STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10101097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/15033 Thema: Vereinbarung zwischen Trägern der Sozialhilfe und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen - Fristen vor Beginn der Wirtschaftsperiode nach § 77 SGB XII Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Behörde oder beauftragte Institution bzw. Körperschaft führt mit Einrichtungen gemäߧ 13 SGB XII und§ 75 Abs. 1 SGB XII hinsichtlich der Leistungsbereiche Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Wohnstätten für Menschen mit Behinderungen und ähnlichen Einrichtungen die Verhandlungen nach § 77 Abs. 1 SGB XII zur Erreichung der Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII? Gemäߧ 97 Absatz 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Sächs- KomSozVG und § 13 Absatz 3 SächsAGSGB ist der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen) als überörtlicher Träger der Sozialhilfe im Freistaat Sachsen für den Abschluss von Vereinbarungen nach§§ 75 ff. SGB XII mit den Trägern von teilstationären und stationären Einrichtungen zuständig. Er führt somit auch die Verhandlungen mit den jeweiligen Einrichtungsträgern. Frage 2: Wie viele solcher Einrichtungen existieren derzeit und seit wann im Freistaat Sachsen und mit wie vielen bestehen derzeit entsprechende Vereinbarungen für welche Leistungsbereiche und mit welchen Laufzeiten? (Bitte aufstellen nach Einrichtungen und Leistungsbereichen!) Der Abschluss von Vereinbarungen mit Einrichtungsträgern ist keine Aufgabe der Staatsregierung. Der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) wurde daher zu dieser Frage um Zuarbeit gebeten und hat hierzu folgendes ausgeführt : Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 43-0141.51-18/888 . Dcesden, ·r.November 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Im Freistaat Sachsen gibt es ein weit verzweigtes Netz der verschiedensten Einrichtungen , welches sich über Jahrzehnte hinweg ständig weiterentwickelt hat. Aktuell gibt es 201 Wohnheime für behinderte Menschen (WH), 287 Außenwohngruppen (AWG), 29 Wohnpflegeheime (WPH) in denen Leistungen der vollstationären Pflege und Eingliederungshilfe jeweils anteilig erbracht werden, 60 Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), 68 Förder- und Betreuungsstätten (FBB) und Heilpädagogische Kindertagesstätten /Gruppen (HPG) an 51 Standorten. Für die zuvor genannten Einrichtungen wurden auf Grundlage des Rahmenvertrages gemäß § 79 Absatz 1 SGB XII für den Freistaat Sachsen entsprechend der jeweiligen Personenkreise in den jeweiligen Einrichtungen Vereinbarungen nach § 75 Absatz 3 SGB XII abgeschlossen. Die Laufzeiten der entsprechenden Vereinbarungen sind mit jedem Einrichtungsträger individuell vereinbart worden und entsprechen nicht einem Wirtschaftsjahr 01.01. bis 31.12. Für den Teilbereich der Frage zu einer detaillierten Aufstellung der individuell vereinbarten Laufzeiten nach Einrichtungen und Leistungsbereichen sieht der KSV keine Möglichkeit einer zeitgerechten Beantwortung. Die zur Beantwortung notwendigen Erkenntnisse lagen der Staatsregierung und dem KSV nicht in aufbereiteter Form vor. Sie müssten vom KSV Sachsen aufwändig mittels teilweise händischer Aufarbeitung des Zahlenmaterials recherchiert werden. Dies ist vor dem Hintergrund der zahlreichen Datensätze unverhältnismäßig aufwändig. Frage 3: In wie vielen Fällen und aus welchen Gründen sind seit 2008 die erforderlichen Vereinbarungen nicht gemäß § 77 Abs. 1 SGB XII vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode zustande gekommen? (Bitte aufstellen nach Jahren, Einrichtungen gemäß Frage 2, Gründen des nicht rechtzeitigen Zustandekommens!) Der KSV hat hierzu folgendes ausgeführt: Im Wesentlichen ist hier eine Unterscheidung zwischen einem Wirtschaftsjahr und der jeweiligen Wirtschaftsperiode vorzunehmen. An eine jeweilige Wirtschaftsperiode werden keine konkreten zeitlichen Bedingungen geknüpft. Vielmehr werden durch die Formulierung „jeweilig" weiteren individuellen Gegebenheiten Rechnung getragen. Die geschlossenen Vereinbarungen entfalten ihre Wirkung immer vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode. In allen Vereinbarungen wird ein Laufzeitbeginn und das Laufzeitende bestimmt. Ungeachtet dessen gelten bisherige Vergütungen nach § 77 Absatz 2 Satz 4 SGB XII nach Ablauf des Vereinbarungszeitraumes bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen fort. Frage 4: In wie vielen Fällen ist in den Jahren seit 2008 die Frist für den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 76 Abs. 2 SGB XII von maximal sechs Wochen nicht eingehalten worden? (Bitte aufstellen nach Jahren, Einrichtungen gemäß Frage 2, Dauer der Fristüberschreitung!) Hierzu liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Der KSV hat zu dieser Frage folgendes ausgeführt: Seite 2 von 4 Freistaat SACHSEN STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Eine Statistik zu Vorgängen, bei denen die gesetzlich normierte „6-Wochen-Frist" seit 2008 nicht eingehalten wurde, existiert nicht. Darüber hinaus entfalten die geschlossenen Vereinbarungen allesamt ihre rechtzeitige Wirkung. Im Übrigen können Gründe für ein Nichtzustandekommen von Vereinbarungen innerhalb von 6 Wochen vielfältiger Art sein. So ziehen sich teils die Verhandlungen aufgrund der Nachforderung von Unterlagen , Komplexität, grundsätzlicher Diskussionen und inhaltlicher Differenzen zwischen den Vertragspartnern hin, andererseits können aufgrund eines hohen Antragsaufkommens die Verhandlungen nicht immer innerhalb der 6 Wochen geführt werden. In letzteren Fällen erteilt der KSV Sachsen jedoch eine Zusicherung des Laufzeitbeginns, so dass es etwaiger Schiedsstellenverfahren zur sogenannten Fristwahrung nicht bedarf. Frage 5: In wie vielen Fällen aus Frage 4 musste die Entscheidung zu entsprechenden Vereinbarungen schließlich im Schiedsstellenverfahren erfolgen und in wie vielen Fällen sind solche Schiedsstellenverfahren derzeit anhängig? (Bitte aufstellen nach Einrichtungen, Beginn des Schiedsstellenverfahrens, Abschluss des Schiedsstellenverfahrens , ggf. Datum der gerichtlichen Entscheidung!) Seit dem Jahr 2008 wurden insgesamt 178 Anträge auf Einleitung eines Schiedsstellenverfahrens bei der Schiedsstelle für Vergütungen in der Sozialhilfe für die Leistungsbereiche Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Wohnstätten für Menschen mit Behinderungen und ähnlichen Einrichtungen eingereicht. Aktuell sind von diesen 178 Schiedsstellenanträgen noch 17 bei der Schiedsstelle anhängig . Hiervon sind 7 zurzeit ruhend gestellt bzw. es wird noch eine Einigung der Vertragsparteien vor der Ladung zu einer mündlichen Verhandlung erwartet. Weitere 10 Anträge wurden von einem einzelnen Träger für dessen Wohnangebote, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) und Förder- und Betreuungsstätten (FBB) eingereicht. Hierbei geht es vornehmlich um inhaltliche Auseinandersetzungen . Das Nicht-Zustandekommen der Vereinbarungen bzw. Führen der Verhandlungen innerhalb der 6-Wochen-Frist trotz Zusicherung des Laufzeitbeginns durch den KSV Sachsen wird vom Träger auch thematisiert. Als Termin für die mündliche Verhandlung vor der Schiedsstelle für Vergütungen in der Sozialhilfe ist der 12.12.2018 vorgesehen. Von den bereits abgeschlossenen 161 Schiedsstellenverfahren haben sich 147 durch eine Antragsrücknahme erledigt und 14 entweder durch einen Schiedsspruch oder durch einen im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgten Abschluss eines Vergleiches oder einer Vereinbarung. Damit haben sich rund 90 % der Schiedsstellenverfahren bereits vor Ladung zur mündlichen Verhandlung erledigt. Seite 3 von 4 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Eine detaillierte Aufstellung nach Einrichtungsträgern, Beginn und Abschluss des jeweiligen Schiedsstellenverfahrens und ggf. Datum einer gerichtlichen Entscheidung ist der Staatsregierung nicht möglich, da es hierzu erforderlich wäre, das Einverständnis aller betroffenen Einrichtungsträger einzuholen. Dies ist jedoch im Rahmen der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 0 Mit freun~~ihen GyOßen / , ,~ G Barbara Kleps h Seite 4 von 4 Freistaat SACHSEN 2018-11-07T18:47:30+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes