . Grundsätzlich sind die Mitwirkungspflichten der Anschlusspflichtigen in den Abfallwirtschaftssatzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verankert. Seite 2 von 4 STAATSMìNISTERIUIVI FÜR UN4WELT UND LÀNDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENl5 Zur Länge des Eigentransportweges sind von den Verwaltungsgerichten in der Vergangenheit eine Reihe von Urteilen ergangen. Für die Gerichte standen als Kriterien bei der Beurteilung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern getroffenen Entscheidungen, insbesondere eine sorgfältige Abwägung des Einzelfalls mit der Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit für die Betroffenen im Vordergrund. Beispielsweise hat das Oberven¡valtungsgericht Berlin-Brandenburg bezüglich des Eigentransportweges in einem Beschluss vom 26. Februar 2016 (Pz: OVG I N 179.13) eine Weglänge von 130 Metern noch als zumutbar eingeschätzt. Das Verwaltungsgericht München hat in seiner Entscheidung vom 21. Januar 2O1O (Az.: M 10 K 09.2244) ausgeführt, dass sich eine Unzumutbarkeit für eine Bereitstellung von Abfallbehältnissen an einem Sammelpunkt nicht zwangsläufig aus den individuellen Schwierigkeiten, insbesondere aus dem Alter eines Betroffenen ergibt. Die in der Person von Betroffenen individuell auftretenden Schwierigkeiten, etwa die physische Konstitution, hätten diese selbst zu lösen, sei es im Rahmen einer organisierten Nachbarschaftshilfe oder durch einen bezahlten Abholdienst. Eine Lösung der im persönlichen Bereich auftretenden Schwierigkeiten auf Kosten der Allgemeinheit könne nicht verlangt werden. Frage 3: Welche Schwierigkeiten und Schwerpunkte bei der Abfallentsorgung sind im Hinblick auf die Konstellation unter Nr. I im Freistaat Sachsen bekannt? Die zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben auf Anfrage mitgeteilt, dass ihnen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten die bestehenden Schwierigkeiten mit Sackgassen, schmalen und steilen Straßen sowie Wegen, deren Breite einschließlich Nebenanlagen unter drei Meter liegt, bekannt sind. lm Einzelnen stellen sich für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Schwierigkeiten bei der Abfallentsorgung wie folgt dar: unzureichende Straßenbreite (Sicherheitsabstand zu gering oder Falschparker ), unzureichender Straßenzustand (Tragfähigkeit nicht gegeben), zu geringe Traglast bei Brücken (bei < 7,5 Tonnen auch Kleinfahzeug nicht möglich), fehlende Wendestellen (bei < 14 Meter auch Kleinfahzeug nicht möglich), Sackgassen mit Rückwärtsfahrstrecken ohne ausreichenden Sicherheitsabstand , mit Verschwenkungen (Kurven), Länge > 150 Meter (Befahrung untersagt), große Steigungen/Gefälle (Aufsitzen Schüttungsaufbau wegen Überhang), fehlende Zustimmung und Haftungsfreistellung durch die Eigentümer bei Privatstraßen und -wegen, Schnee- und Eisglätte vor allem in den oberen Lagen der Mittelgebirge. Seite 3 von 4 STAATSI\4 I N I STERI U I\4 FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Frage 4: Gibt es im Hinblick auf die Ausschreibungen der Abfallentsorgung durch Körperschaften des öffentlichen Rechtes hoheitliche Kontrollmaßnahmen , die die umfassende Ausschreibung der Abfallentsorgung , auch für die unter Nr. I genannte Konstellation, sicherstellen ? Die Abfallentsorgung und damit auch die Sammlung von Abfällen unterfällt dem Bereich der kommunalen Selbstverwaltung. lnsofern findet hier nur eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des kommunalen Handelns, nicht aber der Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung, zum Beispiel durch hoheitliche Kontrollmaßnahmen des geplanten lnhalts von Ausschreibungen, statt. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entscheiden darüber in eigener kommunaler Zuständigkeit. Die Regelungen zur Überlassung/Bereitstellung der Abfälle finden sich regelmäßig in den Abfallwirtschaftssatzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wieder. Die Abfallwirtschaftssatzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Satzungen, die gegen höherrangiges Recht verstoßen, beanstanden. Frage 5: Welche alternativen Möglichkeiten zur Abfallentsorgung gibt es für die unter Nr. 2 genannten Personengruppen, denen es nicht zuzumuten ist, Mülltonnen über mehr als 100 m zu einem Standplatz zlt verbringen? Für die Entsorgung von Abfällen aus Behältern, die nicht direkt am Grundstück mit Fahzeugen geleert werden können, bestehen folgende alternative Möglichkeiten: Selbstanlieferung der Abfälle beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beziehungsweise dessen Beauftragten (Bringsystem), ausschließliche Entsorgung über Abfallsäcke anstelle der Behälternutzung, Rückedienst des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beziehungsweise des beauftragten Dritten (Vollservice) gegen gesonderte Gebühr beziehungsweise gesondertes Entgelt, H ilfe durch Angehörige, Nachbarschaftshi lfe, Private Rückedienste (Hausmeisterservice), Verringerung des Behältergewichts durch Anpassung von Behältergrößen und Entsorgungsturnus, Bildung von Behältergemeinschaften. Mit freundlichen Grüßen ln Vertretung \3 Barbara Seite 4 von 4 2018-10-17T11:29:09+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes