STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14796 Thema: In Sachsen lebende vollziehbar ausreisepflichtige Personen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Im Tagesspiegel vom 17.09.2018 korrigierte Ministerpräsident Michael Kretschmer seine am Tag zuvor getätigten Aussagen zur Zahl vollziehbar ausreisepflichtiger Personen in Sachsen. Zu den Ausreisepflichtigen gehörten so ,auch andere Ausländer ohne Aufenthaltstitel' die ,kein Aufenthaltsrecht in Deutschland haben und das Bundesgebiet verlassen müssen'. Dazu zählen etwa Erwerbstätige oder Studenten mit abgelaufenen Visa oder Ausländer, die keine Aufenthaltstitel haben und keinen Asylantrag stellen oder Familienmitglieder von Asylbewerbern. Michael Kretschmer ließ in diesem Zusammenhang ebenfalls verlautbaren , dass ,die Zahl der Duldungen [...] viel zu hoch' sei und , Duldungen die absolute Ausnahme sein' müssen. (vgl. https://m.taqesspiecielde/politik/ministerpraesident-zuausreisepflichtiqen -kretschmer-will-duldunqen-nur-als-absoluteausnahme /23073744.html)" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie schlüsselt sich die Zahl der in Sachsen lebenden vollziehbar ausreisepflichtigen Personen konkret auf? (bitte nach Rechtsgrundlagen, nach aufenthaltsrechtlichem Status sowie Herkunftsländern der betroffenen Personen sowie den oben aufgemachten Kategorien - Erwerbstätige , Studenten mit abgelaufenen Visa oder Ausländer, die keine Aufenthaltstitel haben und keinen Asylantrag stellen und Familienmitglieder von Asylbewerbern -aufschlüsseln) Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/42/242 Dresden, 18. Oktober 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Zum Stichtag 31. August 2018 waren im Ausländerzentralregister (AZR) insgesamt 11.678 ausreisepflichtige Personen in Sachsen erfasst. Die Herkunftsländer und die aus der AZR-Statistik ersichtlichen Kategorien zum aufenthaltsrechtlichen Status der ausreisepflichtigen Personen in Sachsen sind aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlich. Ein Ausländer ist zur Ausreise gemäß § 50 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht . Von einer weitergehenden Beantwortung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht der Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. Sächs- VerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Zu den weiteren erfragten Kategorien enthält die AZR-Statistik keine Auswertung. Auch in den unteren Ausländerbehörden werden keine Statistiken zu diesen Kategorien geführt . Zur Beantwortung der Frage müssten alle in den Ausländerbehörden geführten Akten zu den 11.876 ausreisepflichtigen Personen einzeln händisch ausgewertet werden . Geht man von einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von zehn Minuten je Akte aus, wäre ein Sachbearbeiter mit einer 40 -Stunden -Arbeitswoche insgesamt 49 Wochen mit dieser Auswertung beschäftigt. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Verwaltung andererseits wurde auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts von einer umfassenden Beantwortung aufgrund der Unverhältnismäßigkeit und der Unzumutbarkeit abgesehen. Frage 2: Wie schlüsseln sich die vollziehbar Ausreisepflichtigen, die „Studenten mit abgelaufenen Visa" sind, genau auf und welche Kenntnis hat die Staatsregierung über die Dauer des Ablaufs der jeweiligen Visa (bitte nach Hochschulen/ Studienakademien aufschlüsseln)? Es wird auf den zweiten Teil der Antwort auf die Frage 1 verwiesen. Seite 2 von 3 STAATSTVIINISTERIUM DES INNERN Freistaat SAC1-ISEN Frage 3: Inwieweit lässt sich aus den Aussagen des Ministerpräsidenten schließen, dass sich die unteren Ausländerbehörden in Sachsen zukünftig bei der Erteilung von Duldungen nicht mehr an die gesetzlichen Grundlagen halten sollen? Ein solcher Rückschluss, wie die Fragestellerin ihn herleitet, lässt sich nicht ziehen. Mit,ffekindlichepfGrüßen 'rot Dr. Roland Wöller Anlagen: 2 Seite 3 von 3 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/14796 Staatsangehörigkeit Ausreisepflichtige insgesamt (Stand: 31. August 2018) Indien 1.530 Pakistan 1.084 Russische Föderation 1.238 Libanon 839 Afghanistan 877 Tunesien 605 Marokko 499 Libyen 701 Ungeklärt 273 Georgien 511 Irak 567 Iran, Islamische Republik 183 Sonstige asiatische Staatsangehörigkeiten 135 Algerien 174 Kosovo 331 Türkei 205 Mazedonien 178 Albanien 232 Syrien, Arabische Republik 167 Eritrea 66 China 66 Vietnam 170 Somalia 87 Serbien 210 ohne Bezeichnung 40 Sonstige europäische Staatsangehörigkeiten 24 Staatenlos 41 Sonstige afrikanische Staatsangehörigkeiten 32 Gambia 26 Armenien 54 Guinea 29 Montenegro 18 Ukraine 64 Ägypten 19 Ohne Angabe 12 Bosnien und Herzegowina 30 Äthiopien 26 Bangladesch 13 Ghana 11 Aserbaidschan 9 Kasachstan 9 Senegal 7 Kamerun 49 Nigeria 35 Venezuela 16 Jordanien 11 Kenia 5 Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 8 VVeißrußland 7 Myanmar 4 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/14796 Staatsangehörigkeit Ausreisepflichtige insgesamt (Stand: 31. August 2018) Angola 3 Dominikanische Republik 3 Guinea -Bissau 3 Liberia 3 Peru 3 Moldau (Republik) 16 Kongo, Dem. Republik 5 Sierra Leone 3 Philippinen 2 Spanien 2 Mali 1 Mauretanien 1 Mosambik 1 Simbabwe 1 Togo 1 Tschad 1 Polen 70 Rumänien 55 Tschechische Republik 41 Bulgarien 14 Kroatien 14 Slowakische Republik 13 Ungarn 12 Italien 9 Indonesien 7 Kuba 7 Jugoslawien (ehemals) 4 Portugal 4 Sri Lanka 4 Brasilien 3 Niger 3 Südafrika 3 Benin 2 Griechenland 2 Litauen 2 Mongolei 2 Niederlande 2 Sowjetunion (ehemals) 2 Tadschikistan 2 Thailand 2 Usbekistan 2 Vereinigte Staaten von Amerika 2 Australien 1 Ecuador 1 Israel 1 Kambodscha 1 Kanada 1 Kolumbien 1 Mauritius 1 Mexico 1 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/14796 Staatsangehörigkeit Ausreisepflichtige insgesamt (Stand: 31. August 2018) Neuseeland 1 Österreich 1 Schweden 1 Serbien (ehemals) 1 Serbien und Montenegro (ehemals) 1 Sudan (ehemals) 1 Taiwan 1 Tschechoslowakei 1 Uganda 1 Gesamt 11.876 Anlage 2 zu Drs.-Nr. 6/14796 Aufenthaltsrecht Ausreisepflichtige insgesamt (Stand: 31. August 2018) kein Aufenthaltsrecht 2.495 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen 2.039 Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 282 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 5.889 Duldung nach § 60a AufenthG (alt) 2 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 3 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (fam. Bindungen zu Duldungsinh. fehlende Reisedokumente oder medizinische Gründe) 412 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 204 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus medizinischen Gründen 59' Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 5 Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 14 ErteilungNerlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt 118 Aufenthaltstitel widerrufen/erloschen 17 Aufenthaltstitel zurückgenommen 2 Andere 335 Gesamt 11.876 2018-10-18T11:46:55+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes