STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEIN Die Staatsministerin STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 I 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) L-1053/4/254-2018/ Dresden, . Oktober 2018 Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Wiike (AfD) Drs.-Nr.: 6/14819 Thema: Ausschluss Susanne Dagen im Hygienemuseum am 19.08.2018 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Zur Tagung „Die neue Mitte? Rechte Ideologien und Bewegungen in Europa" im Deutschen Hygienemuseum Dresden DHMD hatte sich die parteilose Buchhändlerin Susanne Dagen für einen Workshop angemel det, der von einer Mitarbeiterin der Amadeu-Antonio-Stiftung geleitet wurde. Von dieser wurde Frau Dagen der Zutritt mit dem Verweis darauf verwehrt, dass sie mit einer „rechten" Verlegerfamilie befreundet sei und sich andere Teilnehmer von ihr gestört und eingeschüchtert gefühlt hätten. Der Pressesprecher des Hygienemuseums, Christoph Wingender , verwies in der Sächsischen Zeitung vom 20.09.2018 für die Organi satoren der Tagung auf eine im Programm abgedruckte Klausel, die es ermöglicht, Personen auszuschließen, „die einer Szene mit... rechtsext remen Anschauungen zuzuordnen sind". Die Bundeszentrale für politische Bildung trat als Mitveranstalter auf. Auf ihrer Homepage gibt die BpB unter dem Titel „Guter Rat, wenn Nazis stören - Was man bei Veranstaitungen über Rechtsextremismus beach ten soiite" [sie!] Hinweise auf die sogenannte „Extremismusklausel" (http://www.bpb.de/politik/extremismus/ rechtsextremismus/41610/guter -rat-wenn-nazis-stoeren?p=all). Im Übrigen erhält die Stiftung Deutsches Hygienemuseum zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks von der Landeshauptstadt Dresden und dem Freistaat Sachsen zu gleichen Teilen jährliche Kostenbeiträge." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wer hatte das Hausrecht im Rahmen der genannten Veranstal tung inne, und wie wird die Ausübung des Hausrechts durch eine Mitar beiterin gerechtfertigt, die nicht Angestellte des Museums ist? "ir Zertifikat seit 2007 audrt tterufundfamilie Hausanschrift: Staatsmlnlsterium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besucherparkpiätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. "Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIIIIVI FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat S ACH SEIN Das Hausrecht bei der o. g. Tagung hatten die Veranstalter. Das Hausrecht wurde vom Tagungsieiter wahrgenommen. Die Ausübung des Hausrechts kann im Rahmen des Bundes- und Landesrechts auf andere Personen übertragen werden. Frage 2: Inwiefern teilt die Staatsregierung die Auffassung, dass die Bekanntschaft einer Buchhändlerin mit einem Verleger die Einschätzung als „rechtsextreme Szene" rechtfertigt, und wenn ja, welches Verständnis von Rechtsextremismus liegt dieser Einschätzung zugrunde? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet, welche die Staatsregierung bisher nicht getroffen hat. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung auch nicht verpflichtet. Frage 3: Inwieweit ist der Passus der vorab verbreiteten Klausel, dass man im Rah men des Hausrechts Personen den Zutritt verwehren könne, „die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören, die einer Szene mit vergleichbar rechts extremen Anschauungen zuzuordnen sind oder die bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder andere menschenver achtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind", mit Art. 2 I und 5 I 8. 1 GG sowie mit § 6 Absatz 1 Versammlungsgesetz vereinbar? Das Versammlungsgesetz ermöglicht in § 6 Abs. 1 ausdrücklich den Ausschluss be stimmter Personen. Grundrechtseinschränkungen nach Art. 2 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind nicht erkennbar, da das Versammlungsgesetz dem Grundgesetz nicht wider spricht. Frage 4; Die Tagung, die das DHMD mit diversen Kooperationspartnern wie eben der BpB ausrichtete und Interessenten „Hintergrundinformationen zu den einzel nen Akteuren und Strukturen" und „Strategien für ihre tägliche Arbeit" liefern sollte, war im sächsischen Fortbildungs-Onlinekatalog für Pädagogen unter der Veranstaltungsnummer EXT04294 als Fortbildung ausgewiesen. Wie viele Päda gogen nahmen diese Fortbildung in Anspruch und welchen erzieherischen Effekt hatte es auf die Lehrer, den Ausschluss einer Teilnehmerin unter Berufung auf die „Extremismusklausel" und der damit einhergehenden öffentlichen Identifizierung und Stigmatisierung als vermeintlicher „Nazi" miterlebt zu haben? Es haben sich 7 Lehrerinnen und Lehrer in der Teilnehmerliste eingetragen. Von einer Beantwortung der zweiten Teilfrage wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet, welche die Staatsregierung bisher nicht getroffen hat. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung auch nicht verpflichtet. Frage 5: Welches Verständnis von Meinungsfreiheit liegt dieser Fortbildung zu grunde, einerseits die türkische Aktivistin Kübra Gümü§ay teilnehmen zu lassen, obwohl ihr Verhältnis zu der mit türkischen Rechtsextremen koalierenden AKP ge nauso ungeklärt ist wie ihre Haltung zu diversen Akteuren des autoritären und or thodox- konservativen Islams wie MillT Görü§, wogegen Akteure der Zivilgesell schaft mit der kurdischen Frauenrechtlerin Seyran Ate§ in einem „Offenen Brief" protestiert hatten, und andererseits eine einheimische Vermittierin von Kulturgut Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEIN auszuschließen; sind diese Art von Veranstaltungen und der beschriebene Um gang mit Teilnehmern im Sinne der Landeshauptstadt Dresden und des Freistaa tes Sachsen als Stifter des Hygienemuseums? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet, welche die Staatsregierung bisher nicht getroffen hat. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung auch nicht verpflichtet. Mit freundlichen Grüßen Dr. Eva-Maria Stange Seite 3 von 3 2018-10-16T11:10:49+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes