STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14995 Thema: 6 Monate Erlass zur Wohnsitzauflage in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Seit dem 1. April 2018 ist der Erlass des Innenministeriums zum ,Vollzug des Aufenthaltsgesetzes' zur ,Regelung des Wohnsitzes von Personen , die nach § 12a Absatz 1 Aufenthaltsgesetz einer Verpflichtung zur Wohnsitznahme im Freistaat Sachsen unterliegen' vom 16.2.2018 in Kraft. Demnach werden für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sowie für Menschen mit Abschiebungsverbot nach § 25 Abs. 3 AsylG so genannte Wohnsitzauflagen nach § 12a Abs. 2 oder 3 erlassen. Ziele seien die bessere ,Planbarkeit von Integrationsmaßnahmen' und die Minimierung von ,Segregationsrisken , insbesondere eine soziale und gesellschaftliche Ausgrenzung von der Aufnahmegesellschaft'. ,Integrationshemmenden Verwerfungen zwischen den Landkreisen und Kreisfreien Städten' werde so entgegengewirkt ." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele in Sachsen lebende Asylsuchende erhielten seit 1. April 2018 einen Schutzstatus nach § 16 A Grundgesetz, als Flüchtling nach § 3 Absatz 1 Asylgesetz, als subsidiäre Schutzberechtigte nach § 4 Absatz 1 Asylgesetz und wie vielen wurde erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 oder 25 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz erteilt? (bitte wenn möglich nach Landkreisen und Kreisfreien Städten, in denen die Personen untergebracht sind, aufschlüsseln) Zuständige Behörde für Anerkennungen als Asylberechtigter nach Art. 16a Grundgesetz, als Flüchtling nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) und als subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 Abs. 1 AsylG ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Zahl der Anerkennungen im Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2018 auf der Grundlage der vom BAMF beg P1 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/42/255 Dresden, 5. November 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN reitgestellten Entscheidungsstatistik ist aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich. Eine Aufschlüsselung nach Landkreisen und Kreisfreien Städten ist in der Statistik nicht enthalten . Monat Anerkennungen Art. 16a GG § 3 Abs. 1 AsylG § 4 Abs. 1 AsylG April 22 82 51 Mai 26 108 71 Juni 19 79 76 Juli 14 87 67 August 18 102 79 September 12 83 68 Gesamt 111 541 412 Die Angaben zu den von den unteren Ausländerbehörden erteilten Aufenthaltserlaubnissen nach den §§ 22, 23 und 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der nachfolgenden Tabelle beruhen auf den Angaben der unteren Ausländerbehörden, soweit diese bis zur Beantwortung der Kleinen Anfrage vorlagen. Landkreis/ Kreisfreie Stadt § 22 AufenthG § 23 AufenthG § 25 Abs. 3 AufenthG Dresden, Stadt 0 0 30 Leipzig, Stadt k. A. k. A. k. A. Chemnitz, Stadt 0 17 16 Leipzig 0 11 50 Bautzen 0 0 23 Zwickau 0 3 21 Meißen 0 0 11 Görlitz 0 0 26 Nordsachsen 0 0 0 Mittelsachsen 0 1 33 Vogtlandkreis 36 Erzgebirgskreis 0 9 49 Sächsische Schweiz- Ostererzgebirge 0 5 14 Frage 2: Wie viele Zuweisungen nach § 12a Absatz 2 und 3 ordneten die unteren Ausländerbehörden in Sachsen seit Inkrafttreten des Erlasses für „zu integrierende Personen " nach 3.2.1. des Erlasses an? (bitte nach Rechtsgrundlagen und Ausländerbehörden aufschlüsseln und auch angeben in welchem Landkreis eine Zuweisung nach 3.2.2. des Erlasses i.S. der Wohnsitzverpflichtung an einem bestimmten Ort eines Landkreises und nach 3.2.3. im Sinne der negativen Wohnsitzauflage nach § 12a Absatz 4 Aufenthaltsgesetz verfügt wurde sowie nach dem Freistaat SACHSEN Seite 2 von 4 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN jeweiligen Schutzstatus (Asylberechtigung, anerkannte Flüchtlinge, subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot)? Die Antwort ist aus der Anlage 1 ersichtlich. Die Angaben beruhen auf einer Erhebung bei den unteren Ausländerbehörden zum Stichtag 30. September 2018. Frage 3: Wie viele Anhörungen wurden in diesem Zusammenhang mit welchem Ergebnis durchgeführt und wie viele Widersprüche bzw. Klagen gegen Wohnsitzzuweisungen mit welchem Ergebnis eingelegt? (bitte nach Ausländerbehörden aufschlüsseln sowie nach dem jeweiligen Schutzstatus (Asylberechtigung, anerkannte Flüchtlinge, subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot)? Die Antwort ist aus der Anlage 2 ersichtlich. Die Angaben beruhen auf den Angaben der unteren Ausländerbehörden, soweit diese bis zur Beantwortung der Kleinen Anfrage vorlagen. Frage 4: In wie vielen Fällen wurde von einer Wohnsitzzuweisung Abstand genommen bzw. wurde die Zuweisung aufgehoben, da der/die Geflüchtete unter die Kriterien nach § 12a Absatz 5 fällt? (bitte nach Ausländerbehörden aufschlüsseln) Zur Zahl der nicht erteilten Wohnsitzauflagen wird auf die Anlage 2 (Spalte: Wohnsitzauflage nicht erteilt) verwiesen. Die Zahl der Aufhebungen ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Landkreis/Kreisfreie Stadt Aufhebungen Dresden, Stadt 10 Leipzig, Stadt 30 Chemnitz, Stadt 0 Leipzig 0 Bautzen 6 Zwickau 0 Meißen 1 Görlitz 33 Nordsachsen 0 Mittelsachsen 0 Vogtlandkreis 1 Erzgebirgskreis 1 Sächsische Schweiz-Ostererzgebirge 0 Freistaat SACHSEN Seite 3 von 4 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Frage 5: Über wie viele Anträge auf Umzug innerhalb Sachsens entschieden Ausländerbehörden in ihrer Funktion als Wegzugs- wie Zuzugsbehörden und wie oft wurde dem Antrag zugestimmt beziehungsweise wurde er abgelehnt, bei letzterer Entscheidung jeweils aus welchen Gründen (bitte die einzelnen Fälle auf Wegzugswie Zuzugsbehörden aufschlüsseln mit der jeweiligen Entscheidung der einzelnen Behörde und bitte die schlussendlichen, tatsächlichen Zugzugs- beziehungsweise Wegzugszahlen pro Landkreis/ kreisfreier Stadt angeben)? Die in der nachfolgenden Tabelle enthaltene Aufschlüsselung nach Weg- und Zuzugsanträgen sowie nach Entscheidung beruht auf den Angaben der unteren Ausländerbehörden , soweit diese bis zur Beantwortung der Kleinen Anfrage vorlagen. Freistaat SACHSEN Anträge auf Landkreis/Kreisfreie Stadt Zustimmung Ablehnung Wegzug Zuzug Bautzen k. A. k. A. k. A. k. A. 2 2 Erzgebirgskreis* 7 0 (Berlin, (Chemnitz, Chemnitz) Dresden) Görlitz k. A. k. A. k. A. k. A. Leipzig k. A. k. A. k. A. k. A. Meißen 0 0 0 0 Mittelsachsen k. A. k. A. k. A. k. A. Nordsachsen 0 0 0 0 Sächsische Schweiz- Osterzgebirge 4 0 k. A. k. A. Vogtlandkreis k. A. k. A. k. A. k. A. Zwickau* k. A. k. A. k. A. k. A. 109 Chemnitz, Stadt 220 150 (Wegzug) 5578 (Zuzug) (Zuzug) Dresden, Stadt 0 8 8 0 Leipzig, Stadt k. A. k. A. k. A. k. A. * drei offene Anträge zum Zeitpunkt der Beantwortung k. A. = keine Angaben eundlicheti Grüßen Pi"off. Dr. Roland Wöller - - Anlagen: 2 Seite 4 von 4 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/14995 Landkreis/ Kreisfreie Stadt Status nach § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG § 12a Abs. 2 § 12a Abs. 3 § 12a Abs. 4 Anordnungen insgesamt Dresden, Stadt anerkannte Asylberechtigte 1 27 0 28 anerkannte Flüchtlinge 39 94 0 133 anerkannte subsidiär Schutzberechtigte 9 30 0 39 Abschiebeverbot (§ 25 Abs. 3 AufenthG) 0 40 0 40 insgesamt 49 191 0 240 Leipzig, Stadt anerkannte Asylberechtigte 1 3 0 4 anerkannte Flüchtlinge 3 20 3 26 anerkannte subsidiär Schutzberechtigte 0 9 0 9 Abschiebeverbot (§ 25 Abs. 3 AufenthG) 1 1 0 2 insgesamt 5 33 3 41 Chemnitz, Stadt anerkannte Asylberechtigte 0 0 0 0 anerkannte Flüchtlinge 0 44 0 44 anerkannte subsidiär Schutzberechtigte 0 13 0 13 Abschiebeverbot (§ 25 Abs. 3 AufenthG) 0 3 0 3 insgesamt 0 60 0 60 Leipzig anerkannte Asylberechtigte 0 0 0 0 anerkannte Flüchtlinge 0 8 0 8 anerkannte subsidiär Schutzberechtigte 0 15 0 15 Abschiebeverbot (§ 25 Abs. 3 AufenthG) 0 14 0 14 insgesamt 0 37 0 37 Bautzen anerkannte Asylberechtigte 0 6 0 6 anerkannte Flüchtlinge 0 19 0 19 anerkannte subsidiär Schutzberechtigte 0 16 0 16 Abschiebeverbot (§ 25 Abs. 3 AufenthG) 0 25 0 25 insgesamt 0 66 0 66 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/14995 Landkreis/ Kreisfreie Stadt Status nach § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG § 12a Abs. 2 § 12a Abs. 3 § 12a Abs. 4 Anordnungen insgesamt Zwickau anerkannte Asylberechtigte 0 3 0 3 anerkannte Flüchtlinge 0 17 0 17 anerkannte subsidiär Schutzberechtigte 0 5 0 5 Abschiebeverbot (§ 25 Abs. 3 AufenthG) 0 21 0 21 insgesamt 0 46 0 46 Meißen anerkannte Asylberechtigte 1 1 0 2 anerkannte Flüchtlinge 5 8 0 13 anerkannte subsidiär Schutzberechtigte 8 4 0 12 Abschiebeverbot (§ 25 Abs. 3 AufenthG) 0 10 0 10 insgesamt 14 23 0 37 Görlitz anerkannte Asylberechtigte 0 9 0 9 anerkannte Flüchtlinge 0 10 0 10 anerkannte subsidiär Schutzberechtigte 0 21 0 21 Abschiebeverbot (§ 25 Abs. 3 AufenthG) 0 18 0 18 insgesamt 0 58 0 58 anerkannte Asylberechtigte 0 0 0 0 Nordsachsen anerkannte Flüchtlinge 0 0 0 0 anerkannte subsidiär Schutzberechtigte 0 0 0 0 Abschiebeverbot (§ 25 Abs. 3 AufenthG) 0 0 0 0 insgesamt 0 0 0 0 Mittelsachsen anerkannte Asylberechtigte 0 0 0 0 anerkannte Flüchtlinge 0 11 0 11 anerkannte subsidiär Schutzberechtigte 0 13 0 13 Abschiebeverbot (§ 25 Abs. 3 AufenthG) 0 5 0 5 insgesamt 0 29 0 29 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/14995 Landkreis/ Kreisfreie Stadt Status nach § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG § 12a Abs. 2 § 12a Abs. 3 § 12a Abs. 4 Anordnungen insgesamt anerkannte Asylberechtigte 0 0 0 0 anerkannte Flüchtlinge 0 7 0 7 Vogtlandkreis anerkannte subsidiär Schutzberechtigte 0 22 0 22 Abschiebeverbot (§ 25 Abs. 3 AufenthG) 0 10 0 10 insgesamt 0 39 0 39 anerkannte Asylberechtigte 0 2 0 2 anerkannte Flüchtlinge 0 10 0 10 Erzgebirgskreis anerkannte subsidiär Schutzberechtigte 0 14 0 14 Abschiebeverbot (§ 25 Abs. 3 AufenthG) 0 28 0 28 insgesamt 0 54 0 54 anerkannte Asylberechtigte 0 0 0 0 anerkannte Flüchtlinge 0 1 0 1 Sächsische Schweiz- Osterzgebirge anerkannte subsidiär Schutzberechtigte 0 0 0 0 Abschiebeverbot (§ 25 Abs. 3 AufenthG) 0 0 0 0 insgesamt 0 1 0 1 Stand: 30.09.2018 Anlage 2 zu Drs.-Nr. 6/14995 Asyl- aner- subsidiärer Wohnsitzauflage Landkreis/ Abschiebe- Anhörungen Wider- Kreisfreie Stadt berechti- kannter Schutzverbot insgesamt** sprüche Klagen gung Flüchtling status erteilt*** nicht erteilt 21; 10 x Abhilfe, 5 x 3 (Statt- Dresden, Stadt k.A. k. A. k. A. k. A. 247 k. A. 7 Zurück- -a . g be) weisung; i. U. noch anhängig Leipzig, Stadt k. A. k. A. k. A. k. A. 107 k. A. k. A. k. A. Chennnitz, Stadt k. A. k. A. k. A. k. A. 61 k. A. k. A. 0 Leipzig k. A. k. A. k. A. k. A. 51 k.A. 2 0 Bautzen 6 21 16 25 68 68 k.A. 0 Zwickau 3 17 5 21 46 46 k. A. 0 Meißen k. A. k. A. k. A. k. A. 38 38 k. A. 0 Görlitz k. A. k. A. k. A. k. A. 84 k.A. 11 k. A. Nordsachsen 0 3 13 4 20 k. A. 1 0 Mittelsachsen 1 36 25 14 76 k. A. 5 2 (anhängig) Vogtlandkreis* 0 8 22 10 40 40 k. A. 0 Erzgebirgskreis* 2 10 14 25 51 k. A. 2 1 (anhängig) Sächsische Schweiz- 14 73 33 1 121 k.A. 42 0 Ostererzgebirge * Mindestangaben; Aufhebungen werden nicht statistisch erfasst ** Angaben enthalten auch die offenen Verfahren ' Abweichungen zur Antwort zu Frage 2 beruhen auf unterschiedlichen Stichtagen 2018-11-06T09:43:28+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes