SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Wilke (AfD) Drs.-Nr.: 6/14869 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Thema: Gewalt an der 107. Oberschule in Dresden-Gruna und in deren räumlichen Umfeld Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Als "Umfeld" im Sinne der Fragen wurde folgender Bereich berücksichtigt: - Adresse 107. Oberschule, Hepkestraße 26, 01309 Dresden, - Adresse Spielplatz Haenei-Ciauß-Straße/Kari-Roth-Straße, Hepkestraße 28, 01309 Dresden, Kari-Roth-Straße zwischen Geisingstraße und Haenei-Ciauß-Straße, Haenei-Ciauß-Straße zwischen Kari-Roth-Straße und Falkensteinplatz, Zwinglistraße zwischen Falkensteinplatz und Comeniusstraße, Comeniusstraße zwischen Schneebergstraße und Geisingstraße, Geisingstraße zwischen Comeniusstraße und Kari-Roth-Straße. Frage 1: Wie viele Polizeieinsätze gab es an der o. g. Oberschule und in deren näheren räumlichen Umfeld? (Bitte Einsätze seit 2013 bis heute nach Art bzw. Grund aufschlüsseln.) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allein auf Basis des Begriffes "im Umfeld" ein konkreter Bezug zur 107. Oberschule in Dresden-Gruna bei polizeilichen Einsätzen und Straftaten nicht automatisch hergestellt werden kann. Im angefragten Zeitraum gab es 33 Einsätze der Polizei an der 107. Oberschule . Diese schlüsseln sich wie folgt auf: Seite 1 von 5 ~SACHsEN Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom 28. September 2018 Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/14/118 Dresden,'3t . Oktober 2018 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de De-Maii-Zugang: poststelle@smk-sachsen.de-mail.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 Art bzw. Grund des Einsatzes Fernbleiben von der Schule Betäubungsmitteldelikt Körperverletzung Sachbeschädigung Waffendelikt Eigentumsdelikt Bedrohung Ansprechen von Kindern STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Anzahl Einsätze 11 8 5 3 2 2 1 1 S SACHsEN Im Weiteren wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird . Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zurnutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April1998, Vf. 14-1-97). Im in der Vorbemerkung als "Umfeld" der 107. Oberschule definierten Bereich ergeben sich im Einsatzleitsystem (ELS) allein im Zeitraum mit Beginn dessen Wirkbetriebs seit 17. März 2015 bis 30. September 2018 720 Datensätze. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten diese 720 Datensätze einzeln ausgewertet werden. Die mit dieser Aufgabe zu betrauende Polizeidienststelle hat in einem ersten Schritt analysiert, dass durchschnittlich fünf Minuten für die Auswertung eines Datensatzes erforderlich wären . Insofern würde die Auswertung aller Datensätze etwa 60Stunden Arbeitszeit in Anspruch nehmen. Bei dieser Betrachtung ist jedoch der Zeitraum von 2013 bis zum 16. März 2015 noch nicht berücksichtigt. Dieser kann nur in dem durch das ELS abgelösten Einsatzmeldesystem (EMS) recherchiert werden. Allein die Recherche nach der Anzahl der Datensätze in diesem nicht mehr genutzten System birgt einen hohen Arbeitsaufwand . Legt man eine vergleichbare Zahl von Datensätzen wie bei dem oben geschilderten Ergebnis im ELS zu Grunde, wäre ein Sachbearbeiter bei einer 40-Stunden-Arbeitswoche länger als zwei Wochen mit dieser Auswertung befasst. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung . Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Seite 2 von 5 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS S SACHsEN Frage 2: Wie viele Beschwerden wurden von Schülern und Lehrern an die Schulleitung der o. g. Schule herangetragen, wie viele Beschwerden von Anwohnern gab es? (Bitte Beschwerden seit 2013 bis heute nach Art der Beschwerden auflisten ) Folgende Informationen wurden von Schülern und Lehrern der Schulleitung dokumentiert : Datum Sachverhalt 25.11 .2015 Besitz und Mitführen von Drogen 17.03.2016 Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 19.05.2016 Bedrohung 23.05.2016 Körperverletzung auf dem Hepkespielplatz 08.09.2016 Körperverletzung 15.09.2016 Diebstahl 14.03.2017 Körperverletzung 24.03.2017 Strafanzeige wegen Veröffentlichung des Fotos einer Lehrerin bei Snapchat 07.06.2017 Bedrohung und Beleidigung einer Schülerin gegenüber einer Lehrerin 15.06.2017 Hausfriedensbruch und Körperverletzung 04.10.2017 Sachbeschädigung, Vandalismus 06.09.2017 Hausfriedensbruch 16.10.2017 Hausfriedensbruch 23.10.2017 Bedrohung und Körperverletzung eines Schülers durch eine fremde Person am Eingang zum Schulgelände, Hepkestraße 12.11 .2017 Diebstahl, Sachbeschädigung, Vandalismus 07.02.2018 Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz 28.02.2018 Beleidigung und Sachbeschädigung 14.03.2018 Bedrohung und Körperverletzung eines Schülers durch eine fremde Person am Ausgang der Schule, Geisingstraße 11 .06.2018 Sachbeschädigung in der Schule 12.06.2018 Gefährliche Körperverletzung einer Schülerin 10.09.2018 Tätlicher Angriff gegen einen Lehrer 21.09.2018 Gefährliche Körperverletzung Es gab darüber hinaus vereinzelt Hinweise und Beschwerden von Anwohnern an Lehrkräfte und Schulleitung im Zusammenhang mit der Nutzung der Sporthalle bzw. des Schulgeländes, z. B. wegen des Lärms, der durch wartende Schüler vor dem Sportunterricht verursacht worden sei. Frage 3: Ist es auf dem nahegelegenen Spielplatz und im weiteren Umfeld der Schule zu Übergriffen und Bedrohungssituationen gekommen? Wenn ja, welcher Art? Seite 3 von 5 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS ~SACHsEN Recherchiert wurde im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen (PASS) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. September 2018 für den in Frage 1 beschriebenen Bereich in Dresden im Sinne der Fragestellung nach Tötungs- und Sexualdelikten, Erpressung sowie Rohheitsdelikten und Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Das Ergebnis ist in der folgenden Tabelle dargestellt: Straftat 2013 2014 2015 2016 2017 2018* StGB § 223 Körperverletzung ** ** ** ** 5 4 StGB § 224 gefährliche Körper- - - 4 1 2 4 verletzung StGB § 238 (1) Nachstellung ** - 1 2 2 - StGB § 240 Nötigung ** 1 1 3 - - StGB § 241 Bedrohung ** ** ** ** 6 2 Gesamt 0 1 6 6 15 10 * 1. Januar b1s 30. September 2018 ** Auf Grund von Aussonderungs- und Löschfristen liegen keine validen Angaben vor. Frage 4: Sind in diesem Zusammenhang die Schüler zu ihrem Sicherheitsempfinden befragt worden und wenn nicht, wann beabsichtigt die Schulleitung das zu tun, da uns Beschwerden der Schüler vorliegen? Die Schülerinnen und Schüler wurden bisher nicht explizit zu ihrem Sicherheitsempfinden befragt. Bei gegebenem Anlass ist dieser Sachverhalt in der Schulkonferenz zu thematisieren, und es sind nachfolgend die erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Gemäß § 43 Absatz 1 Satz 3 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen ist es Aufgabe der Schulkonferenz , das Zusammenwirken von Schulleitung, Schulträger, Lehrern, Eltern und Schülern zu fördern, gemeinsame Angelegenheiten des Lebens an der Schule zu beraten und dazu Vorschläge zu unterbreiten. Dieser Sachverhalt ist bisher nicht in der Schulkonferenz Thema gewesen. Frage 5: Klassifiziert die Staatsregierung die 107. Oberschule als Brennpunktschule ? Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Staatsregierung getroffen, um einen geregelten Schulablauf ohne Gewaltvorkommnisse zu gewährleisten? Seitens der Staatsregierung gibt es die Klassifizierung "Brennpunktschule" nicht. Jede Schule ist im Kontext Qualitätssicherung zur Qualitätssicherung Gewaltprävention verpflichtet . Gemäß § 3a Absatz 1 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen entwickelt jede Schule in Verwirklichung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages ihr eigenes pädagogisches Konzept. Sie plant und gestaltet den Unterricht sowie andere schulische Veranstaltungen auf der Grundlage der Lehrpläne in eigener Verantwortung . Die pädagogischen , didaktischen und schulorganisatorischen Grundsätze zur Erfüllung des Erziehungs - und Bildungsauftrages im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen legt die Schule in einem Schulprogramm fest. Beschlüsse zu Maßnahmen der Qualitätssicherung bedürfen des Einverständnisses der Schulkonferenz. Seite 4 von 5 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS S SACHsEN Sofern die Einzelschule dabei Unterstützung benötigt, steht dafür das Landesamt für Schule und Bildung als zuständige Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung . Mit freundlichen Grüßen Seite 5 von 5 2018-10-26T07:15:25+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes