STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Uwe Wurlitzer (fraktionslos) Drs.-Nr.: 6/14936 Thema: Dezentrale Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Asylbewerber und Flüchtlinge leben derzeit in Sachsen und wie viele von ihnen sind dezentral in Wohnungen untergebracht? (Bitte die Antwort nach Landkreisen und Kreisfreien Städten aufschlüsseln ) Es wird auf die Tabelle verwiesen. Landkreis/ Kreisfreie Stadt gesamt dezentral Untergebrachte Chemnitz, Stadt 1.654 1.300 Dresden, Stadt 3.003 1.982 Leipzig, Stadt 2.923 1.500 Bautzen 1.492 357 Erzgebirgskreis 1.831 1.254 Görlitz 1.078 383 Leipzig 1.385 608 Meißen 1.189 902 Mittelsachsen 1.608 868 Nordsachsen 1.192 835 Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 1.162 858 Vogtlandkreis 1.406 1.229 Zwickau 1.676 1.121 Anzahl der kommunal untergebrachten Asylbewerber und Geduldeten, Stand: 30. September 2018 Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/42/247 Dresden, 30. Oktober 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Wie viele Wohnungen in Sachsen werden derzeit von a) 1 b) 2 c) 3 d) 4 e) 5 f) 6 oder mehr Flüchtlingen und Asylbewerbern bewohnt? (Bitte die Antwort nach Landkreisen und Kreisfreien Städten aufschlüsseln) Es wird auf die Tabelle verwiesen. Landkreis/ Kreisfreie Stadt Anzahl Wohnungen belegt mit ... Personen 1 2 3 4 5 6 oder mehr Chemnitz, Stadt 35 58 48 56 45 46 Dresden, Stadt 22 85 87 152 70 59 Leipzig, Stadt 147 84 44 58 52 43 Bautzen 25 10 22 25 15 22 Erzgebirgskreis 63 89 77 93 58 29 Görlitz 47 10 23 20 22 13 Leipzig 97 45 47 31 23 24 Meißen 64 47 51 58 39 35 Mittelsachsen 74 78 61 54 35 17 Nordsachsen 39 34 31 37 27 32 Sächsische Schweiz- Osterzgebirge 25 48 50 53 40 44 Vogtlandkreis 595 41 25 42 33 23 Zwickau 104 75 56 59 53 46 Anzahl der kommunal untergebrachten Asylbewerber und Geduldeten Abweichungen zu den Angaben zu Frage 1 können sich daraus ergeben, dass in den in der Tabelle aufgeführten Wohnungen auch Familienangehörige wohnen können, die einen abweichenden Aufenthaltsstatus haben, oder Wohnungen nicht berücksichtigt wurden, die die Bewohner selbst angemietet haben. Frage 3: Wie viele zusätzliche Wohnungen werden in Sachsen derzeit benötigt, um alle anerkannten Asylbewerber und Flüchtlinge dezentral unterzubringen? (Bitte die Antwort nach Landkreisen und Kreisfreien Städten aufschlüsseln) Die Anzahl der notwendigen Wohnungen im Sinne der Fragestellung ist nicht ermittelbar , da diese Personen sich selbst um die Wohnungsanmietung kümmern müssen (Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch — SGB II); es besteht keine Unterbringungspflicht mehr nach dem Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetz . Seite 2 von 6 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Frage 4: Welche weiteren Gründe — neben einem angespannten Wohnungsmarkt — führen derzeit noch dazu, dass Flüchtlinge und Asylbewerber in Sachsen nicht dezentral in einer Wohnung untergebracht werden (können)? (Bitte die Antwort nach Landkreisen und Kreisfreien Städten aufschlüsseln) Nach § 53 Asylgesetz (AsylG) sollen Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen. Für die Umsetzung sind die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Unterbringungsbehörde zuständig. Nachfolgend werden die Antworten der Kreisfreien Städte und Landkreise wiedergegeben : Chemnitz, Stadt: Gründe können unter anderem fehlende Wohnfähigkeit, psychische Erkrankungen und gegebenenfalls auch im Einzelfall geringe Akzeptanz einzelner Vermieter bezüglich ausländischer Personen sein. Dresden, Stadt: Die Stadt Dresden sieht bei der Unterbringung von Asylbewerbern zunächst generell einen Anteil an der Gesamtkapazität von rund 30 % in zentralen Übergangswohnheimen vor. Dies begründet sich vor allem damit, dass nicht alle Personen unmittelbar nach ihrer Zuweisung durch die Landesdirektion Sachsen dazu in der Lage sind, die Anforderungen an eine dezentrale Unterbringung ohne ergänzende Maßnahmen zu erfüllen. Diese Maßnahmen können sowohl eine intensive sozialbetreuerische Begleitung als auch ergänzende Schulungen zu Alltagskompetenzen sein. Leipzig, Stadt: Die wesentlichsten Gründe für eine fehlende dezentrale Unterbringung von Asylberechtigten und Flüchtlingen in Leipzig sind: - Engpässe auf dem Wohnungsmarkt bei Kosten der Unterkunft (KdU)-gerechten Wohnungen für Ein -Personen -Haushalte und Haushalte ab fünf Personen (KdU — Kosten der Unterkunft nach SGB II); insofern stehen kaum Wohnungen für Asylberechtigte zur Verfügung, - teilweise Vorbehalte von Vermietern gegen Personen mit Transferleistungsbezug oder/und Migranten. Freistaat SACHSEN Seite 3 von 6 STAATSIVIINISTERIUM DES INNERN Bautzen: Nicht alle Antragsteller erfüllen die Voraussetzungen einer dezentralen Unterbringung: a. Status: Grundsätzlich werden Personen, welche sich in der Duldung befinden und somit vollziehbar ausreisepflichtig sind, in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht . Anträge auf dezentrale Unterbringung werden in diesen Fällen zum größten Teil abgelehnt. b. Medizinische Notwendigkeit: liegt diese aus amtsärztlicher Sicht nicht vor, erfolgt keine dezentrale Unterbringung Ein Grund ist darüber hinaus die mangelnde Eigeninitiative der Flüchtlinge. Erzgebirgskreis: Im Erzgebirgskreis führt in erster Linie der erhöhte Betreuungsbedarf zu einer dauerhaften Unterbringung in zentralen Unterbringungseinrichtungen. Görlitz: Wegen der Unterbringungsstrategie des Landkreises Görlitz und einer optimalen Auslastung der vorhandenen Kapazitäten werden Flüchtlinge und Asylbewerber nicht dezentral untergebracht. Leipzig: Zum einen ist die Unterbringung von Ausländern im Asylverfahren gesetzlich geregelt. Gemäß § 53 AsylG soll die Unterbringung von Ausländern, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in der Regel in einer Gemeinschaftsunterkunft erfolgen. Zum anderen ist bei der dezentralen Unterbringung immer der Einzelfall zu beachten. Dabei gibt es verschiedene Gründe, welche berücksichtigt werden müssen (zum Beispiel Erreichbarkeit der Arbeitsstelle oder des Integrationskurses, Vorhandensein von Kita -Plätzen, Anzahl der Familienmitglieder, Schulbesuch der Kinder usw.). Auch mussten in den Jahren 2015 und 2016 sehr schnell größere Unterbringungskapazitäten geschaffen werden. Dies wurde insbesondere durch den Abschluss von Verträgen für Gemeinschaftsunterkünfte mit mehrjähriger Vertragslaufzeit erreicht. Angesichts der angespannten Haushaltslage kann es nicht als wirtschaftlich angesehen werden, weitere finanzielle Ressourcen für die dezentrale Unterbringung zur Verfügung zu stellen, wenn gleichzeitig vorhandene Unterbringungskapazitäten in Gemeinschaftsunterkünften ungenutzt bleiben. Freistaat SA C_iSEN Seite 4 von 6 STAATSM1N1STERIUM DES INNERN Meißen: Gründe, die gegen eine dezentrale Unterbringung und damit für eine zentrale Unterbringung sprechen, liegen in der Person des jeweiligen Asylbewerbers. Aufgrund psychischer Beeinträchtigungen, Überwachung von Medikamenteneinnahme, Aggressivität sowie Alkohol- und/oder Drogenmissbrauch ist ein täglicher Ansprechpartner gegebenenfalls 24 Stunden am Tag notwendig, der unverzüglich auch externe Hilfe anfordern kann. Ein solcher täglich verfügbarer Ansprechpartner kann nur in Form des Personals in zentralen Unterkünften gewährleistet werden. Mittelsachsen: Gemäß § 53 Abs. 1 AsylG ist die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft die Regelunterbringungsform für Asylbewerber im Verfahren sowie für Geduldete bis zur Ausreise. Die als Flüchtlinge anerkannten Personen haben teilweise konkrete Wohnortwünsche, beispielsweise den Wunsch in größere Städte umzuziehen, die sich außerhalb des Landkreises befinden. Diese verbleiben daher, obwohl für sie die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in den Gemeinschaftsunterkünften beendet ist, noch längere Zeit in den Einrichtungen des Landkreises. Generell problematisch gestaltet sich die Wohnungssuche für Familien mit beispielsweise vier und mehr Kindern. Nordsachsen: Die Flüchtlinge und anerkannten Asylbewerber möchten in die Ballungszentren, wie Leipzig und Dresden, ziehen. Weil, wie in der Frage bereits bemerkt, der Wohnungsmarkt sehr angespannt ist, finden sie dort keine Wohnung. Der Landkreis Nordsachsen versucht durchgängig, die bereits von den Flüchtlingen oder anerkannten Asylbewerbern bewohnten Wohnungen an diese zu übergeben. Dies wird in der Regel von den Betroffenen abgelehnt. Es ist dem Landkreis Nordsachsen nicht möglich, alle Asylbewerber in Wohnungen unterzubringen, da die Kapazität hierfür nicht ausreichend ist und auch nicht in ausreichender Form gebunden werden kann. Sächsische Schweiz-Osterzgebirge: Asylbewerber (Geduldete und im Verfahren) in Zuständigkeit des Landkreises sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden (§ 53 AsylG). Hiervon wird im Landkreis grundsätzlich bei Familien Abstand genommen. In allen anderen Fällen erfolgen Einzelfallentscheidungen zur Unterbringungsform unter Betrachtung der gegebenen Voraussetzungen (zum Beispiel Geschlecht, Bleibeperspektive, Integrationsbemühungen , Gesundheitszustand, Religion etc.). Freistaat SACHSEN Seite 5 von 6 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Vogtlandkreis: Fehlmeldung, da 88 % der unterzubringenden Personen dezentral untergebracht sind. Zwickau: Die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften ist in § 53 AsylG und § 61 Aufenthaltsgesetz geregelt und gilt für Asylbewerber und Geduldete, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst beschaffen können und daher Asylbewerberleistungen erhalten. Frage 5: Was unternimmt die Staatsregierung, damit alle anerkannten Asylbewerber und Flüchtlinge zukünftig dezentral in einer Wohnung untergebracht werden können? Nach § 53 Absatz 2 AsylG endet unter anderem eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das BAMF zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Anerkannte Asylbewerber werden auf die Landkreise und Kreisfreien Städte landesintern verteilt. Damit einher geht eine Wohnsitzverpflichtung. In diesem Zusammenhang sind der Staatsregierung im Sinne der Fragestellung keine Handlungserfordernisse bekannt. Mirfregndlichep Grüßen (44/ nr RrlinHoff. Dr: Roland VVöller Freistaat SACHSEN Seite 6 von 6 2018-11-01T09:27:23+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes