STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/14849 Thema: Anhörung des Referentenentwurfs zum Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechts des Freistaates Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: An welche Körperschaften, Verbände und sonstige Organisationen wurde der Referentenentwurf zur Anhörung zugeleitet? Der Referentenentwurf wurde am 19. April 2018 zur Einleitung des Anhörungsverfahrens den in der Anlage 1 aufgeführten Verbänden und sonstigen Organisationen zugeleitet. Frage 2: Welche Körperschaften, Verbände und sonstige Organisationen haben zu welchem Zeitpunkt eine Stellungnahme welchen Inhalts abgegeben, die nicht in den Anlagen zur Drs. 6/14791 enthalten sind? Die Deutsche Polizeigewerkschaft im dbb Landesverband Sachsen e. V. (DPolG) hatte am 31. Mai 2018 eine Stellungnahme zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Neustrukturierung des Polizeirechts des Freistaates Sachsen abgegeben. Der SBB Beamtenbund und Tarifunion Sachsen (SBB) hatte mit gleichem Datum eine Stellungnahme, die in Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedsgewerkschaften DPolG und Deutsche Steuer- Gewerkschaft erarbeitet wurde, eingereicht, welche in der Drs.-Nr. 6/14791 enthalten ist. Der Inhalt der Stellungnahme der DPolG ist in der Anlage 2 abgebildet. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/65/93 Dresden, 24. Oktober 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 3: Aus welchen Gründen wurden Anwaltsverbände, Menschenrechtsorganisationen , sonstige NGOs etc. nicht angehört? Angehört wurden verfahrensbeteiligte Verbände und sonstige Stellen, zu denen auch die Rechtsanwaltskammer Sachsen gehörte. Dies erfolgte unter Beachtung des Artikels 82 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen sowie des Artikels 36 Absatz 4 der VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. Frage 4: Welche konkreten Änderungen des Gesetzes wurden nach der Anhörung am Gesetzentwurf vorgenommen? Nach der Anhörung wurde insbesondere die Einbettung des Sächsischen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Sächsisches Datenschutz- Umsetzungsgesetz - SächsDSUG) in den Entwurf vorgenommen. Auf Tatbestandspräzisierungen in den §§ 2, 4, 5, 11, 15, 17 bis 29, 33 bis 36, 38 bis 40, 46, 53, 55, 57 bis 60, 65, 66, 68 bis 72, 75 bis 79, 81, 82, 86, 87, 91, 94, 97, 98, 101, 104, 108 Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz-Entwurf (SächsPVDG-Entwurf) sowie in den §§ 2, 7, 9, 13, 19, 20, 23, 26 bis 28, 30, 32 bis 40 Sächsisches Polizeibehördengesetz -Entwurf (SächsPBG-Entwurf) wird hingewiesen. Hinsichtlich dieser und weiterer Einzelheiten wird auf den mit Schreiben des Staatsministeriums des Innern vom 19. April 2018 übersandten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen und die Drs.-Nr. 6/14791 verwiesen. Frage 5: Aus welchen konkreten Gründen wurden welche von Körperschaften, Verbänden und sonstigen Organisationen vorgeschlagenen Änderungen nicht in den Gesetzentwurf aufgenommen? Die Gewerkschaft der Polizei (GdP), der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) - Landesverband Sachsen, die DPolG und der SBB befürworteten die Einführung einer Befugnis zum verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme (Online- Durchsuchung) sowie zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Überwachung der laufenden verschlüsselten Kommunikation) als unbedingt notwendig. Ebenso wurde durch GdP, DPolG und SBB das Fehlen einer Befugnis zum Einsatz der Bodycams kritisiert. Diese Befugnisse waren innerhalb der Staatsregierung nicht konsensfähig. Dies gilt auch für weitere in den Stellungnahmen vorgetragene Änderungsvorschläge, etwa zur Erhöhung der möglichen Dauer des Unterbindungsgewahrsams, zum Regelungsinhalt des § 39 SächsPVDG-Entwurf, zum Regelungsumfang des § 33 SächsPBG-Entwurf (Erlass von Alkoholkonsumverboten), zur Reduzierung der maxi- Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN malen Speicherdauer von polizeilichen Videoaufzeichnungen oder zur Ausweitung des Regelungsinhaltes der §§ 17, 36, 57, 64, 67 SächsPVDG-Entwurf. Zu den näheren Einzelheiten wird auf die Anlage 3 verwiesen, in der die Bewertung inhaltlich konkreter Änderungsvorschläge dargestellt ist, die keine Umsetzung fanden. Lind iche Grüßen / , . Pof! Dr. Roland Wöller Anlagen: 3 Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/14849 Sächsischer Landkreistag e. V. Geschäftsstelle Käthe-Kollwitz-Ufer 88 01309 Dresden Sächsischer Städte- und Gemeindetag e. V. Geschäftsstelle Glacisstraße 3 01099 Dresden Sächsischen Datenschutzbeauftragten Herrn Andreas Schurig Devrientstraße 1 01067 Dresden SBB - Beamtenbund und Tarifunion Sachsen Geschäftsstelle Theresienstraße 15 01097 Dresden Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) Bezirk Sachsen Geschäftsstelle Schützenplatz. 14 01067 Dresden Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) Landesverband Sachsen Landesgeschäftsstelle Sachsen Lingnerallee 3 01069 Dresden Rechtsanwaltskammer Sachsen Geschäftsstelle Glacisstraße 6, 01099 Dresden Sächsischer Richterverein e. V. Verein der Richter und Staatsanwälte im Freistaat Sachsen Geschäftsstelle Roßbachstraße 6 01069 Dresden Neue Richtervereinigung e. V. Zusammenschluss von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten Landesverband Sachsen Herrn Ruben Franzen Walther-Rathenau-Straße 9 04838 Eilenburg Anlage 2 zu Drs.-Nr. 6/14849 DPolG Deutsche Polizeigewerkschaft im dbb Landesverband Sachsen e.V. Dresden, 31.05.2018 Stellungnahme der Deutsche Polizeigewerkschaft Sachsen zum Referentenentwurf Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechts des Freistaates Sachsen. Bei dem Referentenentwurf handelt es sich um eine aus mehreren Gründen erforderliche Novellierung. So wird erstmals die neue europäische Datenschutzrichtlinie integriert bzw. berücksichtigt. Zum anderen wurden viele dringend erforderliche Veränderungen aufgenommen, welche sich durch die veränderte gesellschaftliche Lage, die zu erkennende gesellschaftliche Entwicklung und der fortschreitenden technischen Entwicklung unverzichtbar machen. Beim der Umsetzung des Referentenentwurfs sollte ein zukunftsträchtiges Polizeigesetz entstehen, welches die Polizei agieren und nicht nur reagieren lässt. Somit würde das Vertrauen der Bevölkerung in die Arbeit und den Handlungsmöglichkeiten der Polizei wieder steigen. Dieses hätte wiederum ein höheres Sicherheitsgefühl, verbunden mit mehr Zufriedenheit und Attraktivität des Freistaates Sachsen für die Bevölkerung zur Folge. Auch wenn sich die Eingriffsbefugnisse der Polizei im Referentenentwurf erweitert haben, lassen diese keinerlei Willkür zu. Der Richtervorbehalt schafft dabei eine hohe Eingriffsschwelle, nach welcher die entsprechenden Maßnahmen durchgeführt werden dürfen. Die räumliche Komponententrennung des Polizeigesetzes für den Polizeivollzugsdienst und die Polizeibehörden war dringend erforderlich und schafft erstmals die Möglichkeit, Aufgaben den individuellen Zuständigkeiten anzupassen. Sehr erfreulich ist die Erweiterung der Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes und der damit verbundenen Möglichkeit bei Anfangsverdacht bzw. den Hinweis der Vorbereitung einer strafbaren Handlung, frühzeitig Maßnahmen zur Verhinderung der Vorbereitung einer Straftat treffen zu können. Gerade in Anbetracht der zukünftigen Gefahr durch terroristische Anschläge sind diese Grundsatzveränderungen dringend erforderlich. Nicht nur im Bereich von Terror, sondern auch des allgemeinen Fortschritts, die Veränderung, u.a. auch die teilweise Verrohung der Gesellschaft und die allgemeine Digitalisierung muss im 1 Anlage 2 zu Drs.-Nr. 6/14849 DPolG Deutsche Polizeigewerkschaft im dbb Landesverband Sachsen e.V. Dresden, 31.05.2018 neuen Polizeirecht aufgegriffen und berücksichtigt werden. In den letzten Jahren hat sich unsere Gesellschaft drastisch verändert. Der Umgang mit den neuen Medien haben Wege für Straftäter entstehen lassen, welchen der Freistaat Sachsen nur durch ein modernes Polizeigesetz entlegenen kann. Was nützen veraltete Methoden und Technik im Kampf gegen Terroristen, welche nichts zu verlieren haben. Diese sollten, bereits im frühzeitigen Stadium der Planung der Anschläge, festgestellt und gestoppt oder ggf. während eines Anschlages zeitnah und ohne Gefährdung weiterer Personen eingreifen können. Dazu sind zum Beispiel für Sachsens Polizei auch dringend Mitteldistanzwaffen und für Spezialeinheiten sogar Handgranaten erforderlich. Die Verankerung im Polizeigesetz impliziert auch, wer eine solches „Spezialwerkzeug" einsetzen darf. In der Regel stehen dieser Dinge nur Spezialeinheiten zur Verfügung und werden erst als letztes Mittel, auf Anordnung des Berechtigten, eingesetzt. Jedoch fehlen aus Sicht der DPolG Sachsen einige erforderliche Möglichkeiten/Maßnahmen, welche den Referentenentwurf leider etwas rückschrittlich erscheinen lassen. So wäre die Verankerung der Quellentelekommunikationsüberwachung, die Onlinedurchsuchung und die in Sachsen in Erprobung (in anderen Bundesländern bereits zum Standard gehörende) befindliche Einsatz der Bodycam, dringend erforderlich. Die Bodycam, ein unerlässliches Hilfsmittel zur Verhinderung und Beweissicherungen von Straftaten zum Nachteil von Polizeibeamten. Gegebenenfalls kann man auch das rechtskonforme Verhalten von Polizeibeamten dokumentieren. In den letzten Jahren sank die Hemmschwelle einen Polizisten anzugreifen erheblich. Die Beweisführung ist schwerer geworden. Jedoch sagt ein Video mehr als Worte. Bei der Dokumentation von polizeilichen Maßnahmen können alle Handlungen der handelnden Personen gerichtsverwertbar gesichert werden. In vielen Bundesländern und in vielen Ländern weltweit, ist die Bodycam bereits seit langem Standard. Sie sollte diese auch dringend im hiesigen Polizeigesetz integriert und flächendeckend (nicht mehr nur als Projekt) eingesetzt werden. Dies schafft Sicherheit und damit ein Sinken der Straftaten gegen Polizei und zeigt, dass sich Polizeibeamte auch rechtskonform verhalten. Studien in den Bundesländern, welche die Bodycam inzwischen regelmäßig benutzen, bestätigen dieses. 2 Anlage 2 zu Drs.-Nr. 6/14849 DPolG Deutsche Polizeigewerkschaft im dbb Landesverband Sachsen e.V. Dresden, 31.05.2018 Ein weiterer Punkt ist die Quellentelekommunikationsüberwachung. Momentan hat die Polizei nur die Möglichkeit auf die Datenleitungen des Telefonanbieters der zum Beispiel vermissten Person zuzugreifen. (Selbiges gilt auch für alle anderen zu überwachenden Personen). Am Beispiel eines vermissten Kindes, welches nur ein Prepaidhandy hat, lässt sich diese Erforderlichkeit am ehestens verdeutlichen. Die Polizei ortet das Handy in einem großen Wohnblock und hat keinerlei Anhaltspunkte in welcher Wohnung sich das vermisste und eventuell suizidgefährdete Kind befindet. Schaltet man dann eine normale Telefonüberwachung und das Kind hat( weil mal wieder wie so oft, kein Geld auf der Karte ist) einen freien Hotspot gesucht, telefoniert dieses gesuchte Kind über eine Datenleitung. So sieht die Polizei lediglich, dass das Kind online ist. Dort hat das vermisste Kind die Möglichkeit unkontrolliert zu sprechen und kann sein Handeln fortsetzen. Dieses trifft aber nicht nur für das Kind, sondern für alle zu, welche nicht über Telefonleitungen, sondern über Datenleitungen und Messangerdienste telefonieren. Eine Quellen-TKÜ ermöglicht den Zugriff auf der Ursprungsgerät und verhindert, dass Straftaten so unabgehört vorbereitet werden können. Selbiges gilt auch für Bilder, welche beispielsweise an eine bestimmte Person per Instagram verschickt werden. Diese sind momentan für den Überwachenden nicht sichtbar. Stellt man sich vor, dass so das Bild des Ortes eines geplanten Terroranschlages übermittelt wird, sind die Folgen nicht auszudenken. Endlich sollte die Polizei in der Lage sein, den Fortgang der Technik Stand zu halten. Selbiges gilt für Onlinedurchsuchungen. Dabei sollte man sich den neuesten Stand der Technik anpassen und sofort auf den PC des Delinquenten zugreifen können, ohne dass dieser die Möglichkeiten der Vernichtung von Daten hat. Schnell genug können mit Alexa und anderen Programmen durch eine Handlung Daten auf PC vernichtet werden, weil die Polizei an der Tür klingelt. Dies sind Sekunden und alle Daten und Handlungen sind nicht mehr nachweisbar. Was nutzt es eine Wohnung zu betreten und zu durchsuchen, wenn die Straftat, wie beispielsweise der Terroranschlag, online geplant und durch eine solche Onlinedurchsuchung frühzeitig verhindert werden kann. Schon lange werden verbotene Dinge seltener in der realen Welt geplant. Oft werden dazu die neu entstandenen virtuellen Welten im Internet oder sogar in Dark-Net genutzt. Im Paragraph 25 Absatz 1 sollte nach den Worten: „Die Polizei darf in ihren Gewahrsamseinrichtungen durch den offenen Einsatz technischer Mittel Bilder übertragen." die nachfolgenden Voraussetzungen gestrichen werden. Dies würde eine Stärkung der Rechte der Polizei darstellen und jeden sollte bewusst sein, dass 3 Anlage 2 zu Drs.-Nr. 6/14849 DPolG Deutsche Polizeigewerkschaft im dbb Landesverband Sachsen e.V. Dresden, 31.05.2018 wenn er sich begründet im polizeilichen Gewahrsam befindet, auch überwacht wird. Folgerichtig ist es dann, den Absatz 2 zu erhalten. Aus Sicht der DPolG gibt es auch einen leichten Nachbesserungsbedarf in Bezug auf die Dauer der möglichen Freiheitsentziehung, wie beispielsweise gemäß §24. Eine Dauer der Gewahrsamnahme von nur 14 Tagen lässt leider keinerlei umfangreiche Ermittlungen zu. Auch bei allem Arbeitsaufwand gibt es gerade nach der neuen Datenschutzrichtlinie der EU immer mehr Ermittlungshemmnisse, welche eine schnelle Ermittlung begünstigen. Außerdem haben wir es heutzutage nicht mehr mit dem regional agierenden Täter bzw. Täterkreis zu tun, sondern mit Weltweit verzahnten und organisierten Täterkreisen. Dies macht es durchaus erforderlich, die Maximaldauer der Freiheitsentziehung auf 4 Wochen zu erweitern. Im Paragraph 57 Absatz 3 sollte eine Erweiterung auf die Anfahrts- und Verbindungswege erfolgen. Eine Dokumentation solcher Zufahrts- oder Verbindungswege lassen strafrechtliche Zusammenhänge oder Abfolgen eher und einfacher erkennen und im Nachgang zur Aufklärung der Nachtatverhalten beitragen. Mit dem Implizieren, des durch die DPolG Sachsen beschriebenen Nachbesserungsbedarfes, wird es sich bei der Neustrukturierung des Polizeigesetzes um ein zukunftsträchtiges und vor allem zukunftstaugliches Polizeigesetz handeln. Cathleen Martin Landesvorsitzende Deutsche Polizeigewerkschaft Sachsen 4 Anlage 3 zu Drs.-Nr. 6/14849 Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechtes im Freistaat Sachsen Institution Stellungnahme Prüfergebnis Deutscher Gewerkschaftsbund Zu Artikel 1 § 64 SächsPVDG — Einsatz einer V -Person und Verdeckter Ermittler Es wird der Einsatz von V-Leuten abgelehnt, da damit die Überwachung zunehme. Dem Vorbehalt wird nicht gefolgt. Der Einsatz von V-Leuten soll zur Abwehr von Gefahren für besonders wichtige Rechtsgüter, zur Verhütung von terroristischen Straftaten und solcher von erheblicher Bedeutung rechtssicher und gesetzlich normiert erfolgen. Eine damit eintretende Zunahme der Überwachung in diesen Bereichen ist gesetzgeberisches Ziel. Sächsischer Datenschutzbeauftragter Zu Artikel 1 § 57 SächsPVDG — Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufnahme und -aufzeichnung Die Speicherung der nach Absatz 2 und 3 erhobenen Videodaten für die Dauer von zwei Monaten sei nicht erforderlich und greife mithin unverhältnismäßig in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Die Richtlinie (EU) 2016/680 erlaube die Verarbeitung personenbezogener Daten nur für die zur Aufgabenerfüllung erforderliche Zeit. Hier erscheine eine Speicherfrist von einem Monat ausreichend. Entsprechendes gelte bei Artikel 2 § 30 SächsPBG. Die Nutzung der gemäß Absatz 2 und 3 erhobenen Daten zum Zwecke der Ordnungswidrigkeitenverfolgung sei mit Blick auf den Umstand, dass die Erhebung der Daten der Straftatenverhütung dient, unverhältnismäßig. Der in Frage gestellte zeitliche fachliche Bedarf ergibt sich aus dem Umstand, dass eine abschließende Bewertung von Videomaterial nicht immer binnen etwa eines Monats erfolgen kann. Das gilt etwa für umfangreiches Material bei Großveranstaltungen , aber auch angesichts des Melde- und Anzeigeverhaltens Beteiligter. Die im Rahmen des § 57 SächsPVDG zugelassene Zweckänderung zugunsten der Straftaten- und Ordnungswidrigkeitenverfolgung steht nicht im Widerspruch zu den vom Bundesverfassungsgericht (allein) für schwerwiegende Grundrechtseingriffe entwickelten Grundsätzen der „hypothetischen Datenneuerhebung ". DPolG Zu Artikel 1 § 22 SächsPVDG — Gewahrsam Es bestehe Nachbesserungsbedarf in Bezug auf die Dauer der möglichen Freiheitsentziehung. Eine Dauer der Gewahrsamnahme von nur 14 Tagen lasse ggf. erforderliche umfangreiche Er- 1 Eine mögliche Gewahrsannsdauer von maximal 14 Tagen bezieht sich auf den Unterbindungsgewahrsam und damit auf Fälle, in denen der Gewahrsam unerlässlich ist, um die unmittelbar be- Anlage 3 zu Drs.-Nr. 6/14849 nnittlungen nicht zu. Ermittlungshemmnisse, wie sie auch nach der neuen Datenschutzrichtlinie der EU einzurechnen seien und nicht mehr allein regional agierende, sondern weltweit verzahnte und organisierte Täter bzw. Täterkreise machten es erforderlich, die Maximaldauer der Freiheitsentziehung auf vier Wochen zu erweitern. vorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Der Vorschlag, bei Fortbestehen einer solchen Lage eine einmalige erneute Antragstellung zuzulassen, fand nicht den erforderlichen Konsens. DPolG Zu Artikel 1 § 25 SächsPVDG — Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in polizeilichem Gewahrsam Im Paragraph 25 Absatz 1 sollte nach den Worten: „Die Polizei darf in ihren Gewahrsannseinrichtungen durch den offenen Einsatz technischer Mittel Bilder übertragen" die nachfolgenden Voraussetzungen gestrichen werden. Dies würde eine Stärkung der Rechte der Polizei bedeuten. Dem Vorschlag wird nicht gefolgt. Insbesondere wird eine spezifische Regelung der Videografie in den Gewahrsannszellen wegen der besonderen Eingriffsintensität für unverzichtbar gehalten. SBB Zu Artikel 1 § 39 SächsPVDG — Allgemeines Ein neuer § 39 SächsPVDG übernehme den Regelungsgehalt der bisherigen Bestimmungen in § 30 Abs. 1 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) und § 32 Abs. 5 SächsPolG. Der sächsische Steuerfahndungsdienst nehme Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht wahr. Diese Aufgaben seien ihm nicht zugewiesen. Der sächsische Steuerfahndungsdienst habe allerdings im Strafverfahren polizeiliche Rechte, vgl. § 404 Abgabenordnung. Insoweit stehen dem Steuerfahndungsdienst auch Befugnisse zu, die Zwang erlauben. Der SBB schlägt daher vor, § 39 SächsPVDG im Entwurf um einen Absatz 3 zu ergänzen: „(3) Personen, denen durch Gesetz zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben die Rechte und Pflichten von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zuerkannt sind, ist die Ausübung unmittelbaren Zwangs gestattet." Nach Stellungnahme des Staatsministerium der Finanzen wird der Anregung nicht gefolgt. Sie schafft insbesondere hinsichtlich der Kernfrage der Anwendbarkeit der Polizeigesetze auf die Strafverfolgung keinen Vorteil. 2 Anlage 3 zu Drs.-Nr. 6/14849 Sächsischer Landkreistag e. V. (SLKT) Artikel 2 - Zu § 33 SächsPBG — Ermächtigung zum Erlass von örtlich und zeitlich begrenzter Alkoholkonsumverbote Es soll geprüft werden, ob die Regelung des § 33 SächsPBG auf Rauschmittel allgemein erweitert werden kann. Auch Drogen bewirken zum Teil ähnliche Rauschzustände wie übermäßiger Alkoholkonsum und können die Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten fördern. Dem Vorschlag wurde nicht gefolgt, da eine solche Erweiterung auch die Verbotsgrundlage betreffen würde (Darlegung drogenbedingter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von besonderer Bedeutung) und dies erhebliche neue Begründungsschwierigkeiten bedingt. SLKT Zu § 38 Abs. 1 SächsPBG — Genehmigungspflicht Eine dreimonatige Frist für die Genehmigungsfiktion erscheint Dem Vorschlag wurde nicht gefolgt, um Defizite in der Bestimmtakzeptabel . Die Frist sollte aber an den Zeitpunkt des Eingangs heit der Norm zu vermeiden. der vollständigen Unterlagen bei der Fachaufsichtsbehörde anknüpfen und somit erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. In Satz 1 sollten die Worte „im Entwurf" gestrichen werden. In Satz 2 sollten die Worte „des Entwurfes" durch die Worte „der vollständigen Unterlagen" ersetzt werden. SLKT Zu § 39 Abs. 4 SächsPBG — Zuständige Verwaltungsbehörde bei Zuwiderhandeln gegen polizeibehördliche Verordnungen Jede Polizeibehörde ist für die Ahndung von Zuwiderhandlung gegen ihre Verordnung selbst zuständig. Eine sachliche Zustän- Dem Vorschlag wurde nicht gefolgt, da eine Aufgabenverlagedigkeit der Ortspolizeibehörde für die Ahndung von Zuwiderhand- rung zwischen Orts- und Kreispolizeibehörden vermieden werden lungen gegen eine Verordnung der Kreispolizeibehörde ist somit sollte, vgl. jetzt § 17 Absatz 3 SächsPolG. nicht gegeben. Insofern wird folgende Formulierung vorgeschlagen: „Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wegen Zuwiderhandlungen gegen ortspolizeibehördliche Verordnungen sind die Ortspolizeibehörden. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wegen Zuwiderhandlungen gegen kreispolizeibehördliche Verordnungen sind die Kreispolizeibehörden." 3 Anlage 3 zu Drs.-Nr. 6/14849 Sächsischer Städte- und Zu Artikel 2 § 4 SächsPBG — Verhältnis zum Polizeivollzugs- Gemeindetag e. V. dienst: (SSG) Schreiben vom Juni Die bisherige Regelung von § 75 SächsPolG, die ein Weisungs- Die an die Stelle des Weisungsrechts tretende Pflicht zur Zurecht der Kreis- und Ortspolizeibehörden gegenüber dem Polizei- sammenarbeit und der gegenseitigen Unterrichtung zwischen vollzugsdienst vorsieht, sollte beibehalten werden, um zu ver- den Polizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst trägt dem deutlichen, dass es sich um eine gemeinsame Aufgabenwahr- beiderseitigen Bedarf Rechnung und wird in der Praxis bereits nehmung von Polizeibehörden seit langem umgesetzt. und Polizeivollzugsdienst handelt. Dieses Weisungsrecht wird als eine beizubehaltende Grundvoraussetzung für ein polizeibehördliches Handeln angesehen. SSG Zu Artikel 2 § 33 SächsPBG — Ermächtigung zum Erlass ört- Schreiben vom Mai lich und zeitlich begrenzter Alkoholkonsumverbote Für die im Entwurf vorgesehene Befristung der Polizeiverordnung Der Anregung wird nicht gefolgt. Voraussetzung für die Alkoholfür Alkoholkonsumverbote auf zwei Jahre wird eine Befristung auf konsumverbotsbereiche sind sich regelmäßig wandelnde örtliche fünf Jahre befürwortet. Verhältnisse. Eine darauf aufbauende Prognose für den Zeitraum von zwei Jahren erscheint angemessen. BDK Zu Artikel 1 § 17 Abs. 2 SächsPVDG — Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen Es wird die Aufnahme einer Regelung zur Feststellung der Ab- Dem Vorschlag wurde nicht gefolgt, da der praktische Bedarf stammung, z. B. bei unbekannten toten Neugeborenen (Mut- außerhalb von Strafermittlungsverfahren nicht erkennbar ist. ter/Vater/Kind-Abgleich), vorgeschlagen. BDK Zu Artikel 1 § 17 Abs. 3 SächsPVDG — Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen Der Richtervorbehalt wird angesichts des als gering anzusehen- Dem Vorschlag wurde aus Gründen der Gleichbehandlung körden Grundrechtseingriffs nicht für erforderlich gehalten. perlicher Eingriffe nicht gefolgt. 4 Anlage 3 zu Drs.-Nr. 6/14849 BDK Zu Artikel 1 § 36 SächsPVDG — Tarnpapiere Es wird eine Erweiterung der Vorschrift auf Betroffene mit Opfereigenschaft angeregt. Die Erwägung wurde geprüft. Derzeit wird auf die Schaffung neuer Betroffenenkategorien angesichts der bestehenden bundesrechtlichen Regelungen aus dem Zeugenschutzharmonisierungsgesetz verzichtet. BDK Zu Artikel 1 § 57 SächsPVDG — Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufnahme und -aufzeichnung Es wird vorgeschlagen, in Bezug auf die Datenerhebung durch Dem Vorschlag wird nicht gefolgt, da eine solche Spezialrege- Videografie die Erlaubnis zum automatisierten Abgleich der ge- lung den automatisierten Abgleich in anderen Bereichen in Frage wonnenen Daten zur größeren Handhabungssicherheit in stellen könnte. Das konkret anwendbare automatisierte Ab-1§ 57 zu regeln. gleichsverfahren wird in einer Errichtungsanordnung zu spezifizieren sein. BDK Zu Artikel 1 § 67 Abs.1 Satz 1 SächsPVDG — Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten Es wird vorgeschlagen, die Erhebung der Verkehrsdaten auch Dem Vorschlag wird wegen der derzeit in Prüfung befindlichen ausdrücklich auf die Vorratsdaten nach § 113b Telekommunikati- Vorratsdatenregelung nicht gefolgt. onsgesetz zu erstrecken. 5 2018-10-24T09:35:27+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes