STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 101097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter (AfD) Drs.-Nr.: 6/14810 Thema: Hintergründe zum Geschehen um die Tötung von Daniel H. in Chemnitz am 26.08.2018 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Hat die Staatsregierung Erkenntnisse dahingehend, dass bei der Tötung von Daniel H. Auseinandersetzungen im Drogenmilieu eine Rolle spielten ? Wenn ja, welche? Frage 2: Sofern Erkenntnisse im Sinne der Frage 1. vorliegen: Hatte das Opfer Daniel H. bzw. hatten oder haben die beiden anderen Verletzten und die Tatverdächtigen Verbindungen in das Umfeld der Organisierten Kriminalität? Wenn ja, in welchem Umfang? Frage 3: Sofern Erkenntnisse im Sinne der Frage 2. vorliegen: Gibt es bei den vorliegenden Verbindungen solche zu deutsch/russischen (SportlVereinen oder Vereinigungen? Wenn ja, in welchem Umfang? Seite 1 von 3 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564 1500 Telefax +49 351 564 1509 Staatsmin¡ster@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E/13/1376 - KLR Dresden. 4rOxtoøór zorc t TOB MIT e a ìi,tllTflJoB-MTT.J.DE Hausanschrift: Sächsisches Staatsm¡n¡sterium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Br¡efpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsvefb¡ndung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 *Zugang lür elektron¡sch signierte sowie f ür vsrschlüsselte eleklron¡sche Dokuments nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nåhere lnformal¡onsn unter M.egvp.de JUSrTZvOLLZUCSBEAfv!IE STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENlw Zusammenfassende Antwort zu den Fragen 1 bis 3 Eine Beantwortung der Fragen ist derzeit nicht möglich, da insoweit aufgrund der laufenden Ermittlungen in diesem Verfahren die Vorschrift des g 477 Abs. 2 S. 1 StPO eine Beantwortung verwehrt. Nach dieser Vorschrift sind Auskünfte aus Akten zu versagen , wenn der Übermittlung Zwecke des Strafuerfahrens entgegenstehen. Eine Beantwortung der Fragen würde den Erfolg des noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens gefährden. Sofern Einzelheiten zu bisherigen Ermittlungserkenntnissen bekannt würden, könnte dies dazu führen, dass der Erfolg der weiteren notwendigen Ermittlungen vereitelt würde. Die Hintergründe und der Auslöser der in Rede stehenden Tat sind nach wie vor Gegenstand laufender Ermittlungen, die weitere Ermittlungshandlungen, insbesondere auch Zeugenbefragungen, erforderlich machen. Die Mitteilung von vorläufigen Ermittlungsständen begründet die Gefahr, nachfolgende Ermittlungsergebnisse zu entwerten. Angaben, die Rückschlüsse auf Hintergründe und Anlass der Tat zuließen, könnten weitere zu realisierende Aussagen im Ermittlungsverfahren beeinflussen. Alle im Vorfeld offengelegten Erkenntnisse - auch in abstrakter Hinsicht - würden daher die erforderlichen Ermittlungen gefährden bzw. ihre Ergebnisse möglicherweise beeinträchtigen . Dritten gegenüber wurden deshalb bisher keine Angaben im Sinne der Fragestellungen gemacht. Die aufgeführten Gründe der Nichtbeantwortung der Fragen hindern auch eine Beantwortung in einer nichtöffentlichen Sitzung des Landtages oder mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk. Auch bei einer unter solchen Umständen erfolgenden Bekanntgabe von Einzelheiten ist im vorliegenden Fall nicht mit Sicherheit auszuschließen , dass die weiteren Ermittlungen gefährdet würden. Die besondere Sensibilität der Daten im hiesigen Einzelfall gebietet es, dass jede Gefahr einer Offenbarung weitestgehend minimiert wird. Eine Abwägung der lnformationsinteressen des Fragestellers mit dem lnteresse an der Geheimhaltung geht derzeit zu Lasten des Abgeordneten. Das lnteresse des Abgeordneten an vollständiger lnformation ist ein hohes, durch Art. 51 Abs. 2 SächsVerf verfas- Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw sungsrechtlich gewährleistetes Gut. Aber auch das staatliche lnteresse an einer wirkungsvollen Strafverfolgung ist ein hohes, aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitetes verfassungsrechtliches Schutzgut. Bei einer vollständigen Beantwortung der Fragen wäre der Schaden für das laufende Ermittlungsverfahren möglicherweise irreparabel. Das lnformationsinteresse des Abgeordneten ist demgegenüber nicht vollständig zurückgedrängt . Seine Verwirklichung hat lediglich soweit und solange zurückzustehen, wie eine vollständige Beantwortung tatsächlich eine Gefährdung des Ermittlungserfolges zeitigen würde. Frage 4: Hat die Staatsregierung Erkenntnisse dahingehend, dass bei der o. g. Tat anwesende Personen (Täter, Opfer/Verletzten sonst Anwesende) der Hooligan-Szene zuzurechnen sind bzw. Verbindungen in die Hooligan-Szene haben oder hatten? Wenn ja, welche? Bisher sind keinerlei Verbindungen von bei der Tat anwesenden Personen zur Hooligan-Szene bekannt geworden. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 3 von 3 2018-10-19T10:43:54+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes