STAATSM1N1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Meier (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/14879 Thema: Oberbürgermeisterwahl in Meißen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Der bei der Wahl unterlegene Oberbürgermeisterkandidat Frank Richter berichtete in einem Interview gegenüber der Zeitung DIE WELT von ‚Unregelmäßigkeiten' bei der Wahl. So habe eine Frau vergeblich versucht , ihre Briefwahlunterlagen im Amt abzuholen. Zudem seien Briefwahlunterlagen gar nicht oder zu spät versendet worden." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie stellt sich der Sachverhalt aus Sicht der Staatsregierung dar? Die Oberbürgermeisterwahl in der Stadt Meißen fand in zwei Wahlgängen am 9. und 23. September 2018 statt. Der zweite Wahlgang war notwendig geworden, nachdem im ersten Wahlgang keiner der Bewerber mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen erhalten hatte. Der Gemeindewahlausschuss der Stadt Meißen hat das endgültige Wahlergebnis am 25. September 2018 öffentlich bekannt gemacht. Im Anschluss konnten jeder Wahlberechtigte, jeder Bewerber und jede Person, auf die bei der Wahl Stimmen entfallen sind, beim Landratsamt Meißen als der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde Einspruch gegen die Wahl gemäß § 38 Kommunalwahlgesetz (KomWG) in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 1 KomWG erheben. Einsprüche gegen die Wahl wurden weder bei der Stadt Meißen noch dem Landratsamt Meißen vorgetragen. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/42/244 Dresden, 29. Oktober 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Das Landratsamt Meißen führte zwischenzeitlich die reguläre Wahlprüfung durch (§ 38 KomWG in Verbindung mit § 26 Absatz 1 KomVVG). Dabei wurde auch der hier gegenständlichen Behauptung des Bewerbers, Herrn Frank Richter, welche er in einem Interview mit der Zeitung DIE WELT am 24. September 2018 vorgetragen hatte, nachgegangen . Der Sachverhalt wurde vom Landratsamt Meißen vollständig ermittelt. Es stellte sich heraus, dass die betroffene Wahlberechtigte am Vormittag des 17. September 2018 das Rathaus Meißen aufsuchte, um ihre Wahlunterlagen für den zweiten Wahlgang abzuholen. Zu diesem Zeitpunkt waren gerade mehr als 20 Mitarbeiter der Stadtverwaltung dabei, die Wahlunterlagen für den Postversand vorzubereiten. Um das Verfahren nicht zu verzögern, wurde die Wahlberechtigte darauf verwiesen, den Zugang der per Post zu versendenden Unterlagen abzuwarten. Am Mittag des gleichen Tages erschien sie, diesmal in Begleitung des Bewerbers Frank Richter, im Rathaus und forderte die Aushändigung der Wahlunterlagen. Zu diesem Zeitpunkt war der Briefversand fertig vorbereitet, die Briefe waren aber vom beauftragten Postdienstleister der Stadt Meißen noch nicht abgeholt worden. Daraufhin wurde der Wahlbrief an die Wahlberechtigte durch zwei städtische Mitarbeiter herausgesucht und der Wahlberechtigten persönlich ausgehändigt. Das Landratsamt Meißen als zuständige Wahlprüfbehörde hat die Oberbürgermeisterwahl in Meißen geprüft und mit Bescheid vom 11. Oktober 2018 für gültig erklärt. Frage 2: Wie wurde gewährleistet, dass die Bürgerinnen und Bürger der Stadt ihre Stimme auch durch Briefwahl abgeben konnten? Die Wahlberechtigten wurden mittels Wahlbenachrichtigung, Amtsblatt und Tageszeitung (Regionalausgabe der Sächsischen Zeitung für Meißen) ordnungsgemäß über die Möglichkeit informiert, Wahlscheine und Briefwahlunterlagen schriftlich oder elektronisch vom 2. August bis zum 7. September 2018 für den ersten Wahlgang und ab dem 17. September 2018 für den zweiten Wahlgang beantragen zu können. Außerdem konnten die Unterlagen im Bürgerbüro der Stadt Meißen, Burgstraße 32, persönlich beantragt und abgeholt werden. Die Wahlbriefe wurden sodann verschickt oder ausgehändigt . Die Wahlberechtigten konnten ihr Wahlrecht auch sogleich im Bürgerbüro ausüben. Frage 3: Inwieweit liegen wo (weitere) Beschwerden wegen „Unregelmäßigkeiten", etc. bei der Wahl vor? Weitere Beschwerden wegen „Unregelmäßigkeiten" waren weder Gegenstand eines förmlichen Wahleinspruchs noch sind sie sonst im Zuge des Wahlprüfverfahrens bekannt geworden. ndlichen /Grüßen Pi(off Dr. Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2018-10-29T10:17:05+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes