STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCUUTZ Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.51-14/673 Dresden, Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, November 2014 Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/150 Thema: Auswirkungen des Ersten Pflegestärkungsgesetzes (PSG I) und der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Wer kurzfristig die Pflege eines Angehörigen organisieren muss, etwa nach einem Schlaganfall, kann künftig eine Lohnersatzleistung für eine bis zu zehntägige Auszeit vom Beruf erhalten, vergleichbar dem Kinderkrankengeld. Beschäftigte jedoch in Betrieben mit 15 oder weniger Mitarbeitern erhalten keinen Rechtsanspruch und sind somit von der Familienpflegezeit ausgeschlossen.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hoch ist derzeitig der Anteil der Beschäftigten in Sachsen, die in einem Unternehmen mit bzw. weniger als 15 Beschäftigten arbeiten? Eine umfassende Angabe dazu ist nicht möglich. 24,2 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten waren zum Stichtag 31.03.2014 in Betrieben bis einschließlich 15 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten tätig (Quelle: Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit). Erfasst werden in der Beschäftigungsstatistik jedoch nur sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und Betriebsstätten bzw. Betriebsnummern. Das bedeutet zum einen, dass geringfügig entlohnte Beschäftigte nicht erfasst sind. Zum anderen ist der Begriff der Betriebsstätte nicht immer mit dem des Unternehmens identisch. So erhält ein Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten in einer Gemeinde nur eine Betriebsnummer und wird damit in der Statistik nur einmal erfasst. Befinden sich die Betriebsstätten eines Unternehmens in verschiedenen Gemeinden, dann erhält jede eine Betriebsnummer und wird erfasst. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSM1N1STEK1UM FÜR SOZIALES und VERBR AU CH ER S CH U TZ Freistaat SACHSEN Frage 2: Welche Alternativen bestehen für diejenigen, die in Unternehmen mit weniger als 15 Beschäftigten arbeiten, und die dennoch eine Pflege zu Hause übernehmen wollen? Möglichkeiten zur Freistellung bzw. Verkürzung der Arbeitszeit jenseits des Pflegezeitgesetzes oder des Familienpflegezeitgesetzes können sich unter Umständen aus den Bestimmungen des Arbeitsvertrages oder eines Tarifvertrages ergeben. "Ten Seite 2 von 2