STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN} Drs.-Nr.: 6/14967 Thema: Rahmenbedingungen für die generalistische Pflegeausbildung in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Ab dem 1. Januar 2020 wird mit dem Pflegeberufegesetz in Deutschland bundesweit die generalistische Pflegeausbildung eingeführt. Jedes Bundesland ist gefordert , die Voraussetzungen für die Umsetzung zu schaffen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie sollen die Pflichteinsätze der Auszubildenden in den Bereichen Pädiatrie und Psychiatrie in Sachsen abgesichert werden? Die Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung kann nach § 7 Absatz 5 Pflegeberufegesetz (PflBG) durch landesrechtliche Regelungen näher bestimmt werden. Besonders für die Bereiche Pädiatrie und Psychiatrie wird dies geprüft werden, eine Festlegung ist noch nicht erfolgt. Die Verwendung bundeseinheitlicher Kriterien wird angestrebt . Frage 2: In welcher Form werden Auszubildende, die den Abschluss nicht bestehen, zumindest zu einem geregelten Abschluss im Bereich der Krankenpflegehilfe geführt werden? Die Vorgaben des Bundes zur neuen Pflegeausbildung - Rahmenlehrplan und Rahmenausbildungsplan - liegen gemäß Pflegeberufegesetz frühestens am 1. Juli 2019 vor. Diese sind u. a. eine Voraussetzung für eine hinreichende Bewertung. Deshalb ist eine Beantwortung der Frage derzeit nicht möglich. Frage 3: In welcher Form und an welcher Universität/Hochschule werden Bestandslehrkräfte ohne entsprechenden Hochschulabschluss eine berufsbegleitende Qualifizierung absolvieren können? Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 32-0141.51-18/875 E!Essden, ~Oktober 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHlJTZ Im Freistaat Sachsen ist an der Technischen Universität Dresden ein Lehramtsstudiengang Berufsbildende Schulen mit der Fachrichtung Gesundheit und Pflege eingerichtet. Entscheidungen zur Einrichtung und Ausgestaltung berufsbegleitender Qualifizierungen wurden noch nicht getroffen. Frage 4: Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, vor allem auch im Bezug auf das Pf!BG, mehr Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger für den Pflegeberuf zu gewinnen? Die Staatsregierung ist daran interessiert, alle potentiellen Fachkräfte für den Pflegeberuf zu gewinnen. Die Voraussetzungen für den Zugang zur neuen Ausbildung und entsprechende Möglichkeiten zur Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen sind in den §§ 11 und 12 PflBG formuliert. Darüber hinaus gehende Regelungen liegen nicht im Kompetenzbereich der Länder. Frage 5: An welchen Stellen ist der Ausbau der Statistik bezüglich der Pflegeausbildung in Sachsen geplant und warum? Der Bund hat in den §§ 21 ff der Pflegefinanzierungsverordnung (PflAFinV) von seiner Verordnungsermächtigung für Regelungen zur Statistik Gebrauch gemacht. Gern. § 55 Absatz 2 PflBG sind die Länder ermächtigt, weitere Erhebungen über Sachverhalte des Pflege- oder Gesundheitswesens als Landesstatistik anzuordnen. Hierzu ist noch keine Entscheidung getroffen worden, eine Prüfung findet im Zuge der Umsetzung des Pflegeberufegesetzes statt. Mit freundlichen. Grüßen / /"' Vi~L ... Barbara Kler{scH ---- Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2018-10-30T08:14:10+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes