STAATSM1N1STE11UM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Mirko Schultze (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14822 Thema: Absicherung von Großveranstaltungen durch Sanitäts- und Rettungsdienste Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Im Rahmen der Vorbereitung von Großveranstaltungen werden in der Regel auch Sicherheitskonzepte erstellt. Diese dienen als Grundlage der Planung und beinhalten u.a. die einzusetzenden Kräfte im Sanitätsund Rettungsdienst. Daraus ergeben sich folgende Fragen:" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Behörde ist für die Kontrolle der Umsetzung der in den Sicherheitskonzepten festgelegten Einsatzzeiten, der festgelegten Anzahl der Einsatzkräfte und der dafür notwendigen technischen Ausrüstung verantwortlich ? Sofern es sich um eine Veranstaltung nach Maßgabe des § 1 der Sächsischen Versammlungsstättenverordnung (SächsVStättV0) handelt, hat der Betreiber gemäß § 43 Abs. 2 SächsVStättV0 in Zusammenarbeit mit der Ortspolizeibehörde, der örtlichen Brandschutzbehörde sowie dem Träger des Rettungsdienstes ein Sicherheitskonzept für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen aufzustellen. Geht von Veranstaltungen außerhalb von Versammlungsstätten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, kann die Ortspolizeibehörde auf der Grundlage des allgemeinen Polizeirechts ein Sicherheitskonzept vom Veranstalter verlangen. Für die Einhaltung und Kontrolle des Sicherheitskonzeptes ist grundsätzlich der Betreiber bzw. der Veranstalter verantwortlich . Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/65/85 Dresden, 22. Oktober 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7,8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSTV11N1STER11JM DES INNERN Freistaat SACHSEN Sofern der Ortspolizeibehörde Anhaltspunkte für eine Gefahr aufgrund der Nichteinhaltung des Sicherheitskonzeptes bekannt werden, kann sie nach § 3 Abs. 1 Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG) Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung treffen. Frage 2: Welche Folgen kann es für die Veranstalter haben, wenn von Seiten des Veranstalters weniger Einsatzkräfte des Sanitäts- und Rettungsdienstes geordert werden als im Sicherheitskonzept vorgesehen? Bei Feststellung von Versäumnissen aufgrund der Nichtbeachtung des Sicherheitskonzeptes kann die Ortspolizeibehörde bei rechtzeitiger Kenntnis der Umstände, welche auf eine Gefährdungslage für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schließen lassen, Maßnahmen nach dem SächsPolG treffen. Hierbei obliegt es der Ortspolizeibehörde, im pflichtgemäßen Ermessen eine verhältnismäßige Entscheidung zwischen den Interessen des Veranstalters, der Besucher und im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu treffen. Das Spektrum der Maßnahmen kann von Beschränkungen der Veranstaltung, z. B. hinsichtlich der maximalen Besucherzahl, bis hin zur Absage bzw. Untersagung der weiteren Durchführung der Veranstaltung reichen. Darüber hinaus kann im Fall einer eingetretenen Gefährdungslage aufgrund eines Verstoßes gegen das Sicherheitskonzept der Veranstalter zivil- sowie strafrechtlich für die Unterlassung verantwortlich gemacht werden. Frage 3: Sind der Staatsregierung Veranstaltungen bekannt, welche auf Grund fehlender Einsatzkräfte im Bereich Sanitäts- und Rettungsdienst nicht oder nur eingeschränkt stattfinden konnten? Bitte einzeln aufschlüsseln. Nein. Mit ireiindlichefi Grüßen Pref. iDr.%Roland Wöller Seite 2 von 2 2018-10-22T11:22:51+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes