Seite 1 von 4 Ihr/e Ansprechpartner/-in Ralph Weidner Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) PKL-1053/74/426-2018/42062 Dresden, 2. November 2018 Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 - Haltestelle Carolaplatz * Information zum Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente unter www.smwa.sachsen.de/kontakt.htm poststelle@smwa-sachsen. de-mail.de Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/14971 Thema: Vorzeitiger Baubeginn des Harthkanals im Leipziger Südraum durch die Landesdirektion Sachsen ohne Vorliegen einer Plangenehmigung Sehr geehrter Herr Präsident, Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie wurde begründet, dass für das Projekt Harthkanal keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig wäre (Bitte Gesamtstellungnahme der Landesdirektion als Anlage anhängen .) Der Harthkanal stellt die geplante schiffbare Verbindung zwischen den Tagebaurestseen Zwenkau und Cospuden im Südraum von Leipzig dar. Die mit der Umsetzung beauftragte Vorhabenträgerin Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) beantragte erstmals im Januar 2009 zu prüfen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Der geplante Gewässerausbau stellt eine Ausbaumaßnahme im Sinne der Anlage 1 Nr. 13.13 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG dar, für die eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgesehen ist. Die Landesdirektion Sachsen ist unter Berücksichtigung der eingeholten fachlichen Stellungnahmen zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG hat, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Der Staatsminister Seite 2 von 4 Diese Entscheidung vom 9. März 2009 wurde von der ehemaligen Landesdirektion Leipzig im Sächsischen Amtsblatt vom 26. März 2009 veröffentlicht. Die Landesdirektion verweist darauf, dass nach der zum Zeitpunkt der Prüfungen geltenden Fassung des UVPG lediglich die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Entscheidung bestand. Eine Gesamtstellungnahme war nicht zu erstellen und liegt auch nicht vor. Die Antragstellerin beantragte ferner mit Schreiben vom 18. Februar 2010 die Erteilung einer Erlaubnis zur Ableitung von Wasser aus der Weißen Elster und eine weitere Erlaubnis zur Einleitung dieses Wassers in den Zwenkauer See. Grundlage für diesen Antrag war der Ergebnisbericht „Limnologisches Prognosegutachten für den zukünftigen Zwenkauer See“ vom 23.12.2009 der Boden- und Grundwasserlabor GmbH, wonach der mittlere Endwasserspiegel von 113,5 m NHN im Zwenkauer See zu Beginn des Jahres 2014 nur erreicht werden kann, wenn zur Flutung des Sees neben dem Profener Sümpfungswasser auch Wasser aus der Weißen Elster eingesetzt wird. Anderenfalls würde der Endwasserstand erst Anfang 2017 erreicht werden. Die erteilte Erlaubnis gilt bis zum Erreichen des Endwasserstands des Zwenkauer Sees. Aus der Begründung dieser Entscheidung: „Der Zwenkauer See ist ein oberirdisches, künstliches Gewässer i.S.d. § 28 WHG, sodass es nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG geboten ist, eine Verschlechterung des ökologischen Potentials und des chemischen Zustandes zu vermeiden. Alternativ neben der zusätzlichen Einleitung von Wasser aus der Weißen Elster könnte der See zwar auch ausschließlich mit Sümpfungswasser geflutet werden. Dem steht aber entgegen, dass Sümpfungswasser aus dem Tagebau Schleenhain zur Flutung ungeeignet ist und nicht genügend Sümpfungswasser aus dem Tagebau Profen zur Verfügung steht, um den Zwenkauer See bis Anfang 2014 auf den Endwasserspiegel zu fluten. Ein zügiges Erreichen des Endwasserstandes ist jedoch notwendig, um die Stabilität der Hohlform zu gewährleisten. Des Weiteren hat die Flutung zur Folge, dass die gestörten Grundwasser - und Vorflutverhältnisse im Leipziger Südraum revidiert werden und sich nahezu vorbergbauliche Zustände einstellen können. Ohne den Einsatz von Wasser aus der Weißen Elster zur Flutung würden diese Folgen erst mit jahrelanger Verzögerung eintreten . … In Anbetracht der für den gesamten Wasserhaushalt im Leipziger Südraum positiven Folgen einer schnellen Flutung des Zwenkauer Sees ist das behördliche Ermessen zu Gunsten der Antragstellerin auszuüben.“ Aufgrund der Änderung des Flutungskonzepts konnte in der Folge eine geänderte (positive ) Prognose für die Entwicklung der Wasserqualität des Zwenkauer Sees getroffen werden. Dies hatte zur Folge, dass die LMBV auch die Ableitung des Wassers aus dem See komplett überplante. Statt der bisher geplanten Ableitung über den neu herzustellenden Floßgraben (unter Umgehung des Cospudener Sees) sollte diese nunmehr ausschließlich über den Harthkanal geführt werden. Seite 3 von 4 Hierdurch ergaben sich im Hinblick auf die zuvor durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG eine geänderte Bewertungsweise der Umweltauswirkungen des Vorhabens hinsichtlich des Schutzgutes Wasser. Die LMBV beantragte daher mit Schreiben vom 17. Juni 2011, eine erneute Bewertung der UVP-Pflicht des Vorhabens im Einzelfall vorzunehmen. Da die Veränderungen nur das Schutzgut Oberflächenwasser betrafen, wurden auch nur die Auswirkungen auf dieses Schutzgut sowie die damit verbundenen Wechselwirkungen auf die übrigen UVP-Schutzgüter erneut durch das LDS-interne Fachreferat geprüft. Der Prüfvermerk vom 28. Juni 2011 (der LMBV mitgeteilt mit Schreiben vom 15. Juli 2011) endete erneut mit der Feststellung, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgingen und die Erteilung einer Plangenehmigung für das Vorhaben daher möglich sei. Entsprechend § 3 c UVPG wurde das Ergebnis dieser erneuten UVP-Prüfung im Sächsischen Amtsblatt vom 1. September 2011, S. 1226 veröffentlicht. Ein Hinweis auf die Zugänglichkeit der entscheidungserheblichen Unterlagen nach UIG war in der Veröffentlichung enthalten. Frage 2: Wann ist geplant, für das gesamte Projekt Baurecht zu schaffen? Im Jahr 2019 soll der Plangenehmigungsbescheid vorliegen. Frage 3: Wie ist geplant, Belange von Dritten nachträglich einfließen zu lassen, insbesondere, wenn dann baulich schon vollendete Tatsachen geschaffen wurden? Es ist geplant, mit der ausstehenden Plangenehmigung die rechtlichen und fachlichen Anforderungen vollständig abzuarbeiten. Entsprechend den Grundsätzen der Plangenehmigung werden die geltend gemachten Belange und Bedenken aller beteiligten Verbände und Träger öffentlicher Belange ausgewertet. Frage 4: Welche Lösung ist vorgesehen, wenn sich Belange von Dritten nicht mehr ausreichend beachten lassen? Es besteht immer die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung unter Mitwirkung der Vorhabenträgerin. Ferner gibt es die Möglichkeit, Rechtsmittel (hier: Klage) gegen die Entscheidung einzulegen. Seite 4 von 4 Frage 5: Wie können die Belange des europäischen Artenschutzes im Sinn des Artikels 12 der FFH-RL (hilfsweise § 44 BNatSchG) bei vorzeitigem Baubeginn umfassend abgearbeitet werden? Da sich der Antrag der Vorhabenträgerin auf Gestattung des vorzeitigen Beginns lediglich auf zwei Teilmaßnahmen im Bereich des Erdbaus bezog, war eine Differenzierung möglich und geboten. Für die beantragten Maßnahmenteile wurden die artenschutzrechtlichen Betroffenheiten bereits im Rahmen des vorzeitigen Beginns geprüft und die entsprechenden Auflagen und Ausnahmen erteilt. Mit freundlichen Grüßen Martin Dulig Martin Dulig 2018-11-06T09:40:56+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes