STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter (AfD) Drs.-Nr.: 6/14976 Thema: Übergriffe auf Polizisten und juristische Folgen, Nachfrage zur Kleinen Anfrage Drs. 6/14448 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Auf die Frage, wieviel Übergriffe auf sächsische Polizisten es im ersten Halbjahr 2018 gab, antwortete die Staatsregierung, dass 1.388 Polizeibeamte als Opfer/Geschädigte registriert worden sind, von diesen wurden 212 verletzt. Hiervon wiederum sind 6 Polizeibeamte schwer verletzt worden, wobei 2 bleibende Folgen erlitten, heißt es. 39 Fälle von Bedrohung und 3 Fälle von Erpressung von Polizeibeamten sind registriert worden. 16Mal wurde die Tathandlung ‚Beißen' erfasst." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Um welche Art und Schwere von Verletzungen handelt es sich bei den 6 schwer verletzen Polizeibeamten? Frage 2: Um welche bleibenden Folgen handelt es sich bei den 2 Beamten, die entsprechende Verletzungen erlitten? Frage 3: Von welcher Arte und Schwere waren die registrierten 39 Bedrohungen und 3 Erpressungen? (Bitte aufschlüsseln, in welchem Umfang bedroht bzw. erpresst wurde und ob sich diese Handlungen auch gegen Angehörige der Beamten bzw. sonstige dritte Personen richteten) Frage 5: Von welcher Arte und Schwere waren die registrierten 16 Beißattacken ? Kam es bei diesen Vorfällen zur Übertragung von Krankheitserregem auf die Beamten? Wenn ja, in welchem Umfang? Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/66/51 Dresden, 2. November 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER11JM DES INNERN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3 und 5: Von den 42 Straftaten befinden sich derzeit noch 38 Ermittlungsverfahren in Bearbeitung . Bei den vier abgeschlossenen Verfahren handelte es sich um verbale Bedrohungen gegenüber den Beamten. Im Weiteren wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Einer Beantwortung stehen gesetzliche Regelungen sowie Rechte Dritter im Sinne des Artikels 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) entgegen. Eine Beantwortung der Fragen ist bei noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren derzeit nicht möglich, da insoweit aufgrund der laufenden Ermittlungen in diesen Verfahren einer weitergehenden Beantwortung die Vorschrift des § 477 Absatz 2 Satz 1 Strafprozessordnung entgegensteht. Nach dieser Vorschrift sind Auskünfte aus Akten zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen. Eine vollständige Beantwortung der Kleinen Anfrage würde den Erfolg der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren gefährden. Sofern Einzelheiten zu bisherigen Ermittlungsansätzen bekannt würden, könnte dies dazu führen, dass der Erfolg der weiteren notwendigen Ermittlungen vereitelt würde, insbesondere weil ansonsten Täterwissen veröffentlicht wird. Die aufgeführten Gründe der Nichtbeantwortung der Fragen hindern auch eine Beantwortung der Fragen in einer nichtöffentlichen Sitzung des Landtages oder mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk. Auch bei einer unter solchen Umständen erfolgenden Bekanntgabe der Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen ist im vorliegenden Fall nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass Einzelheiten zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen bekannt und dadurch die weiteren Ermittlungen gefährdet würden. Eine Abwägung der Informationsinteressen des Fragestellers mit dem Interesse an der Geheimhaltung der Ermittlungsergebnisse geht derzeit zu Lasten des Abgeordneten. Das Interesse des Abgeordneten an vollständiger Information ist ein hohes, durch Artikel 51 Absatz 1 SächsVerf verfassungsrechtlich gewährleistetes Gut. Aber auch das staatliche Interesse an einer wirkungsvollen Strafverfolgung ist ein hohes, aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitetes verfassungsrechtliches Schutzgut. Bei vollständiger Beantwortung der Fragen wäre der Schaden für das laufende Ermittlungsverfahren womöglich irreparabel. Das Informationsinteresse des Abgeordneten ist demgegenüber nicht vollständig zurückgedrängt. Seine Verwirklichung hat lediglich insoweit und so lange zurückzustehen, wie eine vollständige Beantwortung tatsächlich eine Gefährdung des Ermittlungserfolges zeitigen würde, so lange also, bis im Falle der Ermittlung eines Täters oder mehrerer Täter die Tatvorwürfe den/dem/der Beschuldigten eröffnet werden . Mit den Fragen werden zudem Auskünfte zu Inhalten aus einer Personalakte begehrt, soweit die angefragten Informationen nicht im Ermittlungsverfahren niedergelegt waren. Der Auskunftserteilung steht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 SächsVerf) entgegen. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts für die in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings ist dieses Fragerecht nicht schrankenlos. Bei ihrer Entscheidung hat die Staatsregierung das geschützte Recht des Beamten auf informationelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen. Die erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse des Abgeordneten an der Beantwortung seiner Frage und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Polizeibeamten fällt zu Lasten des Fragestellers aus. Die oben aufgeführten Gründe hindern auch eine Beantwortung der Anfrage in einer nichtöffentlichen Sitzung des Landtages oder eines Ausschusses bzw. mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk. Darüber hinaus steht der Beantwortung § 115 Absatz 3 Sächsisches Beamtengesetz entgegen. Danach dürfen Auskünfte aus einer Personalakte an Dritte nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen eines Dritten erfordert die Auskunftserteilung zwingend. Solche Gesundheitsdaten stellen Sozialdaten im Sinne des § 67 Absatz 2 Sozialgesetzbuch I dar. Sie unterfallen der ärztlichen Schweigepflicht. Zwar handelt es sich bei dem parlamentarischen Fragerecht um ein berechtigtes Interesse Dritter im Sinne dieser Norm. Die Abwägung dieses Interesses mit dem Interesse an der Vertraulichkeit der in der Personalakte enthaltenen Informationen ergibt aber aus den oben aufgeführten Gründen, dass das Interesse des Abgeordneten hier nicht höher zu bewerten ist. Frage 4: Wiesen die Täter der Bedrohungs- und Erpressungshandlungen Bezüge zur Organisierten Kriminalität auf oder waren sie Teil dieser? Wenn ja, inwiefern? Bezüge zur Organisierten Kriminalität wurden nicht festgestellt. ndUh , Pfof.I Dr. Roland Wöller Grüße/ ( Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-11-02T09:36:34+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes