STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Rico Gebhardt (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14834 Thema: Vom Innenminister verordnete Besuchsverbote von Mitgliedern des Landtages für Polizeireviere in Sachsen? Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Auf eine entsprechende Informationsbesuchsanfrage der Fraktion DIE LINKE. im Sächsischen Landtag an ein Polizeirevier in Sachsen wurde diese mit der Begründung abgelehnt, dass ,aufgrund der Jahresfrist zur Landtagswahl solchen Besuchen grundsätzlich nicht stattgegeben werden kann, sofern es sich nicht um einen konkret begründeten Einzelfall handelt'." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche konkreten innerdienstlichen Vorschriften, Weisungen oder sonstigen Vorgaben für Informationsbesuch oder -termine in Polizeirevieren in Sachsen von Mitgliedern des Sächsischen Landtags, Fraktionen des Sächsischen Landtages oder deren Mitgliedern sind seitens der Staatsregierung zu welchem Zeitpunkt in welcher konkreten Rechtsform erlassen bzw. getroffen worden? (Bitte unter Nennung des Wortlautes der jeweiligen Vorschrift darstellen.) Mit Schreiben vom 29. August 2018 wurden die Dienststellen auf Grund der Jahresfrist zur Landtagswahl auf die Beachtung bestimmter Grundsätze bei Besuchen von Abgeordneten hingewiesen: 1. Mit Blick auf das Gebot der politischen Neutralität ist die Unterstützung des Wahlkampfes von Abgeordneten sowie politischen Parteien nicht zulässig. 2. Vor diesem Hintergrund sind Gesprächs -/Besuchswünsche, mit denen sich Abgeordnete an eine Dienststelle/Einrichtung der Polizei Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/65/89 Dresden, 23. Oktober 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN wenden, kritisch zu prüfen und bei einer möglichen Kollision mit dem vorgenannten Grundsatz abzulehnen. 3. Bei der Durchführung von Gesprächen/Besuchen mit Abgeordneten und der Erörterung dienstlicher Themenstellungen hat sich das Verhalten an der Treueund Wohlverhaltenspflicht gegenüber dem Dienstherrn auszurichten. Frage 2: Aus welchen Gründen und gestützt auf welche konkrete Rechtsgrundlage wurden die in Frage 1 genannten innerdienstlichen Vorschriften, Weisungen oder sonstigen Vorgaben erlassen bzw. getroffen? Frage 3: Auf welcher gesetzlichen Grundlage und mit welcher Rechtfertigung wird mit den in Frage 1 genannten innerdienstlichen Vorschriften, Weisungen oder sonstigen Vorgaben in die verfassungsmäßig garantierten Rechte der Mitglieder des Sächsischen Landtages eingegriffen und die Ausübung dieser Rechte bei Informationsbesuchen oder -termine von Polizeirevieren beschränkt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Im Gegensatz zur Verfassung des Landes Brandenburg, dort Artikel 56 Absatz 3, kennt die Verfassung des Freistaates Sachsen keine explizite Regelung, Abgeordneten Zugang zu den Behörden und Dienststellen des Landes zu gewähren. Die Staatsregierung erkennt ausdrücklich an, dass den Abgeordneten im Rahmen der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben alle Möglichkeiten der unmittelbaren Information und der Fachgespräche geboten werden. Hierzu kann auch der persönliche Besuch von Behörden, öffentlichen Einrichtungen und Institutionen gehören. Nach den Regelungen der VwV Dienstordnung sind die notwendigen Sacherörterungen jedoch grundsätzlich auf der Ebene des jeweiligen Behördenleiters, im Bedarfsfalle unter Zuziehung der für den Sachgegenstand zuständigen Mitarbeiter, durchzuführen. Hierbei müssen das Verbot parteipolitischer Veranstaltungen in Behörden sowie die Gewährleistung eines ungestörten Dienstbetriebes Beachtung finden. Mit Blick darauf sowie auf Grund der Bindung an das Neutralitätsgebot gern. § 33 — Grundpflichten des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beanntenstatusgesetz — BeamtStG) hat sich die Staatsregierung entschieden, von ihrem Direktionsrecht Gebrauch zu machen und aufgrund der Jahresfrist zur Landtagswahl Besuchen von Abgeordneten in Dienststellen und Einrichtungen der Polizei grundsätzlich nicht stattzugeben, sofern es sich nicht um einen konkret begründeten Einzelfall handelt. ndlichein Grüßen Prcif. Dr Roland Wöller Seite 2 von 2 2018-10-23T12:55:45+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes