STAATSMIN1STERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14997 Thema: Verbeamtung des Vollzugsdienstes der Ortspolizeibehörden - Nachfrage zur Kleinen Anfrage in Drs. 6/14572 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die Staatsregierung antwortet auf die Kleine Anfrage in Drs. 6/14572 u. a.: ,Ergänzend da -zu ist anzumerken, dass lediglich Polizeivollzugsbeamte als Bedienstete einer Polizeidienststelle im Sinne des § 71 Sächsische Polizeigesetz zu Kontrollen im fließenden Verkehr gemäß § 36 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung berechtigt sind.' Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie und auf welcher Rechtsgrundlage werden Polizeidienststellen in Sachsen definiert? Der Begriff der Polizeidienststelle ist gesetzlich nicht definiert. § 71 Abs. 1 Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG) zählt die bestehenden Polizeidienststellen auf. Frage 2: Welchen Dienststellen sind verbeamtete Bedienstete des Vollzugsdienstes der Orts- bzw. Kreispolizeibehörden zugeordnet? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich . Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die vorliegende Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahr- Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) Dresden, 5. November 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATS1V11NISTER1UNI DES INNERN genommen werden. Bei der Zuordnung der verbeamteten Bediensteten des Vollzugsdienstes handelt es sich um eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe im Rahmen der Organisations- und Personalhoheit als Ausfluss ihres verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsrechts in eigener Verantwortung. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht . Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn es lagen bislang keine Anhaltspunkte für ein rechtsaufsichtliches Einschreiten des Staatsministeriums des Innern in Fragen der organisatorischen Zuordnung des Vollzugsdienstes der Orts- bzw. Kreispolizeibehörden innerhalb der Gemeinde- bzw. Kreisverwaltung vor. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass rein präventive, allgemeine oder pauschale Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt sind (Brenner, Reichweite und Grenzen des parlamentarischen Fragerechts, 2009, Seite 60). Frage 3: Auf welcher Rechtsgrundlage bzw. aufgrund welcher Rechtsauslegung bzw. einschlägigen Rechtsliteratur geht die Staatsregierung davon aus, dass mit „Polizeibeamte " gemäß § 36 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung Polizeivollzugsbeamte als Bedienstete einer Polizeidienststelle gemeint sind? Dass zu den Polizeibeamten im Sinne von § 36 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) lediglich Beamte des Polizeivollzugsdienstes gehören, wird etwa vertreten vom Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 19. April 1972, 4 Ss 127/72, JZ 1972, 372, nach dem es sich sogar um für den allgemeinen Verkehr zuständige Polizeibeamte handeln muss; von Müller, in: Bachmeier et. al., Verkehrsrecht, 3. Aufl., § 36 StVO Rdnr. 2, der dies auf den systematischen Zusammenhang der §§ 35 bis 38 StVO stützt; von Rebler, in: Bachmeier, a. a. 0., § 44 StVO Rdnr. 10 sowie von Koebl, in: Haus et. al., Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl., § 44 StVO Rdnr. 8. Beamte des gemeindlichen Vollzugsdienstes gehören daher nicht dazu; Müller, a. a. 0. Frage 4: Handelt es sich bei Angehörigen der Sächsischen Wachpolizei um Polizeivollzugsbeamte als Bedienstete einer Polizeidienststelle? Die Angehörigen der Wachpolizei sind gem. § 2 Sächsisches Wachpolizeigesetz (SächsWachG) Angestellte des Freistaates Sachsen. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1JM DES INNERN Frage 5: Warum legt die Staatsregierung den § 36 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung dahingehend aus, dass unter der Bezeichnung „Polizeibeamte" auch Angehörige der Sächsischen Wachpolizei zu verstehen sind (vgl. Drs. 6/11867), und den § 36 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung dahingehend, dass unter die Bezeichnung „Polizeibeamte" lediglich Polizeivollzugsbeamte als Bedienstete einer Polizeidienststelle zu verstehen sind? Mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 SächsWachG haben die Angehörigen der Wachpolizei die Befugnis übertragen bekommen, Zeichen und Weisungen aufgrund § 36 Abs. 1 StVO zu erteilen , so dass auch Angehörige der Wachpolizei zu diesen Maßnahmen befugt sind. Bezüglich der Frage betreffend § 36 Abs. 5 StVO wird auf die Antwort auf die Frage 4 hingewiesen. ii• I • •ounaiicne uruisen Pfof. IDr. 12Zoland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-11-06T09:46:08+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes