STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STMTSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10101097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/15001 Thema: Hilfen zur Erziehung im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, aufgrund des Inhalts der Anfrage sieht sich die Staatsregierung zu folgender zusammenfassender Vorbemerkung veranlasst: Gegenstand der Großen Anfrage sind die Hilfen zur Erziehung, eine zentrale Leistungsform der Kinder- und Jugendhilfe. Abgefragt werden allgemeine Daten über die Inanspruchnahme, quantitativ und qualitativ, auch im Hinblick auf Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung sowie Daten zum Verlauf der Hilfen . Als besondere Fragestellungen werden Aspekte des Kinderschutzes und der lnobhutnahme aufgegriffen. Hinterfragt werden aber auch Details zu den Leistungsempfängern und der personellen Situation auf Seiten der Leistungsträger sowie Aspekte der Finanzierung allgemein. 1) Wesen der Kinder- und Jugendhilfe allgemein Bei der Kinder- und Jugendhilfe handelt es sich um eine kommunale weisungsfreie Pflichtaufgabe, die nicht in die Zuständigkeit der Staatsregierung fällt. Folglich erfüllen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe - das sind die Landkreise und Kreisfreien Städte durch ihre jeweiligen Jugendämter - ihre Aufgaben als Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung in eigener Verantwortung. § 79 SGB VIII bestimmt hierzu, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung ihrer Aufgaben die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung haben. Diese Stellung ist eines der tragenden Grundprinzipien des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Es findet auch für die partnerschaftlich mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zusammenarbeitenden freien Träger Anwendung. Die Selbständigkeit bezieht sich nicht nur auf die Gestaltung der Organisationsstruktur , sondern grundsätzlich auch auf die Planung und Durchführung der anfallenden Aufgaben. Unabhängig von dem Bezug der Fragen zur Kinder- und Jugendhilfe konzentrieren sich die begehrten Auskünfte auf den Bereich der Personalhoheit der Kommunen bzw. der freien Träger. Auch dieses Feld ist der kommunalen Selbstverwaltung bzw. der Privatautonomie freier Träger zuzuordnen. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 42-0141.52-18/27 Dresden, 1J,; Dezember 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 O 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Selbstverwaltungsaufgaben sind für die aufsichtsführenden Behörden nur rechts-, jedoch nicht fachaufsichtlich überprüfbar. Zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen ist die Staatsregierung lediglich verpflichtet, die bei der Führung der Rechtsaufsicht gewonnenen Erkenntnisse darzulegen und nicht durch eine Abfrage bei den Kommunen sich diese Erkenntnisse zu verschaffen. Bisher hatte die Staatsregierung keine Veranlassung , gegenüber den Jugendämtern im Freistaat Sachsen aufsichtlich tätig zu werden , so dass entsprechende Erkenntnisse nicht vorliegen. Ebensowenig sind der Anfrage Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung zu entnehmen , die ein Informationsrecht der Staatsregierung bzw. der mit der Führung der Rechtsaufsicht beauftragten Behörden nach § 65 SächsLKrO i. V. m. § 113 SächsGemO rechtfertigen könnten. Im Ergebnis ist daher die Einholung allgemeiner Auskünfte vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt. Die Staatsregierung kann deshalb zu den Fragen nur Aussagen treffen , soweit sie Gegenstand der vom Statistischen Landesamt des Freistaates geführten gesetzlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik nach§§ 98 ff. SGB VIII sind. 2) Hilfen zur Erziehung, §§ 27 ff. SGB VIII Bei den Hilfen zur Erziehung gern. §§ 27ff. SGB VIII handelt es sich um eine weisungsfreie kommunale Pflichtaufgabe des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Sie beinhalten einen individuellen Rechtsanspruch der Personensorgeberechtigten gern. § 27 Abs. 1 SGB VIII. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen durch die sachliche Zuständigkeit gern.§ 85 Abs. 1 SGB VIII sowohl für die (einzelne) Hilfegewährung nach §§ 27 ff. SGB VIII als auch für erforderliche und geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen gemäߧ 79 SGB VIII die Gesamtverantwortung. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden in § 85 Abs. 2 SGB VIII formuliert, der im Kern die Pflicht zur Unterstützung der Jugendämter durch Beratung und fachbezogene Empfehlungen, die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Jugendhilfe - insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung - beinhaltet. Diese Aufgaben werden in Sachsen durch das Landesjugendamt mittels Fachberatung in Verfahrensbezügen sowie in fachbezogenen landesweiten Arbeitskreisen, durch Empfehlungen in Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe sowie durch bedarfsgerechte Fortbildungen im Rahmen eines Fortbildungsprogrammes erfüllt. Im Rahmen der Planungsvorhaben des Landesjugendhilfeausschusses werden Fachthemen der Kinder- und Jugendhilfe aufgenommen und in Situationsbeschreibungen , Empfehlungen und Arbeitspapieren bearbeitet, auch für den Bereich der Hilfen zur Erziehung. Als Beispiele sind die Papiere zur „Situation zum Personalbedarf in den Hilfen zur Erziehung im Freistaat Sachsen" vom 20.03.2018 sowie die „Empfehlung zur Qualität in Einrichtungen nach§ 34 SGB VIII", die derzeit erarbeitet wird, zu nennen. 3) Expertenkommission „Hilfen zur Erziehung" Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ist seit 18. Oktober 2016 aktiv in eine Expertenkommission Hilfen zur Erziehung eingebunden (Leitung und Moderation ). Die Entwicklung hinsichtlich Fallzahlen und Kosten der Hilfen zur Erziehung im Freistaat Sachsen veranlassten die Koalitionspartner die Einrichtung einer Expertenkommission zu vereinbaren (Koalitionsvertrag der Sechsten Legislaturperiode zwischen der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion S. 55). Der Sächsische Landtag ersuchte daraufhin Seite 2 von 14 Freistaat SACHSEN STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ die Sächsische Staatsregierung, eine Expertenkommission gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden, mit der Liga der Freien Wohlfahrtspflege sowie Vertretern der Wissenschaft und des Sächsischen Landtages einzuberufen, die die Herausforderungen im Bereich Hilfen zur Erziehung analysieren, Handlungsempfehlungen erarbeiten und das Ergebnis in einem Bericht festhalten soll (Drs. 6/2802). Ergebnisse der Expertenkommission liegen nicht vor. Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Große Anfrage wie folgt: 1. Inanspruchnahme der Hilfen zur Erziehung (HzE) Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Entwicklung der Fallzahlen bei Hilfen nach SGB VIII (Hilfen zur Erziehung/Hilfen für junge Volljährige) in Sachsen in den letzten zehn Jahren (absolut und relativ zur Zahl der jungen Menschen - differenziert nach Geschlecht, Altersgruppen, Hilfearten, den zehn Landkreisen und den drei kreisfreien Städten). Die erfragten Daten werden gemäߧ§ 98 ff. SGB VIII im Rahmen der amtlichen Kinderund Jugendhilfestatistik vom Statistischen Landesamt erhoben und sind der Anlage 1 zu Frage 1 zu entnehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich durch die gewünschten Bevölkerungsberechnungen in Teilen Ergebnisse im Nachkomma-Bereich ergeben. Bei den familienorientierten Hilfen nach § 27 Abs. 2 SGB VIII sowie nach § 31 SGB VIII ist eine Darstellung nach Einzelhilfen nicht möglich, da die Statistik eine familienbezogene Zählweise vorsieht, die eine Erfassung von bis zu 10 Kindern pro Familie ermöglicht. Frage 2: Welche geschlechterspezifischen Unterschiede sind dabei erkennbar und worauf führt die Staatsregierung diese zurück? Frage 3: Welche altersgruppenspezifischen Unterschiede sind erkennbar und worauf führt die Staatsregierung diese zurück? Frage 4: Welche regionalen Unterschiede sind dabei erkennbar und worauf führt die Staatsregierung diese zurück? zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 bis 4: Angaben zu geschlechtsspezifischen, altersgruppenspezifischen und regionalen Unterschieden können der Anlage 1 zu Frage 1 entnommen werden. Soweit nach der Auffassung der Staatsregierung zu den Ursachen etwaiger Unterschiede gefragt wird, ist die Frage auf eine Bewertung gerichtet, die die Staatsregierung Seite 3 von 14 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ bisher nicht getroffen hat. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet . Die Frage nach den Ursachen ist allerdings Gegenstand der Arbeit der Expertenkommission (vgl. Vorbemerkung 3). II. Lebenslagen der Adressat*innen von Hilfen zur Erziehung Frage 5: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über den Familienstatus der Adressat *innen von Hilfen zur Erziehung im Freistaat Sachsen? Frage 6: Welche Unterschiede gibt es bezüglich der unter Punkt 5 abgefragten Gruppe nach Altersgruppen, Geschlecht und nach Hilfearten? Frage 7: Welche Entwicklungen sind bezüglich der unter Punkt 5 und 6 abgefragten Merkmale in den letzten zehn Jahren zu verzeichnen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 5 bis 7: Die erfragten Daten werden gemäߧ§ 98 ff. SGB VIII im Rahmen der amtlichen Kinderund Jugendhilfestatistik vom Statistischen Landesamt erhoben und sind den Anlagen 1 und 2 zu den Fragen 5 bis 7 zu entnehmen. Frage 8: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über einen Transferleistungsbezug in den Herkunftsfamilien der Adressat*innen von Hilfen zur Erziehung in Sachsen? Frage 9: Welche Unterschiede gibt es nach Altersgruppen, Geschlecht und nach Hilfearten ? Frage 10: Welche Entwicklungen sind bezüglich der unter Punkt 9 abgefragten Unterschiede in den letzten zehn Jahren zu verzeichnen? Frage 11: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über einen Migrationshintergrund der Adressat*innen von Hilfen zur Erziehung in Sachsen? Frage 12: Welche Unterschiede gibt es nach Altersgruppen, Geschlecht und nach Hilfearten ? Frage 13: Wie haben sich die unter Punkt 12 abgefragten Unterschiede in den letzten zehn Jahren entwickelt? Seite 4 von 14 Freistaat SACHSEN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 8 bis 13: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Die erfragten Daten werden gemäß §§ 98 ff. SGB VIII im Rahmen der amtlichen Kinderund Jugendhilfestatistik vom Statistischen Landesamt erhoben und sind den Anlagen 1 und 2 zu den Fragen 8 bis 13 zu entnehmen. Frage 14: Welche Maßnahmen ergreift die Staatsregierung als Reaktion auf die unter Punkt 5 bis 13 abgefragten Entwicklungen? Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung begründet sich auf eine individuelle Bedarfslage von Kindern, Jugendlichen und Familien vor dem Hintergrund eines individuellen Rechtsanspruches der Personensorgeberechtigten. Allgemein erfasste Lebenslagen lassen nur mittelbar einen Schluss auf die tatsächlichen Hilfebedarfe im Erziehungskontext zu. Diese Hilfebedarfe werden im Hilfeverfahren der Jugendämter festgestellt. Das Landesjugendamt unterstützt die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe durch allgemeine Fachberatung in fachbezogenen Arbeitskreisen sowie durch die verfassten Empfehlungen im Arbeitsfeld der erzieherischen Hilfen. Frage 15: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über den Zusammenhang zwischen den Infrastrukturen der präventiven Jugendarbeit und der Gewährung von Hilfen zur Erziehung? Es handelt sich hinsichtlich des Charakters der Leistung um zwei systematisch unterschiedliche Instrumente der Kinder- und Jugendhilfe. Jugendarbeit (§§ 11 ff. SGB VIII) zielt darauf ab, Kindern und Jugendlichen außerhalb des Elternhauses und auch außerhalb der Schule, jedoch innerhalb ihrer individuellen Lebenswelt niedrigschwellig Angebote zu machen (sog. ,,Dritter Sektor"). Die Angebote sollen sich an den typischen Interessen junger Menschen orientieren und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden. Zur Inanspruchnahme der Leistung bedarf es weder eines Antrags noch eines persönlichen spezifischen (sozialpädagogischen) Bedarfs. Anbieter sind in der Regel freie Träger der Jugendhilfe. Erzieherische Hilfen (§§ 27 ff. SGB VIII) sind mittels eines Antrages der Personensorgeberechtigten veranlasste Einzelfallhilfen, die einen sog. erzieherischen Bedarf voraussetzen und über einen Hilfeplan gesteuert werden. Die Verfahrenshoheit liegt beim örtlichen Träger (Kreis-/Stadtjugendamt). Im Übrigen ist die Frage Gegenstand der Arbeit bei der Expertenkommission (vgl. Vorbemerkung 3). III. Personalentwicklung im Bereich Hilfen zur Erziehung und Allgemeiner Sozialer Dienst Frage 16: Wie viele Beschäftigte im Bereich Hilfen zur Erziehung gibt es im Freistaat Sachsen ? Bitte auflisten nach Landkreisen und Kreisfreien Städten? (absolut und in Relation zur Zahl der Kinder und Jugendlichen darstellen) Seite 5 von 14 Freistaat SACHSEN Frage 17: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Welche Altersstruktur hat das Personal im Bereich Hilfen zur Erziehung im Freistaat Sachsen? (Bitte auflisten nach Landkreisen und Kreisfreien Städten) Frage 18: Wie hat sich die Zahl der Beschäftigten im Bereich Hilfen zur Erziehung in den letzten zehn Jahren entwickelt? Welche Unterschiede gibt es nach Geschlecht, Altersstruktur und Hilfearten? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 16 bis 18: Die erfragten Daten werden gemäߧ§ 98ff. SGB VIII im Rahmen der amtlichen Kinderund Jugendhilfestatistik vom Statistischen Landesamt erhoben und sind der Anlage 1 zu den Fragen 16 bis 17 und der Anlage 1 zur Frage 18 zu entnehmen. Die Statistik der Kinder- und Jugendhilfe Teil 111.2: Einrichtungen und tätige Personen in der Kinder- und Jugendhilfe (ohne Tageseinrichtungen für Kinder) wurden für die Jahre 2010, 2014 und 2016 durchgeführt, daher können für die Frage 18 nur Ergebnisse für diese Jahre abgebildet werden. Frage 19: Welche Ursachen bestehen für die unter Punkt 18 abgefragten Entwicklungen? Frage 20: Mit welcher Entwicklung des Personalbedarfes für den Bereich Hilfen zur Erziehung im Freistaat Sachsen plant die Staatsregierung in den Jahren bis 2025? Frage 21: Wie schätzt die Staatsregierung die Ausbildungssituation im Freistaat Sachsen für den Nachwuchs im Bereich Hilfen zur Erziehung ein? Frage 22: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Attraktivität von Tätigkeiten im Bereich der Hilfen zur Erziehung im Vergleich zu anderen Tätigkeitsfeldern von Erzieherinnen und Erziehern hinsichtlich Vergütung, Arbeitsbelastung und Fami- 1 ienfreu nd lieh keit? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 19 bis 22: Das Landesjugendamt hat 2018 eine Übersicht „Situation zum Personalbedarf in den Hilfen zur Erziehung im Freistaat Sachsen" erarbeitet, welche vom Landesjugendhilfeausschuss am 20.03.2018 beschlossen wurde (siehe Anlage 1 zu Frage 20). Auf der Grundlage des „Modells zur Bestimmung des zukünftigen Personalbedarfs" werden zentrale Einflussgrößen auf den Fachkräftebedarf und eine mögliche Fachkräfteabdeckung benannt. Im Übrigen entscheiden die öffentlichen Träger über Personalangelegenheiten in eigener Zuständigkeit. Die kommunale Personalhoheit ist verfassungsrechtlich besonders geschützt. Seite 6 von 14 Freistaat SACHSEN Frage 23: STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Über welche personelle Ausstattung verfügt der Allgemeine Soziale Dienst und das Pflegekinderwesen der Jugendämter im Freistaat Sachsen? (Bitte auflisten nach Landkreisen und Kreisfreien Städten - absolut und in Relation zur Zahl der Kinder und Jugendlichen) Frage 24: Welche Altersstruktur hat das Personal des Allgemeinen Sozialen Dienstes und des Pflegekinderwesens der Jugendämter im Freistaat Sachsen? (Bitte auflisten nach Landkreisen und Kreisfreien Städten) Frage 25: Welche Entwicklungen sind bei der Zahl der Beschäftigten im Allgemeinen Sozialen Dienst und dem Pflegekinderwesen der Jugendämter im Freistaat Sachsen in den letzten zehn Jahren zu verzeichnen? Welche Unterschiede gibt es im Vergleich von Landkreisen und Kreisfreien Städten sowie nach dem Geschlecht der Beschäftigten ? zusammenfassende Antwort auf die Fragen 23 bis 25: In der Statistik der Kinder- und Jugendhilfe Teil 111.2: Einrichtungen und tätige Personen in der Kinder- und Jugendhilfe (ohne Tageseinrichtungen für Kinder) werden der Allgemeine Soziale Dienst und das Pflegekinderwesen als Einrichtungen nicht separat erfasst . Von daher liegen dem Statistischen Landesamt zu den Fragen 23 bis 25 keine Daten vor. Frage 26: Wie schätzt die Staatsregierung die Entwicklung des Personalbedarfes für den Allgemeinen Sozialen Dienst und dem Pflegekinderwesen in den Jahren bis 2025 ein? Frage 27: Wie schätzt die Staatsregierung die Ausbildungssituation im Freistaat Sachsen für den Nachwuchs im Allgemeinen Sozialen Dienst und dem Pflegekinderwesen ein? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 26 und 27: Es wird auf die Beantwortung der Fragen 19 bis 22 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen 1 und 2 verwiesen. Frage 28: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Attraktivität von Tätigkeiten im Allgemeinen Sozialen Dienst und dem Pflegekinderwesen hinsichtlich Vergütung , Arbeitsbelastung und Familienfreundlichkeit? Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Seite 7 von 14 Freistaat SACHSEN Frage 29: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Welche Maßnahmen ergreift die Staatsregierung infolge der unter Punkt 28 abgefragten Entwicklungen? Es wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen. Frage 30: Welche Maßnahmen ergreift die Staatsregierung, um den zukünftigen Personalbedarf im Bereich Hilfen zur Erziehung, besonders im Allgemeinen Sozialen Dienst und dem Pflegekinderwesen abzusichern? Es wird auf die zusammenfassende Antwort auf die Fragen 19 bis 22 verwiesen. IV. Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung bei Hilfen zur Erziehung Frage 31: Gibt es in allen Landkreisen und Kreisfreien Städten Qualitätsrichtlinien für den Bereich Hilfen zur Erziehung? Wenn ja, was beinhalten diese jeweils? (Bitte auflisten nach Landkreisen und Kreisfreien Städten) Gemäߧ 79 i.V. mit§ 79a SGB VIII liegt die Gesamtverantwortung der Qualitätsentwicklung im Bereich der örtlich zuständigen öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen des Landesjugendamtes. Mit dem Beschluss 16/2012 - Anlage 2a hat der Landesjugendhilfeausschuss beschlossen, dass die Handlungsempfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter und der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (BAGLJÄE-AGJ) zur Umsetzung des§ 72 SGB VIII mit den hervorgehobenen Modifizierungen im Freistaat Sachsen Anwendung finden soll (Beschluss siehe Anlage 1 zur Frage 31). Frage 32: Welche Kriterien legt die Staatsregierung bei der Beurteilung der Qualitätsentwicklung bei den Hilfen zur Erziehung zu Grunde? Frage 33: Welche Entwicklungen lassen sich bezogen auf die unter Punkt 32 abgefragten Kriterien in den letzten zehn Jahren feststellen? Welche regionalen Unterschiede gibt es? zusammenfassende Antwort auf die Fragen 32 und 33: Wie schon in Frage 31 ausgeführt, nehmen die kommunalen Träger die Gesamtverantwortung der Qualitätsentwicklung im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung (§§ 79, 79a SGB VIII) wahr. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen. Seite 8 von 14 Freistaat SACHSEN STAATSM1N1STER1UM FÜR S0Z1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat Frage 34: Wie schätzt die Staatsregierung insgesamt die Qualität bei der Erbringung von Hilfen zur Erziehung ein? (Bitte trennen nach stationär, teilstationär und ambulant) Von der Beantwortung wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet, die die Staatsregierung bisher nicht getroffen hat. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Frage 35: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Entwicklung der Dauer der Hilfen zur Erziehung im Freistaat Sachsen? (differenziert nach Hilfearten, Geschlecht , Altersgruppen, Landkreisen und Kreisfreien Städten) Frage 36: Wie ist die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in stationären oder teilstationären Einrichtungen in Abhängigkeit von Alter und Geschlecht? (differenziert nach Landkreisen und Kreisfreien Städten) Frage 37: Wie hat sich die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen in Abhängigkeit in den letzten zehn Jahren entwickelt ? Von welchen Faktoren sind diese abhängig? zusammenfassende Antwort auf die Fragen 35 bis 37: Die erfragten Daten werden gemäߧ§ 98 ff. SGB VIII im Rahmen der amtlichen Kinderund Jugendhilfestatistik vom Statistischen Landesamt erhoben und sind der Anlage 1 zu den Fragen 35 bis 37 zu entnehmen. Frage 38: Wie haben sich Kostensätze für die unterschiedlichen Hilfearten in den letzten zehn Jahren entwickelt? Welche regionalen Unterschiede gibt es dabei? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben sind für die aufsichtsführenden Behörden nur rechts-, jedoch nicht fachaufsichtlich überprüfbar. Zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen ist die Staatsregierung lediglich verpflichtet, die bei der Führung der Rechtsaufsicht gewonnenen Erkenntnisse darzulegen und nicht durch eine Abfrage bei den Kommunen sich diese Erkenntnisse zu verschaffen. Bisher hatte die Staatsregierung keine Veranlassung, allgemein in der gewünschten Weise gegenüber den Jugendämtern im Freistaat Sachsen aufsichtlich tätig zu werden, so dass entsprechende Erkenntnisse nicht vorliegen. Seite 9 von 14 SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat Frage 39: Welche Maßnahmen ergreift die Staatsregierung im Ergebnis der unter Punkt IV. abgefragten Entwicklungen? Die Staatsregierung hat keine Maßnahmen ergriffen, da der Verantwortungsbereich der Staatsregierung nicht eröffnet ist. Auf die Vorbemerkungen 1 und 2 wird verwiesen. V. Gründe für die Gewährung von Hilfen zur Erziehung Frage 40: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung hinsichtlich der Ursachen für die Gewährung von Hilfen zur Erziehung? (Häufigkeitsverteilung differenziert nach Geschlecht , Altersgruppen, Landkreisen und Kreisfreien Städten)? Frage 41: Welche Risikofaktoren indizieren einen erhöhten Bedarf von Hilfen zur Erziehung? zusammenfassende Antwort auf die Fragen 40 bis 41: Ein Teil der erfragten Daten wird gemäߧ§ 98 ff. SGB VIII im Rahmen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik vom Statistischen Landesamt erhoben und sind der Anlage 1 zur Frage 40 zu entnehmen. Weitere Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht vor. Frage 42: Welche Entwicklungen lassen sich bezüglich der unter Punkt 40 und 41 abgefragten Merkmale in den letzten zehn Jahren im Freistaat Sachsen feststellen? Die erfragten Daten werden gemäߧ§ 98 ff SGB VIII im Rahmen der amtlichen Kinderund Jugendhilfestatistik vom Statistischen Landesamt erhoben und sind in der Anlage 1 zur Frage 42 zu entnehmen. Frage 43: Welche Maßnahmen ergreift die Staatsregierung im Ergebnis der unter Punkt V. abgefragten Entwicklungen? Die Staatsregierung hat keine Maßnahmen ergriffen, da der Verantwortungsbereich der Staatsregierung nicht eröffnet ist. Auf die Vorbemerkungen 1 und 2 wird verwiesen. VI. Beendigung von Hilfen Frage 44: Wie hoch ist der Anteil der Hilfen zur Erziehung in Sachsen, die entsprechend dem Hilfeplan beendet werden? Frage 45: Wie hat sich der unter Punkt 44 abgefragte Anteil in den letzten zehn Jahren entwickelt ? Seite 10 von 14 SACHSEN Frage 46: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Welche regionalen Unterschiede gibt es bei den unter Punkt 44 und 45 abgefragten Entwicklungen? (Bitte differenzieren nach Landkreisen und Kreisfreien Städte und gegebenenfalls nach kleinteiligeren Planungsräumen) Frage 47: Welche Unterschiede gibt es bei den unter Punkt 44 bis 46 abgefragten Entwicklungen nach Altersgruppen, Geschlecht und nach Hilfearten? Frage 48: Welche anderen Ursachen für die Beendigung von Hilfen gibt es? Frage 49: Wie hoch ist der unter Punkt 48 abgefragte Anteil an der Beendigung von Hilfen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 44 bis 49: Die erfragten Daten werden gemäߧ§ 98ff. SGB VIII im Rahmen der amtlichen Kinderund Jugendhilfestatistik vom Statistischen Landesamt erhoben und sind folgenden Anlagen entnehmen: - Anlage 1 zu den Fragen 44, 45, 48 und 49, - Anlage 1 zur Frage 46, - Anlagen 1 und 2 zur Frage 47. Frage 50: Wie oft nach der Beendigung von Hilfen durch die Adressat*innen werden durch diese erneut Hilfen in Anspruch genommen? Die erfragten Daten werden gemäߧ§ 98 ff. SGB VIII im Rahmen der amtlichen Kinderund Jugendhilfestatistik vom Statistischen Landesamt erhoben und sind der Anlage 1 zur Frage 50 zu entnehmen. Frage 51: Welche Maßnahmen ergreift die Staatsregierung im Ergebnis der unter Punkt VI. abgefragten Entwicklungen? Die Staatsregierung hat keine Maßnahmen ergriffen, da der Verantwortungsbereich der Staatsregierung nicht eröffnet ist. Auf die Vorbemerkungen 1 und 2 wird verwiesen. VII. lnobhutnahmen nach§ 42 SGB VIII Frage 52: Wie hat sich die Anzahl von lnobhutnahmen in den letzten zehn Jahren entwickelt? (Bitte aufschlüsseln: Absolut und in Relation zur Zahl der Kinder und Jugendlichen differenziert nach Alter, Geschlecht sowie Landkreis und Kreisfreier Stadt) Seite 11 von 14 Freistaat SACHSEN Frage 53: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Wie viele dieser lnobhutnahmen erfolgten auf eigenen Wunsch und wie viele in Folge von Kriseninterventionen? (Differenziert nach Alter, Geschlecht sowie Landkreis und Kreisfreier Stadt) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 52 bis 53: Die erfragten Daten werden gemäߧ§ 98 ff. SGB VIII im Rahmen der amtlichen Kinderund Jugendhilfestatistik vom Statistischen Landesamt erhoben und sind der Anlage 1 zu den Fragen 52 und 53 zu entnehmen. Frage 54: Welche Entwicklungen gibt es hinsichtlich der Geschlechterverteilung, des Ortes der Unterbringung und der Dauer von lnobhutnahmen in den letzten zehn Jahren im Freistaat Sachsen? Die erfragten Daten werden gemäߧ§ 98 ff. SGB VIII im Rahmen der amtlichen Kinderund Jugendhilfestatistik vom Statistischen Landesamt erhoben und sind der Anlage 1 zur Frage 54 zu entnehmen. Frage 55: Welche Maßnahmen ergreift die Staatsregierung im Ergebnis der unter Punkt VII. abgefragten Entwicklungen? Die Staatsregierung hat keine Maßnahmen ergriffen, da der Verantwortungsbereich der Staatsregierung nicht eröffnet ist. Auf die Vorbemerkungen 1 und 2 wird verwiesen. VIII. Gefährdungseinschätzungen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII Frage 56: Wie hat sich die Zahl der Gefährdungseinschätzungen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in den letzten zehn Jahren entwickelt? (Differenziert nach Geschlecht , Altersgruppen, sowie nach Landkreisen und Kreisfreien Städten) Die erfragten Daten werden gemäߧ§ 98 ff. SGB VIII im Rahmen der amtlichen Kinderund Jugendhilfestatistik vom Statistischen Landesamt erhoben und sind der Anlage 1 zur Frage 56 zu entnehmen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Daten zur Statistik der Kinder- und Jugendhilfe Teil 17: Vorläufige Schutzmaßnahmen seit dem Jahr 2012 erfasst werden. Frage 57: Wie verteilt sich die Auslösung von Gefährdungseinschätzungen auf bestimmte Institutionen innerhalb der letzten zehn Jahre? (Bitte aufschlüsseln nach Ärzt*innen , Einrichtungen der Jugendhilfe, Jugendämter, Polizeivollzugsbeamt*innen, Schulen) Die erfragten Daten werden gemäߧ§ 98ff. SGB VIII im Rahmen der amtlichen Kinderund Jugendhilfestatistik vom Statistischen Landesamt erhoben und sind der Anlage 1 zur Frage 57 zu entnehmen. Seite 12 von 14 Freistaat SACHSEN Frage 58: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Wie hat sich in den letzten zehn Jahren der Anteil der Fälle entwickelt, bei denen in Folge einer Gefährdungseinschätzung eine tatsächliche Kindeswohlgefährdung festgestellt wurde und eine Krisenintervention erfolgte? Die erfragten Daten werden gemäߧ§ 98 ff. SGB VIII im Rahmen der amtlichen Kinderund Jugendhilfestatistik vom Statistischen Landesamt erhoben und sind der Anlage 1 zur Frage 58 zu entnehmen. Frage 59: Wie hat sich die Zahl der Unterbringungen in stationären Einrichtungen aus Gründen der akuten Kindeswohlgefährdung entwickelt? Welche Unterschiede gibt es dabei nach Geschlecht, nach Altersgruppen, sowie nach Landkreisen und Kreisfreien Städten? Die erfragten Daten werden gemäߧ§ 98ff. SGB VIII im Rahmen der amtlichen Kinderund Jugendhilfestatistik vom Statistischen Landesamt erhoben und sind der Anlage 1 zur Frage 59 zu entnehmen. Frage 60: Welche Maßnahmen ergreift die Staatsregierung im Ergebnis der unter Punkt VIII. abgefragten Entwicklungen? Der Freistaat Sachsen unterstützt die landesweit tätigen Träger der freien Jugendhilfe nach Maßgabe der einschlägigen Förderrichtlinien. Das Landesjugendamt unterstützt die landesweit tätigen Träger sowohl strukturell als auch inhaltlich bei der Erarbeitung von Beratungs- und Fortbildungskonzepten insbesondere bei deren Mitgliedsorganisationen und Untergliederungen. Grundlage dafür sind die durchgeführten einschlägigen Modellvorhaben im Kontext der Gefährdungseinschätzung nach§ 8a SGB VIII bei der AG Jugendfreizeitstätten Sachsen (AGJF)sowie beim Kinderund Jugendring Sachsen (KJRS). Diese Aufgaben wurden inzwischen auch personell untersetzt. Zudem wurde in Kooperation mit dem Deutschen Kinderschutzbund Sachsen (DKSB) ein Curriculum zur Ausbildung von insoweit erfahrenen Fachkräften nach § 8a SGB VIII konzipiert. Die Grundlage dafür bildet bei Beantwortung der Fragen 31 bis 33 benannte Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses 16/2012 zur Qualitätsentwicklung im Bereich der örtlich zuständigen öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe vom 13.09.2012, in dem Aussagen zur persönlichen und fachlichen Eignung einer insoweit erfahrenen Fachkraft formuliert wurden. Dieses Curriculum wird nach wie vor umgesetzt . Im Übrigen betrifft die Frage den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung. Seite 13 von 14 Freistaat SACHSEN IX. Finanzierung Frage 61: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Wie haben sich die Kosten der Hilfen zur Erziehung im Freistaat Sachsen in den letzten zehn Jahren im Freistaat Sachsen entwickelt? (Bitte differenziert darstellen nach Hilfearten §§ 27 SGB VIII ff., sowie nach Landkreisen und Kreisfreien Städten) Die erfragten Daten werden gemäߧ§ 98 ff. SGB VIII im Rahmen der amtlichen Kinderund Jugendhilfestatistik vom Statistischen Landesamt erhoben und sind der Anlage 1 zur Frage 61 zu entnehmen. Frage 62: Welche Entwicklung der Kosten prognostiziert die Staatsregierung in den Jahren bis 2025? Auf welchen Tatsachen beruht diese Prognose? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet, die die Staatsregierung bisher nicht getroffen hat. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Frage 63: Welche Schlussfolgerungen zieht die Staatsregierung aus dem Bericht des Sächsischen Rechnungshofes 2017 zum Thema „Hilfen zur Erziehung im Bereich des SGB VIII - Kosten der Heimerziehung und sonstiger betreuter Wohnformen"? Es wird auf Nummer 3 der Vorbemerkung verwiesen. In den Aktivitäten der Expertenkommission Hilfen zur Erziehung spiegeln sich wesentliche Fragestellungen des o. g. Sächsischen Rechnungshofberichtes 2017 zum Thema „Hilfen zur Erziehung im Bereich des SGB VIII - Kosten der Heimerziehung und sonstiger betreuter Wohnformen". Die Mitglieder der Expertenkommission haben sich darauf verständigt, die Ergebnisse des Sächsischen Rechnungshofberichtes aufzunehmen und in die Arbeit der Expertenkommission einfließen zu lassen. Dies betrifft auch die Diskussion und Bearbeitung der das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz betreffenden Folgerungen. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Mit freundlichen Grüßen J. t/1~ Barbara Klepsch Anlagen Seite 14 von 14 Freistaat SACHSEN 2018-12-13T12:34:28+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes